Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26c vom 19.10.2020 Seite 611c bis 616c
Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020 |
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Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020
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Allgemeinverfügung des Landes
Nordrhein-Westfalen
zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß
Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 19. Oktober 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen der § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung:
1. Testungen auf SARS-CoV-2
1.1 Alle in § 4 TestV genannten Einrichtungen und Unternehmen haben im Hinblick auf die Testung von Personen auf SARS-CoV-2, die
a. in oder von diesen gegenwärtig behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind,
b. in diesen tätig werden sollen oder tätig sind, oder
c. eine in oder von diesen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen,
die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts einzuhalten.
1.2. Die Einrichtungen und Unternehmen gemäß 1.1 haben entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ein tägliches Symptommonitoring bei den unter 1.1 a. bis c. benannten Personengruppen vorzunehmen.
Werden beim Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt, hat eine weitere Abklärung der Symptome vor Ort mittels Antigen-Schnelltests (sog. Point of Care-Tests – PoC) zu erfolgen.
Ist der PoC-Antigen-Test positiv, unterrichtet die Einrichtung bzw. das Unternehmen die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). In Abstimmung mit dieser veranlasst sie eine Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test für die Personengruppen nach 1.1 a und 1.1 b.
Werden mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist für die Personengruppen nach 1.1 a und 1.1 b unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.
2. Genehmigung von einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepten
2.1 Jede Einrichtung und jedes Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 TestV hat dem Gesundheitsamt ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept gemäß § 6 Absatz 3 TestV vorzulegen, um PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 4 TestV einsetzen zu können.
2.2 Entspricht das vorgelegte Testkonzept im Wesentlichen den in der Anlage festgelegten Vorgaben, gilt es 14 Tage nach Eingang beim Gesundheitsamt als genehmigt. Als Nachweis gilt die Eingangsbestätigung des Gesundheitsamtes.
3. Schulung des Personals von Einrichtungen oder Unternehmen gemäß § 4 TestV vor Durchführung von PoC-Antigen-Tests bei Dritten
PoC-Antigen-Tests, deren Anwendung durch Einrichtungen oder Unternehmen gemäß § 4 TestV vorgesehen ist, dürfen von dem dortigen Personal ausschließlich nach vorheriger Schulung durch eine approbierte Ärztin/einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden.
4. Betretungsverbot und Meldepflicht nach positivem PoC-Antigen-Test
4.1 Wird nach der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests in einer Einrichtung oder einem Unternehmen gemäß § 4 TestV eine positiv getestete Besucherin/ein positiv getesteter Besucher festgestellt, ist ihr/ihm der Zutritt zu bzw. der Aufenthalt in dieser Einrichtung oder diesem Unternehmen nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für den Besuch von Sterbefällen.
4.2 Der Zutritt einer positiv getesteten Besucherin/eines positiv getesteten Besuchers zur Einrichtung bzw. zum Unternehmen oder der unmittelbare persönliche Kontakt zu Personen, die von der Einrichtung bzw. in dem Unternehmen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, ist frühestens 10 Tage nach dem Erhalt des positiven PoC-Testergebnisses und Symptomfreiheit zulässig.
4.3 Name und Adresse jeder positiv getesteten Person sind von der Einrichtung bzw. dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.
4.4 Die Einrichtungen/Unternehmen melden an das Landeszentrum Gesundheit wöchentlich die Anzahl der durchgeführten Tests und positiven Ergebnisse – unterschieden nach den Kategorien Behandelte/Betreute, Personal und Besucher.
5. In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten und Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen treten am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft und sind sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
6. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Zu 1.
Die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Testung von Personen auf SARS-CoV-2 bilden die Grundlage, um situationsangemessen auf das Pandemiegeschehen zu reagieren und eine weitere Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Die in der TestV des Bundesministeriums für Gesundheit angelegten Testmöglichkeiten für asymptomatische Personen sind im Lichte der RKI-Empfehlungen anzuwenden, um sicherzustellen, dass eine ressourcenschonende und effiziente Eindämmung der Pandemie erreicht werden kann. Bei unspezifischen Symptomen, die auch auf eine Erkältung, einen grippalen Infekt oder eine Grippe hindeuten können, ist mittels des PoC-Antigen-Tests eine weitere Abklärung vorzunehmen. Sollte das Ergebnis positiv sein, ist es durch einen PCR-Test zu überprüfen.
Zu 2.
Mit den getroffenen Regelungen ist eine Erleichterung bei der Erstellung und Genehmigung von Testkonzepten verbunden. Damit soll eine zügige Einreichung von Testkonzepten für eine Vielzahl von Einrichtungen und Unternehmen ermöglicht werden. Des Weiteren wird mit der Vereinfachung sichergestellt, dass eine den Vorgaben der TestV genügende Beschaffungsmöglichkeit von PoC-Antigen-Tests für die einzelnen Einrichtungen und Unternehmen zeitnah realisiert werden kann.
Zu 3.
Nur richtig angewendete PoC-Tests können zuverlässige Ergebnisse liefern und damit den beabsichtigten Schutz vulnerabler Personengruppen bieten. Mit der verbindlichen Vorgabe der Schulung des den Test anwendenden Personals wird sichergestellt, dass die Qualitätsanforderungen an die Testdurchführung erfüllt werden.
Zu 4.
Mit der Einführung von PoC-Antigen-Tests werden Testergebnisse und damit auch positiv getestete Personen außerhalb der bislang vorgesehenen Meldewege für Infektionskrankheiten bekannt. Mit der Einführung einer Meldepflicht durch die testende Einrichtung bzw. das testende Unternehmen wird verlässlich sichergestellt, dass der öffentliche Gesundheitsdienst die relevanten Informationen über positiv getestete Bewohner/Gepflegte, Besucher und positiv getestetes Personal erhält. Die effektive Bekämpfung der Pandemie erfordert eine zuverlässige Übermittlung von positiv getesteten Personen, damit sowohl Quarantäneanordnungen nach einer bestätigenden PCR-Testung bzw. die Kontaktpersonennachverfolgung gesichert werden kann. Um bei den aktuell hohen Infektionszahlen noch einschneidendere Maßnahmen möglichst zu verhindern, wird die Meldung durch die Einrichtungen bzw. Unternehmen und nicht durch die getestete Person selbst als gerechtfertigt angesehen.
Das Betretungsverbot ist erforderlich, um bei einem positiven PoC-Antigen-Test die Bewohner/Gepflegten vor einem Eintrag von SARS-CoV-2 effektiv zu schützen. Daher umfasst die Regelung auch jegliche Form persönlicher Kontakte, die ggf. geeignet sind, das Betretungsverbot zu umgehen.
Zu 5.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 17 IfSBG-NRW und § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales überprüft die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Regelungen fortlaufend unter Berücksichtigung des sich weiter dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens. Sofern das dann bestehende Infektionsgeschehen es rechtfertigt, wird die Allgemeinverfügung ergänzt, angepasst oder aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 19. Oktober 2020
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW. 2020 S. 612c