Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 10.11.2020 Seite 657 bis 686
Beirat für Tierschutz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz – VI-5 – 4201-6485 |
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Beirat für Tierschutz Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz – VI-5 – 4201-6485
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Beirat für Tierschutz
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz
– VI-5 – 4201-6485
Vom 20. Oktober 2020
1
Beim
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (Ministerium)
besteht ein „Beirat für Tierschutz" (Beirat). Der Beirat berät die
Landesregierung in Fragen des Tierschutzes und fördert den Tierschutz durch
eigene Anregungen an die Landesregierung. Die inhaltliche, fachlich
übergreifende, ausdifferenzierte und kompetente Beratung in Tierschutzfragen
durch den Beirat ist für die Landesregierung von großer Bedeutung. Aus diesem
Grund beruft die Landesregierung den Beirat pluralistisch mit Vertreterinnen
und Vertretern aus unterschiedlichen, den Tierschutz in übergeordneten
gesellschaftlichen Bereichen berührenden Verbänden, Organisationen und Behörden
und erhält als Beratungsergebnis eine ausgewogene fachliche Einschätzung zu den
gesellschaftlichen Fragen, die den Tierschutz betreffen.
2
Dem
Beirat gehören 18 Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus jeweils einem
Mitglied auf Vorschlag
- des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- des Verbandes Menschen für Tierrechte, Bundesverband der Tierversuchsgegner
e.V.,
- des Bundesverbandes Tierschutz e.V.,
- des Verbandes Bund gegen den Missbrauch der Tiere e.V.,
- des Vereines NEULAND - Verein für tiergerechte und umweltschonende
Nutztierhaltung, Kreisverband Ennepe-Ruhr,
- des Verbandes Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Nordrhein-Westfalen
e.V.,
- des Kreises der nordrhein-westfälischen Tierschutzbeauftragten von
Tierversuchseinrichtungen,
- der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Zoos,
- der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. der Arbeitsgemeinschaft
bäuerliche Landwirtschaft,
- der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes und des Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverbandes,
- des Ministeriums als Vertreterin oder Vertreter der Tierschutzbehörden,
- des Katholischen Büros des Kommissariats der Bischöfe In Nordrhein-Westfalen
sowie des Instituts für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von
Westfalen,
- der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
- der kommunalen Spitzenverbände.
Weiterhin
gehören ihm
- eine sachkundige Bürgerin oder ein sachkundiger Bürger auf Vorschlag des
Ministeriums
und
-
die oder der Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen
an.
3
Die
Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium für die Dauer von fünf Jahren
berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf
der Berufungsperiode aus, so beruft das Ministerium entsprechend der Vorgaben
der Nummer 2 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Berufungsperiode.
4
Die
Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung
nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom
13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Kosten
werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.
5
Den
Vorsitz des Beirats führt die oder der Tierschutzbeauftragte des Landes
Nordrhein-Westfalen. Abweichend von Satz 1 kann der Beirat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen Vorsitz wählen. Der Beirat wählt aus seiner
Mitte den stellvertretenden Vorsitz. Die Geschäftsführung obliegt dem für
Tierschutz zuständigen Referat des Ministeriums. Über die Sitzungen des Beirats
wird in Abstimmung mit dem Vorsitz ein Ergebnisprotokoll erstellt und der
Hausspitze des Ministeriums über den Tierschutzbeauftragten zugeleitet. Das
Ergebnisprotokoll stellt die wesentlichen Beratungsergebnisse und die
Empfehlungen des Beirats dar und soll den Mitgliedern des Beirats für
Tierschutz drei Wochen nach einer Sitzung zur Verfügung gestellt werden.
6
Der
Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden jährlich in der Regel zweimal
einberufen. Er ist auch innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies vom
Ministerium, der oder dem Tierschutzbeauftragten, dem Vorsitz oder mindestens
von sieben ordentlichen Mitgliedern des Beirats unter Bekanntgabe eines
Vorschlages für die Tagesordnung gewünscht wird.
Die Tagesordnung für eine Sitzung des Beirats erstellt der Vorsitz im Benehmen mit dem Ministerium. Vom Ministerium gewünschte Tagesordnungspunkte sind aufzunehmen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden. Der Einladung sind die notwendigen Unterlagen über die Beratungsgegenstände beizufügen.
7
Die
Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Beirats soll
jeweils eine Vertretung des für den Tierschutz und des für die
Rechtsangelegenheiten im Bereich Tierschutz zuständigen Referates des
Ministeriums teilnehmen.
8
Stimmberechtigt
ist jedes unter Nummer 2 genannte Mitglied mit einer Stimme. Die einem Mitglied
zustehende Stimme ist nicht auf ein anderes Mitglied des Beirats übertragbar.
Zur Sitzung geladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen sind nicht
stimmberechtigt.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Empfehlungen des Beirats werden mit einfach Mehrheit beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Ausgeschlossene Personen, Befangenheit) entsprechend.
9
Der
Vorsitz kann bei Bedarf und im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel bis zu zwei
weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu einer Sitzung einladen.
Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der
Mitglieder des Beirates gewünscht wird und entsprechende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen.
10
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1994 (MBl. NRW. S. 1098), der durch Runderlass vom 2. Januar 1997 (MBl. NRW. S. 121) geändert worden ist, wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2020 S. 685