Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32a vom 1.12.2020 Seite 751a bis 786a
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
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Durchführung von Lehr- und
Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den
Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeinverfügung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Das aktuelle pandemische Geschehen
erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin
Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und §
28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Auf Grundlage des § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 und § 28a
Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende
Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen
im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe
der folgenden Regelungen stattfinden.
2.
Mindestabstand und Alltagsmasken im Lehr- und Prüfungsbetrieb
2.1
Im Lehr- und Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung
nichts anderes bestimmt ist.
2.2
Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung
zum Tragen einer Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bei allen Lehr-, Praxis- und
Prüfungsveranstaltungen in Hochschulen. § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz
2, § 3 Absatz 6 und § 3 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung
finden Anwendung.
3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen
Digitale
Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen
Prüfungsrecht zulässig sind. Präsenzprüfungen sind nur dann zugelassen, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:
3.1
Es ist
sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine
Menschenansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch
gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.
3.2
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser
Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung
des Mindestabstands bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Prüfungsraums
sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
3.3
Die einfache
Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzprüfungen durch die Hochschulen nach
den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der
teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.
3.4
Wenn die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Prüfung auf fest zugeteilten Plätzen
sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt,
kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit im
Sinne des § 4a der Coronaschutzverordnung ersetzt
werden.
3.5
Für die
Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und
die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach
§ 4 der Coronaschutzverordnung zu
berücksichtigen.
3.6
Die Durchführung
von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist nur unter
strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Die Durchführung ist nur
unter Ausschluss von Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig.
3.7
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 3.1 bis 3.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
Die vorstehenden Ausführungen
gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an Hochschulen,
durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.
4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und
Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Hochschulen sollen grundsätzlich auf
digitale Lehre umstellen. Präsenzveranstaltungen sind nur dann zugelassen, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:
4.1
Es handelt sich um
Lehr- und Praxisveranstaltungen, die zwingend als Präsenzveranstaltungen
abzuhalten sind, weil sie auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder
sonstige besondere Rahmenbedingungen angewiesen sind, zum Beispiel Labore,
Arbeitsräume, Tonstudios sowie im künstlerischen Bereich Korrepetition, Übebetrieb, künstlerischer Einzelunterricht und Arbeit in
Ateliers und Studios.
4.2
An den Lehrveranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
4.3
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes
bestimmt ist.
4.4
Die einfache
Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen durch
die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung
sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der
teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 Coronaschutzverordnung
erforderlichen Daten hinterlegt sind.
4.5
Wenn die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehr- oder Praxisveranstaltung auf
fest zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der
Sitzplätze nicht zulässt, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der
besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des 4a der Coronaschutzverordnung
ersetzt werden.
4.6
Der künstlerische Probebetrieb bleibt unter strikter Beachtung der
Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung
und unter entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zulässig.
4.7
Für die
Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen
Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4
der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.
4.8
Die üblichen
Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der
Punkte 4.1 bis 4.7 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu
Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit
von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen
Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 9 der Coronaschutzverordnung.
7.
Sonstige organisatorische Vorgaben
7.1
Für die
Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und
Infektionsschutzanforderungen aus § 4 der Coronaschutzverordnung
zu beachten.
7.2
Unter Nutzung des Hausrechts
und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu
gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der
Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.
7.3
Für den Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an
Hochschulen gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.
8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten
8.1
Die Einhaltung der
vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden,
mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen
Bestimmungen sicherzustellen.
8.2
Verstöße gegen die
oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 18 Absatz 3 Coronaschutzverordnung
eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung
befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.
9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden
Anordnungen sind sofort vollziehbar.
10.
Bekanntgabe
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung
folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und
gilt solange, wie der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung
nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1
Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.
Sie ersetzt die Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Durchführung von Lehr- und
Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land
Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2020.
Begründung
Die Anordnung dieser
Allgemeinverfügung hat Ihre Grundlage in § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung,
demgemäß der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land
Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen zulässig ist. Dabei
gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine
Infektionsgefahr im Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen
Infektionsschutzes so weit wie möglich zu minimieren. Die vor diesem
Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit in Präsenz bleibt
dabei die Ausnahme. Sie ist beschränkt auf solche Veranstaltungen, die zwingend
als Präsenzveranstaltungen abzuhalten sind, weil sie auf besondere
Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen
angewiesen sind (zum Beispiel Labore, Arbeitsräume, Tonstudios sowie im
künstlerischen Bereich Korrepetition, Übebetrieb,
künstlerischer Einzelunterricht und Arbeit in Ateliers und Studios) sowie
besondere Veranstaltungen für Erstsemester, die bei der Durchführung des
Wintersemesters besonders berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt es bis auf
weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden auf
Grundlage der Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.
Die Anordnungen werden vor dem
Hintergrund getroffen, dass seit dem Beginn der kalten Jahreszeit die
Infektionszahlen wieder stark angestiegen sind. In Deutschland haben sich bis
zum 30. November 2020 insgesamt 1.053.869 Menschen infiziert. Insgesamt kam es
zu 16.248 mit dem Virus im Zusammenhang stehenden Todesfällen in Deutschland.
Hiervon entfallen 260.646 Infektionsfälle und 3.435 Todesfälle auf
Nordrhein-Westfalen. (Quelle: Robert Koch-Institut, Stand: 30. November 2020).
Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und
in Deutschland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Oberstes
Ziel ist daher nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar
zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft
insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit
sichergestellt bleibt. Solange kein flächendeckender Impfschutz die Ausbreitung
der Infektionen wirksam verhindert, kommt vor allem den Grundregeln „Abstand,
Hygiene und Alltagsmasken“ („AHA-Regeln“) erhebliche Bedeutung zu. Mit diesen
Grundregeln, die ihren Niederschlag in den Regelungen der Coronaschutzverordnung
und für den Hochschulbetrieb in dieser Allgemeinverfügung finden, soll das
tägliche Leben verantwortungsvoll so gestaltet werden, dass das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben möglichst wenige
Einschränkungen erfährt und dennoch verlässlich die weitere Verbreitung der
Infektion verhindert wird. Die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen
über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind insbesondere an dem Schutz von Leben
und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Die einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung
dienen daher der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen
Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu verzögern und
einzudämmen. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig
sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der
vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich
ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und
Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils
zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw.
Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von
Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen
Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten
Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen
Arbeitsschutznormen zu beachten.
Die Wirksamkeit der Anordnung steht
unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen
nach § 28 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes
zugelassen wird.
An diesen gesonderten Anordnungen
besteht nach wie vor Bedarf: Es zeigt sich immer deutlicher, dass an
Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die von den
Infektionsgefahren her nicht mit Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder
sonstigen gesellschaftlichen Situationen vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung
kommen Menschen innerhalb eines einzigen Tages mit so vielen Personen in
Kontakt, treffen sich an so vielen unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen
Zusammensetzungen oder beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit
den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und anderen
Einrichtungen zur Versorgung.
Zudem haben Hochschulen den
Vorteil, dass sie - inzwischen erwiesenermaßen - einen großen Teil ihrer
Aufgaben digital bewältigen können. Sowohl die digitale Arbeit der Beschäftigten
der Hochschulen, egal ob Verwaltung oder Wissenschaft, als auch die digitale
Lehre funktionieren. Dringend notwendige Präsenzveranstaltungen wurden von
vornherein ermöglicht. Großveranstaltungen mit eng besetzten, teilweise an die
tausend Personen fassenden Hörsälen, würde das Infektionsrisiko ohne Not
potenzieren und dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der Kontakte in der
Bevölkerung widersprechen.
Die Weitergeltung der
Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und gerechtfertigt. Sie
ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter geeignet, erforderlich und
angemessen.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft
Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8
des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende
Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk
die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder
seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen
oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des
Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der
Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg,
Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen
oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss
oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu
erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund,
Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist
die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879
Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen
oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des
Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise
Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage
beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise
Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu
erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39,
40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von §
55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 30. November 2020
Der
Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e
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MBl. NRW. 2020 S. 778a