Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 36 vom 18.12.2020 Seite 843 bis 878
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) Gemeinsamer Runderlass |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) Gemeinsamer Runderlass
751
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung,
regenerative Energien und Energiesparen
- progres.nrw - Programmbereich Innovation"
(progres.nrw - Innovation)
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz
und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 1. Dezember 2020
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich „progres.nrw – Innovation“ hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes zu leisten. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in der Forschungsstrategie Fortschritt NRW benannt werden.
1.1
Zuwendungszweck
Mit dem Förderbaustein "progres.nrw - Innovation" werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich "Innovation“ soll dazu beitragen:
a) mit innovativen Konzepten und Techniken Energie zu sparen sowie klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren,
b) den Anteil der Erneuerbaren Energien auszubauen und deren Integration in das Netz zu unterstützen,
c) das Energiesystem zu flexibilisieren sowie sektorübergreifende Flexibilitätsoptionen zu entwickeln beziehungsweise diese zu stärken,
d) die wissenschaftlichen oder technologischen Grundlagen in diesen Bereichen zu stärken und
e) die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, sowie der Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
b) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert wurde,
d) Mitteilung (EU) 2014/C 198/01 der Kommission vom 27. Juni 2014 zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1),
e) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
f) Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus:
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE)-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL)“ vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444), zuletzt geändert am 14. Oktober 2020 (MBl. NRW S. 736), einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen,
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)
und die zu den vorstehenden Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der EU.
1.3
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Energiebereich, insbesondere in Verbindung mit rationeller Energieverwendung, regenerativen Energien und Energiesparen, mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren bzw. die Transformation des Energiesystems zu unterstützen.
Gefördert werden können Vorhaben, die zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Landes sowie zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen.
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
2.1
Gefördert werden können Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung insbesondere in den Bereichen:
a) Abwärme, Abwasserwärme und Umweltwärme,
b) Ausgleich fluktuierender erneuerbarer Einspeisungen in die Energienetze,
c) Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität,
d) Power to X-Technologien,
e) IT-Technologien zur Digitalisierung im Energiebereich,
f) Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien,
g) Energieeffizienz und Reduzierung des Energieverbrauchs,
h) Netztechnologien im Energiebereich,
i) Ausbau und Steigerung der Nutzung Erneuerbarer Energien,
j) energieoptimierte Technologien und Lösungen für klimagerechte und smarte Gebäude, Quartiere und Städte,
k) Klimagerechte Kraftstoffe und Antriebe der Zukunft,
l) Kraft-Wärme-Kopplung sowie Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung,
m) Kraftwerkstechnologien und Energiebereitstellung,
n) Speichertechnologien,
o) Transformation der Energiesysteme in interdisziplinären und transdisziplinären Ansätzen,
p) Technologien, Verfahren und Prozesse für eine klimaneutrale Industrie sowie
q) Forschungsinfrastrukturen im Energiebereich im Sinne des Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Dazu gehören auch Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte (siehe Nummer 2.3).
2.2
Innovative Vorhaben in anderen Energie- oder Klimaschutzthemenfeldern können
bei außerordentlichem Landesinteresse gefördert werden.
2.3
Die „industrielle Forschung“ umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches
Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue
Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche
Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen
herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme
und unter Umständen auch der Bau von Versuchsmustern beziehungsweise Prototypen
in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu
bestehenden Systemen.
2.3.1
Die „experimentelle Entwicklung“ kann folgende Maßnahmen umfassen:
a) Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie
die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und
Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen
Umfeld. Das Hauptziel dieser Maßnahmen muss darin bestehen, im Wesentlichen
noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu
verbessern.
b) Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
2.3.2
Unter Demonstrationsmaßnahmen sind unter anderem Vorhaben zu verstehen, bei
denen
a) ein einzelner Prototyp getestet wird,
b) mehrere Prototypen in einer quantitativen Größenordnung getestet werden, die für eine valide Aussage hinsichtlich der Funktionalität des Prototypen angemessen ist oder
c) Prototypen in ein System integriert werden und die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems untersucht werden muss.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
2.4
Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien insbesondere zur
Vorbereitung experimenteller Entwicklung sowie industrieller Forschung.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Antragstellerinnen oder Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens erforderlich sind.
3.1
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des
Privatrechts, so zum Beispiel:
a) Unternehmen,
b) Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen,
c) Gemeinden und Gemeindeverbände.
Daneben sind auch natürliche Personen Antragsberechtigte, soweit sie Unternehmer sind.
Bevorzugt gefördert werden Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Vorhaben muss einen klar erkennbaren Innovationscharakter aufweisen und
überwiegend (= mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auf
dem Territorium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden. Eine
Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer,
das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in
Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des
geförderten Vorhabens ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 damit nicht verbunden.
4.2
Bei einem Kooperationsprojekt von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit
Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames
Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen,
einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse
teilen, müssen die Projektpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
4.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der
Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit dem vor Erteilung des
Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für Forschung und Entwicklung vorgegebenen Rahmen oder, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei. Vorhaben, die nach dem „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)“ vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), gefördert werden, sind förderfähig, soweit das europäische Beihilferecht dies zulässt.
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die
Förderung erfolgt als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Wege der
Anteilfinanzierung. Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen
Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu
100 Prozent erfolgen,
a) wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder
b) wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und
c) wenn kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt wird und
d) sofern die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.
Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung, bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung
des Vorhabens stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben
beziehungsweise Gemeinausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:
a) Personalausgaben ohne Stammpersonal der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, soweit das Personal für das Vorhaben eingesetzt wird und erforderlich ist. Bei Institutionen, die überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, darf das Personal in der Bezahlung nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Es können maximal 1 650 produktive Jahresarbeitsstunden über alle öffentlich finanzierten Projekte anerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Jahresarbeitsstunden entsprechend zu reduzieren.
b) Ausgaben für Geräte und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben angeschafft und genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.
Bei Zuwendungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in deren nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Beihilfefreiheit) können Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen in Höhe von deren geplanten Anschaffungsausgaben angesetzt werden. Die Zuwendungsempfängerin darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
c) Ausgaben für Auftragsforschung, für Beratung und projektbezogene Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
d) Innerbetriebliche Aufwendungen, die beim Zuwendungsempfänger durch die Durchführung des Vorhabens entstehen und in der Betriebswirtschaftslehre üblicherweise den Gemeinkosten zuzurechnen sind, können, soweit beihilferechtliche Gründe wie zum Beispiel in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dem nicht entgegenstehen, durch eine Projektpauschale in Höhe von 15 Prozent die Höhe der Personalausgaben in der Kalkulation der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens berücksichtigt werden. Sofern es sich um eine mit öffentlichen Mitteln grundfinanzierte Einrichtung handelt, ist die Projektpauschale nur förderfähig, wenn die entsprechenden Aufwendungen nicht durch die Grundfinanzierung abgedeckt sind. Dies ist subventionserheblich darzulegen.
e) sonstige vorhabenbezogene Betriebsausgaben (unter anderem für Material, Verbrauchsmaterial, projektbezogene Lizenzen, Miet- und Leasingausgaben, Ausgaben für Spezialliteratur), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
f) Reiseausgaben, die durch das Vorhaben verursacht werden, nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist.
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die dem Vorhaben zuzurechnen sind.
5.4
Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensität)
Bei einer Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Förderung) kann die Förderung mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens erfolgen.
Ansonsten darf – bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens – die Beihilfeintensität folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
5.4.1
Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und
experimentellen Entwicklung und andere Studien:
a) Bei kleinen Unternehmen gemäß Anlage 1: 70 Prozent
b) Bei mittleren Unternehmen gemäß Anlage 1: 60 Prozent
c) Bei Großunternehmen gemäß Anlage 1: 50 Prozent
d) Studien bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen können im nicht-wirtschaftlichen Bereich bei besonderem Landesinteresse bis zu 100 Prozent gefördert werden.
5.4.2
Vorhaben der industriellen Forschung: 50 Prozent
5.4.3
Vorhaben der experimentellen Entwicklung: 25 Prozent
5.4.4
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an
mittlere Unternehmen: 10 Prozent
5.4.5
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an kleine
Unternehmen: 20 Prozent
5.4.6
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3, unter Berücksichtigung
der Nummer 5.4.7, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen: 15 Prozent
5.4.6.1
Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer
90 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zwischen wenigstens zwei
eigenständigen Unternehmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
a) Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
b) Das Vorhaben muss die wirksame Zusammenarbeit mit mindestens einem kleinen oder mittleren Unternehmen beinhalten oder grenzübergreifend sein, das heißt, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 (Abl. L1 vom 3. Januar 1994 S. 3–522) durchgeführt werden.
5.4.6.2
Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen
und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung
nationaler Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und erfüllt folgende
Voraussetzungen:
a) Der Aufwand der Forschungseinrichtung beträgt mindestens 10 Prozent des gesamten Arbeits- und Ausgabenplans (das heißt: die Forschungsreinrichtung muss einen Anteil von mindestens 10 Prozent an den förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundes halten).
b) Die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
5.4.6.3
a) Nur im Falle der industriellen Forschung: Die Ergebnisse des Vorhabens
werden auf technischen und wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder
in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht oder in
Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jeder Zugriff zu den unbearbeiteten
Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie beziehungsweise
Open-Source-Software zugänglich gemacht.
b) Im Rahmen von Nummer 5.4.6.1 und 5.4.6.2 gilt die Auftragsforschung nicht als wirksame Zusammenarbeit.
5.4.7
Die Beihilfeintensität darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht
überschreiten.
Die Beihilfeintensitäten sind in der Anlage 1 in tabellarischer Form zusammenfassend dargestellt.
5.5
Mindestbetrag
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt.
5.6
Sonstiges
Zweckgebundene Spenden, die nicht staatliche oder kommunale Mittel sind, können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und den verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ersetzen, soweit ihm ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
Weiterleitungen von Zuwendungen durch eine Erstempfängerin oder einen Erstempfänger an Dritte sind ausgeschlossen.
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 - nicht kumuliert werden, es sei denn
a) die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
b) es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Antragsverfahren
Die Förderung von Projekten erfolgt entweder auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe (beispielsweise Förderwettbewerbe) oder unabhängig von Aufrufen.
Anträge sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden progres.nrw – Innovation-Formulare bei der in Anlage 2 genannten Behörde zu stellen.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die geplanten Ausgaben des Vorhabens und
e) Art der Finanzierung und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Mittel.
Im Rahmen des Antrags ist darzulegen,
a) welche konkreten Ziele erreicht werden sollen,
b) der Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik,
c) welche Arbeiten zur Zielerreichung durchgeführt werden sollen,
d) anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit beziehungsweise die Zielerreichung beurteilt werden kann,
e) das wissenschaftlich-technische sowie wirtschaftliche Risiko,
f) das Verwertungspotenzial sowie
g) das Mengen- und Wertgerüst der zur Zielerreichung geplanten Ausgaben.
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle (Bewilligungsbehörde) oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligende Stelle ist die in Anlage 2 genannte Behörde.
6.2.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, gegebenenfalls die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission geprüft werden.
6.3
Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG) gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen. Dabei kann, wo dies gemäß § 44 LHO in Verbindung mit Nr. 10.1 VV zu § 44 LHO möglich ist, ein vereinfachter Verwendungsnachweis erfolgen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
7.2.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 15. April 2015 (MBl. NRW. S. 338) außer Kraft
- MBl. NRW. 2020 S. 869