Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 4 vom 10.2.2021 Seite 21 bis 46

Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein
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Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein

21220

Änderung der Satzung
der Ärztekammer Nordrhein


Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein

Vom 14. November 2020

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. November 2020 mit schriftlicher Abstimmung bis zum 30. November 2020 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) eine Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. Oktober 1993 (MBl. NRW. 1994 S. 67), zuletzt geändert am 7. September 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 39), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2020 AZ G.0920 genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. Oktober 1993 (MBl. NRW. 1994 S. 67), zuletzt geändert am 7. September 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 39) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Hinter Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

„Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

b. Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit aller Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann der Kammervorstand mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen, dass die Kammerversammlung als audiovisuelle Konferenz oder als Kombination aus audiovisueller Konferenz und Präsenzsitzung abgehalten wird. Voraussetzung ist die Bild- und Tonübertragung der gesamten Kammerversammlung mit der Möglichkeit zu Wortmeldungen, Redebeiträgen und zur Antragstellung sowie zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen in Schriftform, Textform oder elektronischer Form. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Der Kammervorstand kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder entscheiden, dass Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten von der Kammerversammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen oder Wahlen in Schriftform, Textform oder elektronischer Form gilt als anwesend im Sinne von Satz 1, wer an der Abstimmung oder Wahl teilnimmt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sitzungen des Kammervorstands werden grundsätzlich als Präsenzsitzung durchgeführt; sie können auch als audiovisuelle Konferenz oder als eine Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft der Einberufende, soweit keine hiervon abweichende Entscheidung durch den Kammervorstand erfolgt. Der Kammervorstand kann Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen Verfahren fassen. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 4 Abs. 5 entsprechend. Die Regelungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Kammervorstands für die Kreisstellenvorstände, die Ausschüsse und andere Gremien der Kammer entsprechend.“

Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 2. Dezember 2020

Rudolf  H e n k e

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 15. Dezember 2020

Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

AZ: G.0920

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 14. November 2020 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

 

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Rudolf  H e n k e

Präsident

- MBl. NRW. 2021 S. 22