Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes; Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2021 zugunsten der Recycling Dual GmbH, Willicher Damm 143, 41066 Mönchengladbach
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Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes; Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2021 zugunsten der Recycling Dual GmbH, Willicher Damm 143, 41066 Mönchengladbach

II.

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes;
Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2021
zugunsten der Recycling Dual GmbH, Willicher Damm 143, 41066 Mönchengladbach

Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 2. Februar 2021

Auf Antrag der Recycling Dual GmbH, Willicher Damm 143, 41066 Mönchengladbach (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 26. August 2020 ergeht gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes folgender Bescheid:

I.

Der Recycling Dual GmbH wird der Betrieb eines dualen Systems gem. § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes genehmigt.

II.

Die Genehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1.

Die Antragstellerin hat für Entsorgungsgebiete, in denen keine Abstimmungsvereinbarungen vorliegen, den Nachweis flächendeckender Abstim­mungsvereinbarungen bis spätestens zum 31. Mai 2021 durch Vorlage der Abstimmungsvereinbarungen gegenüber dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch Genehmi­gungsbehörde genannt) zu führen. Alternativ kann ein Nachweis über die Unterwerfung der Antragstellerin unter eine dann bestehende Abstimmungsvereinbarung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgelegt werden. Eine auf die Zukunft gerichtete „Blanko“ Unterwerfungserklärung ist dann nicht mehr ausreichend, ebenso eine etwaige beiderseitige Absichtserklärung.

2.

Für Vertragsgebiete, für die die Antragstellerin noch keine rechtsverbindlich unterzeichneten Verträge über die regelmäßige Abholung, Sortierung und Verwertung gebrauchter, systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgeschlossen hat, hat sie der Genehmigungsbehörde bis spätestens zum 31. Mai 2021 rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge vorzulegen.

3.

Die Antragstellerin hat Leistungs-, Sortier- und Verwertungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Genehmigung rechtsverbindlich unterzeichnet werden, mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.

4.

Werden Leistung-, Sortier- und Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw. Verwertungsunternehmen abgeschlossen hat, oder die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder der Beitritt zu der Gemeinsamen Stelle durch einen der Vertragspartner gekündigt oder sind diese zeitlich befristet, so hat die Antragstellerin dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der Befristung bzw. der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforde­rungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so ist eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen. Zeichnet sich ab, dass es bei der Verhandlung einer Abstimmungsvereinbarung zu Verzögerungen kommt und eine neuen Abstimmungsvereinbarung nicht zeitlich lückenlos zur alten geschlossen werden kann, so ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen

5.

Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde und/oder den von dieser beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem Verpackungsgesetz oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass der Genehmigungsbehörde und von dieser beauftragten Dritten zu den o.g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.

6.

Die Antragstellerin hat eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz ganz oder teilweise nicht erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

Die Sicherheitsleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Sparkasse, Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen. 

Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.

Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Hinterlegungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004) zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist der Genehmigungsbehörde durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeskasse eingezahlter Betrag ist bei Ände­rung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.

Die Sicherheitsleistung wird vorläufig auf EUR 485 919,- festgesetzt.

Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung erfolgt nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25% beträgt bzw. die Differenz von 5.000 € übersteigt.

7.

Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachzuweisen.

8.

Die Aufnahme des operativen Betriebes ist der Genehmigungsbehörde, den öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträgern, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und den übrigen dualen Systemen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

9.

Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Verpackungsgesetzes kann die für die Genehmigung zuständige Behörde die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verpackungsgesetzes nicht nachkommt oder dass eine der in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann die Genehmigung auch nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG NW widerrufen, wenn eine der in diesem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt wird, oder wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit beibringt.

10.

Die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.

III.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

V.

Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gemacht.

- MBl. NRW. 2021 S. 59