Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13 vom 19.5.2021 Seite 247 bis 288

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im ländlichen Raum
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im ländlichen Raum

7817

Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Next Generation-Access im ländlichen Raum

Runderlass des Ministeriums Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6-63.04.06.01

Vom 23. April 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19. April 2016 (MBl. NRW. S. 422), der durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),“.

2. In Nummer 4.6 Satz 1 wird nach dem Wort „ein“ das Wort „europaweites“ eingefügt.

3. In Nummer 5.4.3 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

 „Unter Verweis auf § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes:

- kann im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz eine Erhöhung des Fördersatzes auf 100 Prozent erfolgen.

- können zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und einen verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen.“

4. In Nummer 6.1.3.1 Satz 2 werden nach der Angabe „www.breitbandausschreibungen.de“ die Wörter „sowie unter http://ted.europa.eu“ eingefügt.

5. In Nummer 6.1.4.1 Satz 2 nach der Angabe „www.breitbandausschreibungen.de“ die Wörter „sowie unter http://ted.europa.eu“ eingefügt.

6. In Nummer 8 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 285