Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 8.6.2021 Seite 289 bis 306

Änderungserlass zur Spitzencluster Förderrichtlinie
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Änderungserlass zur Spitzencluster Förderrichtlinie

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Änderungserlass zur Spitzencluster Förderrichtlinie

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 11. Mai 2021

Der Runderlass „Spitzencluster Förderrichtlinie“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 14. April 2020 (MBl. NRW. S. 239) wird wie folgt geändert:

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1. 1. In Nummer 1.2 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

„b) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1) die durch die

Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. 7. 2020, S. 3) geändert worden ist,

c) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16. 3. 2021) geändert worden ist (im Folgenden AGVO genannt),“

2. 2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:

„6.8

Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle

Die Bewilligungsbehörde führt nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durch.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist“

b) Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.11 werden die Nummern 6.9 bis 6.12“

3. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und tritt zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlagen zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin mit Ablauf des 30. Juni 2024, außer Kraft.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 303