Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 19.8.2021 Seite 575 bis 588

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung


Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 27. Mai 2021

1
Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 32 Haushaltsgesetz 2021 (HHG 2021) und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt, und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV genannt.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Gegenstand der Förderung ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Nordrhein- Westfalen. Gefördert werden anerkannte Betreuungsvereine, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, als gemeinnützig anerkannt und einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

3
Leistungsempfangende der Billigkeitsleistungen

Leistungsempfangende sind Betreuungsvereine, die nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 1 der „Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung“ vom 29. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 647), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind.

4
Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen

4.1.
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn gemäß Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung

a) die Neugewinnung von ehrenamtlich betreuenden Personen und/oder

b) die Neugewinnung weiterer Betreuungsfälle (maximal für bis zu sechs Betreuungen) einer ehrenamtlich betreuenden Person

zum 1. Januar des Förderjahres 2021 in Summe im Vergleich zum Förderjahr 2020 nicht oder nicht in vergleichbarer Höhe erfolgen konnte.

4.2.
Daneben wird jedem Betreuungsverein eine Einmalzahlung aus Anlass der Corona-Pandemie zum Ausgleich der mit der Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen bewilligt.

5
Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

5.1.
Für die Ermittlung der Höhe der Bonusförderung gemäß Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung werden in den unter Ziffer 4 genannten Fällen, zum Ausgleich von Härten, die von den Landesbetreuungsämtern abschließend geprüften Betreuerkarteien des Förderjahres 2020 zugrunde gelegt.

5.2.
Die Einmalzahlung nach Ziffer 4.2. beträgt einmalig 200 Euro und zusätzlich 10 Euro je angeschlossener ehrenamtlich betreuender Person zum 1. Januar des Förderjahres 2020. Maßgeblich ist die abschließend geprüfte Betreuerkartei des Förderjahres 2020.

6
Bewilligungs- und Nachweisverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Landesbetreuungsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß dem Vereinsregister.

6.2
Billigkeitsleistungen nach Nummer 5.1 werden vom Amts wegen gewährt, wenn sich herausstellt, dass die Bonusförderung nach Teil 2 Ziffer 5.3.2 Absatz 2 der Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Summe für das Jahr 2021 niedriger ausfällt, als der entsprechende Referenzwert des Förderjahres 2020.

Auch die Billigkeitsleistungen nach Nummer 5.2 werden von Amts wegen gewährt.

Der antragstellende Verein kann dieser Vorgehensweise widersprechen.

6.3
Die unter Nummer 6.2 genannten Referenzwerte wurden bereits im Förderverfahren 2020 abschließend geprüft und sind dem Zuwendungsbescheid des Förderjahres 2020 zu entnehmen. Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen Nachfragen stellen und weitere Unterlagen anfordern.

6.4
Billigkeitsleistungen sind inhaltlich nach dem Muster der Anlage 1 (Bescheid) zu bewilligen.

Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Leistungsbescheid.

6.5
Der Nachweis ist inhaltlich gemäß dem Muster der Anlage 2 zu erbringen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 579