Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Dritte Änderung der „Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen“
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Dritte Änderung der „Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen“

7861

Dritte Änderung der
„Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen“

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
– II 4 – 63.03.11.01-000001

Vom 12. November 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1. wird folgender zweiter Spiegelstrich eingefügt:

„- der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),“

2. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen. Nicht förderfähig sind Landschaftselemente.“

3. In Nummer 8.2.3.1 werden die Wörter „,die Stickstoff enthalten,“ durch die Wörter „mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt“ ersetzt.

4. Nummer 10.3.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Je Feldblock kann eine Blühfläche ohne direkten Kontakt zu anderen Blühflächen oder -streifen ohne Bezugsschlag gefördert werden.“

5. Nummer 13.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „den Übergangsvorschriften der EU auf zwei Jahre“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2020/2220 auf ein oder zwei Jahre“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „im“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt.

6. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben E Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Diese Regelung findet ab der Herbsteinsaat 2021 keine Anwendung mehr.“

b) In „Sonstige maßnahmenübergreifende Bestimmungen“ Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „-Punkte“ gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1025