Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

2370

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 54.02.01-479/21 –

Vom 17. November 2021

1.

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, im Folgenden WFNG NRW genannt, enthält in § 13 Absatz 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2022 zu einer automatischen Anpassung der mit Runderlass „Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ vom 13. November 2018 (MBl. NRW. S. 719) dynamisierten Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Referenzzeitraum Oktober 2018 bis Oktober 2021 erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle zehn Euro aufgerundet.

Der Verbraucherpreisindex betrug im Oktober 2018 104,9 (auf Basis 2015) und im Oktober 2021 110,7 (auf Basis 2015). Die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex wird nach folgender Formel ermittelt: neuer Indexwert x 100 : alter Indexwert – 100 = prozentuale Änderung (hier gerundet 5,53 Prozent).

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

1-Personen-Haushalt                                                                         20 420 Euro

2-Personen-Haushalt                                                                         24 600 Euro

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person               5 660 Euro

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommensteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
 worden ist                                                                                              740 Euro

Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2022 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen.

2.

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ vom 13. November 2018 (MBl. NRW. S. 719) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1023