Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 30.12.2021 Seite 1095 bis 1120

Investitionsprogramm 2021 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
 

Investitionsprogramm 2021 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2021
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 12. November 2021

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394) geändert worden ist, wird für das Jahr 2021 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

- Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

217 000 000,00 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
gemäß §§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

347 000 000,00 Euro

Forderungen für 2020

 0,00 Euro

564 000 000,00 Euro

1.3

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge gemäß § 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

‑ Ausgabemittel ‒ laut Haushaltsansatz

7 000 000,00 Euro

571 000 000,00 Euro

                                                        

1.4

Einzelförderung von Investitionen
gemäß § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

100 000 000,00 Euro

Ausgabemittel insgesamt

671 000 000,00 Euro

2

Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden nach der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 geändert worden ist (GV. NRW. S. 323) die aus der Anlage A ersichtlichen Pauschalen für die folgenden Werte festgesetzt:

2.1

Fallwert:

2.1.1

gemäß § 2 Absatz 2

41,21 Euro

2.1.2

gemäß § 2 Absatz 3

66,403 Euro

2.2

Tageswert

2.2.1

gemäß § 3 Absatz 2

2,568 Euro

2.2.2

gemäß § 3 Absatz 3

3,952 Euro

3 Für die unter Punkt 1.4 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen

- Anlage B -

3.1 Die Förderschwerpunkte für das Jahr 2021 lauten:

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der geburtshilflichen Versorgung (Förderkriterium 1)

Das Fördervorhaben dient der Stärkung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Förderkriterium 2)

3.2 Die Möglichkeit auf Einzelförderung kann gesteigert werden, wenn das Fördervorhaben im Zusammenhang mit hebammengeleiteten Kreißsälen steht.

4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalenerst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

MBl. NRW. 2021 S. 1111