Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 Seite 9 bis 52
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
20310
Zuständigkeit für
Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 26. Oktober 2021
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, im Folgenden TV-L, in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich
der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie
Auszubildenden sind die Leitungen
a) der Bezirksregierungen,
b) des Geologischen Dienstes NRW – Landesbetrieb -,
c) des Landesbetriebes Information und Technik NRW,
d) des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen)
e) des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW
als Beschäftigungsbehörden, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
1.2
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, im
Folgenden Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden,
Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt nicht für die
Bezirksregierungen.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an
sich ziehen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach den
§§ 9, 10, 11 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
(GOLR) vom 3. September 2019 (MBl. NRW. S. 400, ber. S. 604) erfolgen durch die
in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das für Inneres
zuständige Ministerium und an das für Finanzen zuständige Ministerium
beziehungsweise die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.
2.2
Unbeschadet der Regelungen der §§ 9, 10, 11 GOLR bleibt dem Ministerium
vorbehalten:
2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von
Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten
sollen,
2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
a) Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,
b) Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik NRW,
c) Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,
d) Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW,
e) Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf
die in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium
vorbehalten.
3.2
Ebenfalls dem Ministerium vorbehalten bleibt unabhängig von der
Entgeltgruppe oder der Funktion:
3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,
3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 TV-L oder die
Personalgestellung nach § 4 Absatz 3 TV-L.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das
Ministerium an unbefristeten Einstellungen im höheren Dienst ab Entgeltgruppe
13 TV-L durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.
4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, soweit kein
Rechtsanspruch besteht.
5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die
angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten
Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die
Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes
vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung und §
9 Absatz 4 Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW
vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 128) getroffenen Regelungen hinsichtlich
arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L die für Beamtinnen und Beamte jeweils
geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten
etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten,
soweit in diesem Runderlass nichts Anderes bestimmt ist, für Beschäftigte
vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
7
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 11