Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 6 vom 28.2.2022 Seite 103 bis 106

Änderung der FöRl Extremwetterfolgen
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Änderung der FöRl Extremwetterfolgen

79023

Änderung der
FöRl Extremwetterfolgen

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

III 3 – 63.07.01.03

Vom 22. Februar 2022

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 24. August 2021 (MBl. NRW. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese je nach Art des Kalamitätsfalls und

seiner regionalen Ausprägung zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und

insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für

Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in bzw. außer Kraft

gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des

Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).“

2. Nummer 5.4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.3 und 2.4 wird keine Höchstgrenze festgelegt.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 104