Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen (Wahlwerbungserlass) |
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Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen (Wahlwerbungserlass)
922
Lautsprecher- und
Plakatwerbung
aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und
Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
(Wahlwerbungserlass)
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Verkehr
58.88.05.15.000001
und des
Ministeriums des Inneren
432 – 57.04.02
–
Vom 16. Februar 2022
1
Nach § 33
Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StVO, ist der Betrieb von
Lautsprechern, nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 der StVO auch die Plakatwerbung auf
öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, verboten, wenn
dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden
Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und
Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in
solcher Weise gestört werden. Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Absatz
2 Satz 1 der StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung
1.1
aus Anlass
von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie
1.2
zur
Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach
Artikel 68 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)
geändert worden ist, und nach dem Gesetz über das Verfahren bei
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung die unter den Nummern 2 und
3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der
Nummer 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder
eines Volksentscheides tätig werden.
2
Abweichend
von § 33 Absatz 1 Nummer 1 der StVO darf
2.1
Lautsprecherwerbung
nach Nummer 1.1 während der letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag
selbst, vergleiche § 10 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18.
März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, sowie
2.2
Lautsprecherwerbung
nach Nummer 1.2
2.2.1
bei
Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung
gemäß § 11 Absatz 1 des VIVBVEG bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist
gemäß den §§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 15 Absatz 2 des VIVBVEG und
2.2.2
bei einem
Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage
vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag gemäß § 25 VIVBVEG
selbst, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
2.2.2.1
Die
Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Sie
muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen sowie an Verkehrsknotenpunkten
unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr und
in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.
2.2.2.2
Zur
Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen
Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.
3
Abweichend
von § 33 Absatz 1 Nummer 3 der StVO darf
3.1
Plakatwerbung
nach Nummer 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem
Wahltag
3.2
Plakatwerbung
nach Nummer 2 während des in Nummer 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb
geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen
durchgeführt werden:
3.2.1
Die
Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
3.2.2
Die
Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe
der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen
Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 der StVO
wird hingewiesen.
3.2.3
Vor Beginn
der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 der StVO zuständigen
Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung einschließlich der
vorgesehenen Standorte zu unterrichten, damit diese Behörden gegebenenfalls die
für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils
nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
4
Plakatwerbung
nach Nummern 1 und 3 wird nach dem Wahltag für einen Zeitraum von zwei Wochen
geduldet. Danach ist sie nicht mehr zulässig.
5
Die
Ausnahmegenehmigungen nach Nummern 1 bis 4 werden unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die
Bezirksregierungen zuständig.
6
Soweit die
Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur
Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind,
vergleiche §§ 8, 9 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§§ 18,19, 25 bis 28 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung wird
gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen
handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren
abzusehen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen“ vom 8. August 2003 (MBl. NRW. S. 1010), der durch Runderlass vom 4. März 2005 (MBl. NRW. S. 431) geändert worden ist, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 140