Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen (Wahlwerbungserlass)
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Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen (Wahlwerbungserlass)

922

Lautsprecher- und Plakatwerbung
aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und
Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
(Wahlwerbungserlass)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Verkehr

58.88.05.15.000001
und des Ministeriums des Inneren
432 – 57.04.02 –

Vom 16. Februar 2022

1
Nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StVO, ist der Betrieb von Lautsprechern, nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 der StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Absatz 2 Satz 1 der StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung

1.1
aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie

1.2
zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Artikel 68 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nummer 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.

2
Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 1 der StVO darf

2.1
Lautsprecherwerbung nach Nummer 1.1 während der letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, vergleiche § 10 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, sowie

2.2
Lautsprecherwerbung nach Nummer 1.2

2.2.1
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung gemäß § 11 Absatz 1 des VIVBVEG bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist gemäß den §§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 15 Absatz 2 des VIVBVEG und

2.2.2
bei einem Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag gemäß § 25 VIVBVEG selbst, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

2.2.2.1
Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.

2.2.2.2
Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

3
Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 3 der StVO darf

3.1
Plakatwerbung nach Nummer 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag

3.2
Plakatwerbung nach Nummer 2 während des in Nummer 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

3.2.1
Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

3.2.2
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 der StVO wird hingewiesen.

3.2.3
Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 der StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung einschließlich der vorgesehenen Standorte zu unterrichten, damit diese Behörden gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

4
Plakatwerbung nach Nummern 1 und 3 wird nach dem Wahltag für einen Zeitraum von zwei Wochen geduldet. Danach ist sie nicht mehr zulässig.

5
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nummern 1 bis 4 werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig.

6
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, vergleiche §§ 8, 9 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, §§ 18,19, 25 bis 28 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen“ vom 8. August 2003 (MBl. NRW. S. 1010), der durch Runderlass vom 4. März 2005 (MBl. NRW. S. 431) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 140