Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 10 vom 31.3.2022 Seite 179 bis 188

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität (Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität (Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und
Energiesparen“ (progres.nrw)- Programmbereich Emissionsarme Mobilität
(Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie

Vom 22. März 2022

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Ladeinfrastruktur und Elektrofahrzeugen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S.65), im Folgenden AGVO, und

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung.

1.3
Rechtsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist:

a) Fachunternehmer: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist,

b) Ladeeinrichtung: stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann,

c) Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum:

aa) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder

bb) Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen,

d) Netzanschluss: die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,

e) öffentlich zugänglicher Ladepunkt: Ladepunkt, der im Sinne der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, öffentlich zugänglich ist,

f) Steuerbarer Ladepunkt:  Ladepunkt, der über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügt,

g) Wohneinheit: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohnung, in der ein Haushalt ohne Mitbenutzung anderer Räume im Haus geführt werden kann.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a) Umsetzungskonzepte Elektromobilität,

b) kommunale Konzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur,

c) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

d) Netzanschlüsse für Stellplatzkomplexe,

e) reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,

f) Lastenfahrräder,

g) Elektrolyseure sowie

h) Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen mit Bezug zu den unter Buchstabe a bis g genannten Aspekten, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich unter Nummer 5.4 und Nummer 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften,  

c) juristische Personen des Privatrechts und

d) juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Jeweilige Beschränkungen beziehungsweise Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich unter Nummer 6 dieser Richtlinie.

3.2
Nicht Antragsberechtigte

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO,

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO und

d) der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten in diesem Zusammenhang nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben

Es darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummer 2, Buchstabe a bis f weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder eine Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig. Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben oder privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung jeweils geltenden Fassung, dienen. Über die gesetzlichen oder privatrechtlichen Vorgaben hinausgehende Vorhaben sind zuwendungsfähig.

4.4
Genehmigung für Vorhaben

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen für geförderte Vorhaben sollten bei Antragstellung vorliegen. Die Genehmigungen sind spätestens vor Mittelabruf vorzulegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung. Ausgenommen hiervon ist der Fördergegenstand Elektrolyseure nach Nummer 2 Buchstabe g. Die Zuwendung erfolgt entsprechend der Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 dieser Richtlinie sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme ist grundsätzlich auf eine Millionen Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigtem begrenzt. Werden Zuschüsse für die Fördergegenstände nach Nummer 2 Buchstabe g und h gewährt, erhöht sich die vorgenannte Summe auf zwei Millionen Euro. Es sind die Anmeldeschwellen in Artikel 4 der AGVO beziehungsweise der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu beachten.

5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

5.3.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.

5.3.2
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden

a) mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie

b) mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (im Folgenden De-minimis-Beihilfen) für dieselben beihilfefähigen Kosten.

De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO gewährt wurden.

Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4
Europäisches Beihilferecht

Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen und Anmeldeschwellen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

5.4.1
Für die Fördergegenstände der Nummer 2 Buchstabe c bis f, gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.

5.4.2
Für den Fördergegenstand der Nummer 2 Buchstabe g richtet sich die Förderung im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit nach den Kriterien der AGVO.

5.4.3
Für den Fördergegenstand der Nummer 2 Buchstabe a richtet sich die Förderung im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit nach der De-minimis-Verordnung oder nach den Kriterien der AGVO.

5.4.4
Förderungen nach der AGVO sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:

5.4.4.1
Für die Fördergegenstände der Nummer 2 Buchstabe a und im Fall von Konzepten, Studien und Analysen nach Buchstabe h gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 49 der AGVO. Beihilfefähig sind die Kosten für Studien, die sich unmittelbar auf in Abschnitt 7 der AGVO (Umweltschutzbeihilfen) genannte Investitionen beziehen. Es werden maximal 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.

5.4.4.2
Für den Fördergegenstand der Nummer 2 Buchstabe g gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der AGVO. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind, im Sinne von Artikel 41 Absatz 6 der AGVO. Je nach Unternehmensgröße, Vorliegen eines Fördergebiets und Berechnung der Investitionsmehrkosten werden maximal 45 Prozent der Investitionsmehrkosten gewährt. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. Investitionsbeihilfen werden nur für neue Anlagen gewährt. Nachdem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat, werden keine Beihilfen gewährt oder ausgezahlt. Die Beihilfen sind unabhängig von der Produktionsleistung.

5.4.4.3
Für den Fördergegenstand der Nummer 2 Buchstabe h gelten im Fall der Förderung von Maßnahmen und Anlagen im besonderen Landesinteresse die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 37, 38, 40, 41 und 43 AGVO oder die De-minimis-Verordnung. Im Falle einer auf die AGVO gestützten Förderung bedarf es einer beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Notifikation sowie der Einhaltung etwaiger Formalitäten, wie beispielsweise eine Anzeige der Einzelbeihilfe über SANI2.

Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Eine Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c, Nummer 6.2.2, Nummer 6.3.2 Buchstabe e, Nummer 6.4.2 Buchstabe d, Nummer 6.5.2 Buchstabe d, Nummer 6.6.2 Buchstabe d, Nummer 6.7.2 Buchstabe c und Nummer 6.8.2 Buchstabe d darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Zuwendung ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich genutzt wird.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6
Förderspezifische Regelungen

6.1
Umsetzungskonzepte Elektromobilität nach Nummer 2 Buchstabe a

6.1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.

Dabei können die Konzepte zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:

a) Analyse: aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten, Sanierungstätigkeiten,

b) Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzdienlichkeit, Netzanbindung, Einbindung in ortsnahe Systeme Erneuerbarer Energien,

c) Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,

d) Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik oder

e) Beschaffung von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-) Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-) Fahrrädern in die Flotte.

6.1.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer, sowie Personengesellschaften als

aa) Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,

bb) Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,

cc) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte und

c) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.1.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstabe a und b beträgt die Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c beträgt die Förderhöhe 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 24 000 Euro.

6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

Die Erstellung des Konzeptes muss neutral und unabhängig erfolgen. Das Konzept muss konkrete Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen enthalten.

Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

Pro Antragsberechtigtem und verbundenem Unternehmen ist grundsätzlich ein Konzept pro Jahr förderfähig.

6.2
Kommunale Konzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Buchstabe b

6.2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Standortkonzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Dabei können die Konzepte folgende Aspekte umfassen:

a) Bedarfsermittlung,

b) Identifizierung geeigneter Flächen und Standorte für den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, Verfügbarkeit von kommunalen und privaten Flächen, Priorisierung,

c) Netzinfrastruktur, Netzanbindung, Einbindung ortsnaher Erneuerbare-Energien-Anlagen und

d) Erreichbarkeit und Zugänglichkeit, Platzbedarf, Anzahl und Verteilung der Ladepunkte.

6.2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.2.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes durch externe Berater.

Die Förderhöhe beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstsumme von maximal 64 000 Euro.

6.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse dürfen Antragsberechtigte keine eigene wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch den Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein. Werden die Ergebnisse des Konzeptes im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verwendet, müssen diese allen Interessenten zugänglich gemacht werden.

Die Beratung muss neutral und unabhängig sein und durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Ladeinfrastruktur oder vergleichbare relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.

Pro Antragsberechtigtem ist grundsätzlich ein Konzept pro Jahr förderfähig.

6.3
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe c

6.3.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

6.3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen als Privatpersonen, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben, Wohnungseigentümergemeinschaften,

b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,

c) Personengesellschaften,

d) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und

e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.3.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

a) Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme,

b) Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,

c) Energiemanagementsysteme,

d) Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,

e) Anfahrschutz, Beleuchtung,

f) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,

g) Montage und Inbetriebnahme,

h) Netzanschluss und

i) Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.

6.3.3.1
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt 1 500 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden. Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

An Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen ist auch Ladeinfrastruktur förderfähig, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird. Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen 1 000 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt 200 Euro je Kilowatt Ladeleistung, maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt wird die maximale Gleichstrom-Ausgangsleistung der Ladeeinrichtung für die Festlegung der Fördersumme zugrunde gelegt. Wird die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben, erhöht sich die Förderung auf 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.

Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe e beträgt für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von:

a) kleiner 50 Kilowatt 1 500 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) mindestens 50 Kilowatt 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung, maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt wird die maximale Gleichstrom-Ausgangsleistung der Ladeeinrichtung für die Festlegung der Fördersumme zugrunde gelegt.

Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

6.3.3.2
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von:

a) kleiner 50 Kilowatt 1 500 Euro, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

b) mindestens 50 Kilowatt 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt wird die maximale Gleichstrom-Ausgangsleistung der Ladeeinrichtung für die Festlegung der Fördersumme zugrunde gelegt.

Die Antragstellung ist ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastrukturen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden können.

6.3.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom, zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen, stammt. Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt, beziehungsweise 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung pro Ladepunkt aufweisen, sofern der Ladepunkt über eine Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt verfügt, aufweisen. Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der nachfolgende Kriterien erfüllt. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. Für den Stromliefervertrag müssen von dem Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden.

Hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität muss die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Ladesäulenverordnung durch einen Fachunternehmer erfolgen.

Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 11 Kilowatt betragen.

Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:

Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.

Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, zu kennzeichnen und einer entsprechenden Beschilderung zu versehen. Einzelheiten sind den Nebenbestimmungen zu entnehmen.

6.4
Netzanschlüsse für Stellplatzkomplexe nach Nummer 2 Buchstabe d

6.4.1
Gegenstand der Förderung

Förderung von Netzanschlüssen für nicht-elektrifizierte Stellplatz- oder Garagenkomplexe im Bestand.

6.4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften,

b) Personengesellschaften,

c) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und

d) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.4.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind beispielsweise die Ausgaben für Netzanschlüsse, Baukostenzuschüsse und die Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche.

Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10 000 Euro.

6.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es sind nur Netzanschlüsse für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig. Der geförderte Netzanschluss bezieht sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen. Das Alter der Garagen, beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen.

Es darf nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) über dieses Förderprogramm gefördert werden. Ein zusammenhängender Stellplatz- oder Garagenkomplex besitzt eine gemeinsame Zufahrt oder ist durch eine durchgehende befahrbare Fläche mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden. Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung.

Wird zusätzlich ein Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 c dieser Richtlinie gestellt, werden die Kosten für den Netzanschluss bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Ladeinfrastruktur nicht berücksichtigt. Die Kosten für den Netzanschluss müssen separat ausgewiesen werden.

6.5
Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe e

6.5.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen L6E, L7E, M1, N1, N2 und N3.

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a) keine Standschäden haben oder hatten und

b) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.

Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die

a) einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,

b) eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und

c) maximal 12 Monate zugelassen sind.

6.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen als freiberuflich Tätige oder Einzelunternehmen,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c) Personengesellschaften und

d) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechtsausüben.

6.5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe a bis c gilt:

Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt 8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen und ab Werk homologierten Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und die Klasse N2.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe d gilt:

Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30 000 Euro.

Für Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 60 000 Euro.

Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.

Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer, beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages, beträgt ein Jahr.

6.6
Lastenfahrräder nach Nummer 2 Buchstabe f

6.6.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von fabrikneuen Lastenfahrrädern.

Die Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrerin oder Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) ein verlängerter Radstand oder

b) Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Weitere Anforderungen finden sich auf der Webseite der Bewilligungsbehörde.

6.6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen als freiberuflich Tätige oder Einzelunternehmer,

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c) Personengesellschaften und

d) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.6.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Lastenfahrrad in der Grundausstattung nebst einem fest verbauten Transportaufbau.

6.6.3.1
Elektrische Lastenfahrräder

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.6.2 Buchstabe a bis c beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2 100 Euro.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.6.2 Buchstabe d beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4 200 Euro.

6.6.3.2
Lastenfahrräder

Die Förderhöhe beträgt pauschal 500 Euro. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt.

6.6.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Antragsberechtigte müssen nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben werden.

Pro Antragsberechtigtem sind bis zu fünf Lastenfahrräder pro Jahr förderfähig.

6.7
Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher nach Nummer 2 Buchstabe g

6.7.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Elektrolyseanlagen zur Herstellung von Wasserstoff in Verbindung mit einer noch zu errichtenden oder in Ergänzung einer nicht öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstelle. Ergänzend ist ein Wasserstoffspeicher förderfähig. Die geförderte Anlage muss grundsätzlich für den Bereich Verkehr und Mobilität verwendet werden.

6.7.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

b) Personengesellschaften und

c) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.7.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

a) Elektrolyseur inklusive Wasseraufbereitung und Gastrocknung,

b) Niederdruck-Wasserstoffspeicher zum Beispiel als Pufferspeicher,

c) Niederdruck-Kompressor,

d) Wärme- und Sauerstoffauskopplung,

e) Fundament,

f) Planung,

g) Netzanschluss, Trafo und

h) Wasser-/Abwasseranschluss

Installations- und Baumaßnahmen sowie Planungskosten sind nur förderfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der beantragten Elektrolyse stehen und vom Antragsteller steuerrechtlich aktiviert werden.

Die Förderung beträgt maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von zwei Millionen Euro je Anlagensystem.

6.7.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der erzeugte Wasserstoff muss für die Belieferung nicht öffentlich zugänglicher Tankstellen für Vorhaben im Bereich Mobilität eingesetzt werden. Anwendungsfälle sind beispielsweise die Betankung brennstoffzellenbasierter Nutz- und Sonderfahrzeuge, sowie Busse. Der Elektrolyseur muss mit erneuerbarem Strom betrieben werden.

6.8
Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht nach Nummer 2 Buchstabe h

6.8.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

6.8.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

a) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmer,

b) Personengesellschaften,

c) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und

d) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

6.8.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.8.1.

6.8.3.1
Konzepte, Studien, Analysen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.8.2 Buchstabe a bis c beträgt die Förderquote maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.8.2 Buchstabe d beträgt die Förderquote maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.8.3.2
Maßnahmen und Anlagen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.8.2 Buchstabe a bis c muss die Zuwendung die Voraussetzungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel die Anzeige über SANI2.

Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.8.2 Buchstabe d beträgt die Förderquote maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.8.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.8.2 Buchstabe d dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

7
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1
Antragsverfahren

Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung ist nicht die Schriftform erforderlich. Sie erfolgt in der Regel über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Die im Antragsformular angegebenen Felder E-Mail und Mobilfunknummer werden über ein TAN-Verfahren verifiziert. Dieses TAN-Verfahren dient gleichzeitig zur Transaktionsauthentisierung. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO ist zu beachten. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur, der Fahrzeuge und der Lastenfahrräder ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P beziehungsweise Nummer 2.1 ANBest-Gk bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

7.3
Verwendungsnachweis, Auszahlung, Prüfung

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.

7.4
Veröffentlichungspflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer Beihilfe-Website veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen. Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf der Geltungszeit der De-minimis-Verordnung oder der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, und damit mit Ablauf des 30. Juni 2024, außer Kraft.

8.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ vom 15. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 363), die durch Runderlass vom 25. Februar 2021 (MBl. NRW. S. 92) geändert worden ist, und die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“ vom 1. Februar 2019 (MBl. NRW. S. 69), die durch Runderlass vom 9. August 2019 (MBl. NRW. S. 385) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 180