Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23a vom 8.6.2022 Seite 409a bis 422a

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz
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Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz

203205

Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Landesreisekostengesetz

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
B 2905 - A 13 - IV A 2

Vom 16. Mai 2022

1

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1096) werden wie folgt geändert:

1. Nummer 2.3.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „öffentlichen Verkehrsmitteln“ durch die Wörter „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „öffentlichen Verkehrsmitteln“ durch die Wörter „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „, wenn nicht bereits durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Fürsorge ein Grund für den Beginn und beziehungsweise oder das Ende an der Wohnung vorliegt.“ ersetzt.

c) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Für Bedienstete, die überwiegend im Außendienst verwendet werden, beginnt und endet die Dienstreise an der Wohnung, es sei denn, die Dienststätte wird, wenn auch nur kurz, tatsächlich aufgesucht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989, Aktenzeichen: 6 C 4.87 (RiA 1990 S. 45, ZBR 1990 S. 48)).“

d) Nach Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die obersten Dienstbehörden oder die von ihr bestimmten Stellen können Einzelheiten zur Außendienstverwendung im Sinne dieser Nummer treffen.“.

e) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „öffentliche Verkehrsmittel“ durch die Wörter „regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel“ ersetzt.

2. Nummer 2.4.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „für die schriftliche oder sonstige elektronische Beantragung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine elektronische Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen.“

3. Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „für die schriftliche oder sonstige elektronische Beantragung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine elektronische Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen.“

4. Nummer 3.1.4 wird aufgehoben.

5. Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Fortbildung“ werden die Wörter „in teilweisem dienstlichen Interesse“ und nach dem Wort „oder“ werden die Wörter „zum Zwecke der“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für Dienstreisende im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes.“.

6. Nummer 6.2.2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Kürzung nach § 6 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes erfolgt nur, wenn den Dienstreisenden eine vollwertige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Zu einer vollwertigen Mahlzeit in diesem Sinne gehört auch ein Getränk. Die Bereitstellung von zum Beispiel Wasser, Kaffee oder Tee aus Spendern, Karaffen oder Kannen ist ausreichend. Die Einbehaltung erfolgt bis zur Höhe der zustehenden Tagegelder.“

7. In Nummer 7.1.2 werden in Satz 6 die Wörter „in der Hotelliste“ gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 410a