Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23a vom 8.6.2022 Seite 409a bis 422a
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung (VVzTEVO) |
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zugehörige Anlagen : |
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung (VVzTEVO)
203207
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Trennungsentschädigungsverordnung
(VVzTEVO)
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
B 2726 - 0.2 - IV A 2
Vom 16. Mai 2022
1
Zu § 1 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771)
in der jeweils geltenden Fassung
1.1
Zu Absatz 1
1.1.1
Das
Recht des jeweils aufnehmenden Dienstherrn gilt für die
a) Erstattung der Kosten der Antrittsreise und der Rückreise,
b) Gewährung von Trennungsentschädigung während der Abordnung und bis zum Rückumzug sowie
c) Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug oder den Rückumzug aus Anlass der Aufhebung an einen neuen Dienstort.
1.1.2
Die
Vergütungen gemäß Nummer 1.1.1 werden von dem jeweils aufnehmenden Dienstherrn
gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse die Beamtinnen und Beamten
abgeordnet sind, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus
Anlass der Abordnung oder ihrer Aufhebung gezahlt hat. Aus besonderen Gründen
getroffene abweichende Vereinbarungen zwischen den beteiligten obersten
Dienstbehörden bleiben unberührt.
1.2
Zu Absatz 2
1.2.1
Aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle eines früheren Dienstortes steht Trennungsentschädigung nicht zu, wenn Beamtinnen und Beamte auf Grund der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme oder Maßnahmen noch nicht oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen waren.
1.2.2
Ein Dienstortwechsel aus Anlass der Umbildung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht trennungsentschädigungsrechtlich einer Versetzung gleich.
1.2.3
Die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde steht einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 oder 8 der Trennungsentschädigungsverordnung gleich. Bei einer Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gilt § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Trennungsentschädigungsverordnung. Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die nur teilweise in dienstlichem Interesse liegen, gilt § 10 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung. Auslagen für Teilnehmergebühren sind neben der Trennungsentschädigung zu erstatten.
1.2.4
Werden Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer sogenannten Teilabordnung an mehreren Orten verwendet, so finden auf die Verwendung bei der Dienststelle, die nicht am Dienst- oder Wohnort liegt, die Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung insoweit keine Anwendung. Die Erstattung der Auslagen für die im Zusammenhang mit der Teilabordnung anfallenden Reisen richtet sich nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften.
1.2.5
Die Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 14 der Trennungsentschädigungsverordnung ist zu unterscheiden von Dienstreisen und Ausbildungsreisen, die nach dem Landesreisekostengesetz abzufinden sind. Reisen zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen sind zum Beispiel Dienstreisen, soweit die Prüfungen nicht im Anschluss an einen Ausbildungslehrgang stattfinden.
1.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
2
Zu § 2 der Trennungsentschädigungsverordnung
2.1
Zu Absatz 1
Bei der Berechnung der 30-Kilometer-Grenze gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Trennungsentschädigungsverordnung ist die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Verkehrsweg tatsächlich benutzt wird.
2.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
2.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
2.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
2.5
Zu Absatz 5 (bleibt frei)
2.6
Zu Absatz 6
Für die Gewährung von Trennungsentschädigung stehen folgende als Anlage beigefügten Formblätter zur Verfügung:
a) Antrag auf Bewilligung der Trennungsentschädigung (Anlage 1),
b) Bewilligungsbescheid (Anlage 2),
c) Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (Anlage 3) und
d) Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung bei auswärtigem Verbleiben am Geschäftsort (Anlage 4).
Es bestehen keine Bedenken, wenn die Formblätter in formaler Hinsicht den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. Im Falle einer elektronischen Übermittlung kann dies auf jede technisch mögliche Weise erfolgen.
3
Zu § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1
Zu den Fahrkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für
a) Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln,
b) Aufpreise für Strecken- und Zeitkarten sowie
c) Zuschläge für Fahrkarten der Verkehrsverbünde für die Nutzung von IC/EC- oder ICE-Zügen.
3.1.2
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.
3.1.3
Ist aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise eine Übernachtung erforderlich, werden insoweit notwendige und angemessene Kosten im Rahmen des Höchstbetrags nach § 3 Absatz 2 der Trennungsentschädigungsverordnung erstattet.
3.2
Zu Absatz 2
Der Höchstbetrag ist taggenau zu berechnen, wenn die Maßnahme keinen vollen Kalendermonat andauert oder sie über die Monatsgrenze hinausgeht. Dabei ist die Anzahl der Tage der Maßnahme in das Verhältnis zu der Anzahl der Tage eines Monats zu setzen. Ein Monat wird dabei zu 30 Tagen gerechnet.
3.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
3.4
Zu Absatz 4
3.4.1
Der Beginn des Zeitraums von sieben Tagen für die Erstattung von Parkgebühren und die Gewährung eines Verpflegungszuschusses setzt den Dienstantritt voraus.
3.4.2
Parkgebühren und Verpflegungszuschuss werden zusätzlich zum Höchstbetrag nach § 3 Absatz 2 der Trennungsentschädigungsverordnung gezahlt.
3.4.3
Für die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses aufgrund einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeit ist es unerheblich, welche oder wie viele Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Für die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses aufgrund eines Anspruchs auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz ist ausreichend, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Ein Verpflegungszuschuss wird daher auch dann nicht gewährt, wenn während einer Dienstreise dem Grunde nach Anspruch auf Tagegeld besteht, dieser aber wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellter Mahlzeiten in der Höhe auf null Euro gekürzt wird.
Werden auf Dienstreisen unentgeltliche Mahlzeiten in Anspruch genommen, ohne dass Anspruch auf Tagegeld besteht, ist die entsprechende Mahlzeit mit dem Sachbezugswert zu versteuern. In diesem Fall wird der Verpflegungszuschuss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 4 der Trennungsentschädigungsverordnung gewährt.
4
Zu § 4 der Trennungsentschädigungsverordnung
4.1
Zu Absatz 1
Neben den in Nummer 3.1.1 genannten Fahrauslagen, sind bei der An- und Abreise auch Reservierungsentgelte zu berücksichtigen.
4.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
4.3
Zu Absatz 3
4.3.1
Der Höchstbetrag ist taggenau zu berechnen, wenn die Maßnahme keinen vollen Kalendermonat andauert oder sie über die Monatsgrenze hinausgeht. Dabei ist die Anzahl der Tage der Maßnahme in das Verhältnis zu der Anzahl der Tage eines Monats zu setzen. Ein Monat wird dabei zu 30 Tagen gerechnet.
Betriebskosten sind ebenfalls aus dem Höchstbetrag zu bestreiten.
4.3.2
Tage gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 der Trennungsentschädigungsverordnung sind Kalendertage. Der Zeitraum von 30 Tagen schließt den Anreise- und je nach Dauer der Maßnahme auch den Abreisetag ein.
4.4
Zu Absatz 4
Ist Beamtinnen und Beamten ihres Amtes wegen unentgeltlich eine außerhalb des Dienstortes liegende Unterkunft bereitgestellt worden, so erhalten sie für die Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststelle Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 der Trennungsentschädigungsverordnung neben der Entschädigung nach § 4 der Trennungsentschädigungsverordnung.
4.5
Zu Absatz 5
4.5.1
Parkgebühren und Verpflegungszuschuss werden zusätzlich zum Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 der Trennungsentschädigungsverordnung gezahlt.
4.5.2
Der Zeitraum von 14 Tagen schließt den Anreise- und je nach Dauer der Maßnahme auch den Abreisetag ein. Für den An- beziehungsweise Abreisetag bestimmt sich die Anzahl der Mahlzeiten, für die ein Verpflegungszuschuss gewährt wird, nach dem Verlassen beziehungsweise der Ankunft an der Wohnung. Am Anreisetag haben Dienstreisende bei Verlassen der Wohnung vor 10 Uhr Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss für drei Mahlzeiten, ab 10 Uhr für zwei Mahlzeiten und ab 15 Uhr für eine Mahlzeit. Am Abreisetag haben Dienstreisende bei Ankunft an der Wohnung bis 10 Uhr Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss für eine Mahlzeit, bei Ankunft bis 15 Uhr für zwei Mahlzeiten und nach 15 Uhr für drei Mahlzeiten. Die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten ist zu beachten.
4.5.3
Für die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses aufgrund eines Anspruchs auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz ist ausreichend, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Ein Verpflegungszuschuss wird daher auch dann nicht gewährt, wenn während einer Dienstreise dem Grunde nach Anspruch auf Tagegeld besteht, dieser aber wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellter Mahlzeiten in der Höhe auf null Euro gekürzt wird.
Werden auf Dienstreisen unentgeltliche Mahlzeiten in Anspruch genommen, ohne dass Anspruch auf Tagegeld besteht, ist die entsprechende Mahlzeit mit dem Sachbezugswert zu versteuern. In diesem Fall wird der Verpflegungszuschuss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 5 der Trennungsentschädigungsverordnung gewährt.
5
Zu § 5 der Trennungsentschädigungsverordnung
5.1
Zu Absatz 1
§ 5 Absatz 1 der Trennungsentschädigungsverordnung regelt sogenannte Zwischenmaßnahmen.
5.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
5.3
Zu Absatz 3
Die Möglichkeit der Wohnungsräumung in Abwesenheit der Berechtigten, zum Beispiel bei einem längerfristigen Krankenhausaufenthalt, bleibt unberührt.
5.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
6
Zu § 6 der Trennungsentschädigungsverordnung
6.1
Zu Absatz 1
Für die Gewährung der Reisebeihilfe wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
6.2
Zu Absatz 2
Als Kinder im Sinne dieser Verordnung gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Als Eltern gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
6.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
6.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
7
Zu § 7 der Trennungsentschädigungsverordnung (bleibt frei)
8
Zu § 8 der Trennungsentschädigungsverordnung
8.1
Der Festsetzung von Pauschalen sind Erfahrungswerte oder Durchschnittssätze zu Grunde zu legen.
8.2
Eine mögliche Pauschvergütung für Fahrtkosten und Parkgebühren kann zum Beispiel auch in Überlassung eines Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr bestehen.
9
Zu § 9 der Trennungsentschädigungsverordnung
9.1
Zu Absatz 1
Der Beginn der Frist nach § 9 Absatz 1 der Trennungsentschädigungsverordnung setzt den Dienstantritt voraus.
9.2
Zu Absatz 2
9.2.1
Umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht.
9.2.2
Nummer 6.2 ist zu berücksichtigen.
9.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
9.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
9.5
Zu Absatz 5 (bleibt frei)
10
Zu § 10 der Trennungsentschädigungsverordnung
10.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
10.2
Zu Absatz 2
Der Tag der Umzugsreise ist der Tag, für den Reisekosten nach den umzugskostenrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
10.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
10.4
Zu Absatz 4 (bleibt frei)
11
Zu § 11 der Trennungsentschädigungsverordnung (bleibt frei)
12
Zu § 12 der Trennungsentschädigungsverordnung (bleibt frei)
13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
13.1
Dieser Runderlass tritt am 8. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Juni 1988, der zuletzt durch Runderlass vom 5. November 2001 (MBl. NRW. S. 1598) geändert worden ist, außer Kraft.
13.2
Für dienstliche Maßnahmen, die bis zum 8. Mai 2022 begonnen haben, gilt der Runderlass Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Juni 1988, der zuletzt durch Runderlass vom 5. November 2001 (MBl. NRW. S. 1598) geändert worden ist, fort. Dies gilt auch, wenn die dienstliche Maßnahme über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus andauert.
- MBl. NRW. 2022 S. 410a