Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31 vom 8.9.2022 Seite 683 bis 694
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des
Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– 612 – 66.2 –
Vom 8. August 2022
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das Jahr 2023 beträgt Euro 95,00.
3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 689