Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 32 vom 21.9.2022 Seite 695 bis 714

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 (KOMM-AN KI NRW)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1 Liste FlüAG 2016
Anlage 2 KOMM-AN Antrag 2022-PT-I
Anlage 3 KOMM-AN Antrag 2022 PT-II
Anlage 4 KOMM-AN ZB PT.I
Anlage 5 KOMM-AN ZB PT.II
Anlage 6 KOMM-AN VN PT.I
Anlage 7 KOMM-AN VN PT.II
Anlage 8 KOMM-AN Weiterleitungsvertrag 2022
 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 (KOMM-AN KI NRW)

26

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026
(KOMM-AN KI NRW)

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 30. August 2022

1

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 vom 1. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 65) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „dieses Runderlasses“ durch die Wörter „dieser Richtlinie“ ersetzt und die Wörter „der Landeshaushaltsordnung gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,“ durch die Wörter „LHO in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innerhalb des Programms KOMM-AN NRW das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen:

2.1
Koordinierung, Vernetzung sowie Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen Integrationszentren sowie

2.2
Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort durch die KI-Kommune oder von Dritten durchgeführt werden, hierzu gehören:

2.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung eines Ehrenamtes,

2.2.2
Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung,

2.2.3
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie

2.2.4
Maßnahmen zur Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der Begleitung ihrer Arbeit.“

3. In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Buchstabe b“ durch die Angabe „2.2“ und werden die Wörter „12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden gemäß VV zur LHO, im Folgenden VVG zu § 44 LHO,“ durch die Angabe „12 VVG zu § 44 LHO“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2 Buchstabe b“ durch die Angabe „2.2“ und werden die Wörter „dieses Runderlasses“ durch die Wörter „dieser Richtlinie“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe „2.2.1“ ersetzt.

5. In Nummer 5.4.1 wird in der Überschrift die Angabe „2 Buchstabe a“ durch die Angabe „2.1“ ersetzt.

6. Nummer 5.4.1.1 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

 „Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der am Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Stellenanteile je Kommune richtet sich, diesen Grundsätzen folgend, nach der Anlage 1.“

7. Nummer 5.4.1.2 Satz 2 bis 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 „Die konkrete Höhe der Förderung je Kommune richtet sich nach dem in der Anlage 1 dargestellten Schlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.“

8. In Nummer 5.4.2 wird in der Überschrift die Angabe „2 Buchstabe b“ durch die Angabe „2.2“ ersetzt.

9. In Nummer 5.4.2.1 werden die Wörter „2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe „2.2.1“ ersetzt.

10. In Nummer 5.4.2.2 werden die Wörter „2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „2.2.2“ ersetzt.

11. In Nummer 5.4.2.3 werden die Wörter „2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc“ durch die Angabe „2.2.3“ ersetzt.

12. In Nummer 5.4.2.4 werden die Wörter „2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd“ durch die Angabe „2.2.4“ ersetzt.

13. In Nummer 5.4.2.4.1 wird die Angabe „2 Buchstabe b“ durch die Angabe „2.2“ ersetzt.

14. In Nummer 7.1.1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

15. In Nummer 7.1.2 werden die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a und b“ durch die Wörter „den Nummern 2.1 und 2.2“ und die Wörter „dieses Runderlasses“ durch die Wörter „dieser Richtlinie“ ersetzt.

16. In Nummer 7.2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

17. Nummer 7.3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Buchstabe a“ durch die Angabe „2.1“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden gemäß VV zur LHO, im Folgenden ANBest-G,“ durch die Wörter „ANBest-G,“ ersetzt.

18. In Nummer 7.3.2 wird die Angabe „2 Buchstabe b“ durch die Angabe „2.2“ ersetzt.

19. In Nummer 7.4 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Angabe „6 und 7“ ersetzt.

20. In Nummer 7.5 werden die Wörter „Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich sowie die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 27. März 2018 (MBl. NRW. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung Abweichungen zugelassen worden sind.“ durch die Wörter „VV/VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“ ersetzt.

21. In Nummer 8 werden in der Überschrift die Wörter „diesem Runderlass“ durch die Wörter „dieser Richtlinie“ ersetzt.

22. Nummer 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

23. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

Die Anlagen werden nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Sammlung des Ministerialblatts unter https://recht.nrw.de möglich.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 702