Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 34 vom 13.10.2022 Seite 795 bis 806
Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2023 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) |
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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2023 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Anpassung der Mietobergrenzen ab
dem 1. Januar 2023
gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)
Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- 403 - 54020102 -
Vom 19. September 2022
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) geändert worden ist, enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2023 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2023 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.
Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 betrug 4,10 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 Euro und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 Euro.
Hiermit werden die zum 1. Januar 2023 veränderten Mietobergrenzen wie folgt bekannt gegeben:
Bewilligung der Darlehen
Gemeinde-Mietniveau vor 1980 1980 bis 1989 1990 bis 2002
M1 3,77 € 4,12 € 4,62 €
M2 4,17 € 4,52 € 5,02 €
M3 4,57 € 4,92 € 5,42 €
M4 4,82 € 5,17 € 5,67 €