Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 42 vom 21.12.2022 Seite 985 bis 1018
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten
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Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen
für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 25. November 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe
dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an Selbstorganisationen von
Migrantinnen und Migranten.
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die
Förderung untergliedert sich in die Bereiche Anschubförderung, Einzelprojektförderung und
Partnerprojektförderung.
2.1
Anschubförderung
Gefördert
werden im Aufbau befindliche Migrantenselbstorganisationen, um deren
Handlungsfähigkeit zu unterstützen.
2.2
Einzelprojektförderung
Gefördert
werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Teilhabe von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen
zu verbessern. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen in den folgenden
Bereichen:
a)
Zielgruppenspezifische Angebote für Kinder und Jugendliche, Seniorinnen und
Senioren, Neuzugewanderte,
b)
Projekte zur Verbesserung des Zusammenlebens im Stadtteil,
c)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus, Fundamentalismus sowie
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung,
d)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Antiziganismus im
Kontext von (Neu-)Zuwanderung,
e)
Maßnahmen zur Unterstützung des interkulturellen und/oder interreligiösen
Dialogs,
f)
Kommunikationstrainings, wie zum Beispiel Angebote zum Erwerb der deutschen
Sprache als Vorstufe zum Integrationskurs, flankierende Kommunikationstrainings,
g)
Maßnahmen, um die Bildungsteilhabe sowie Bildungschancen für Menschen mit
Einwanderungsgeschichte zu verbessern und Maßnahmen, um die Erziehungskompetenz
von Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten mit Einwanderungsgeschichte zu
stärken,
h) außerschulische
Angebote in Kooperation mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
i)
Projekte zur Gesundheitsförderung und Inklusion,
j)
Informationsveranstaltungen zu Angeboten der sozialen Infrastruktur und zu
fachbezogenen Themen sowie
k)
Maßnahmen zur Reaktion auf kurzfristige Bedarfe.
Die
Maßnahmen können in Kooperation mit Regeleinrichtungen durchgeführt werden. Das
Land Nordrhein-Westfalen behält sich eine wechselnde Schwerpunktsetzung vor.
2.3
Partnerprojektförderung
Gefördert
werden Maßnahmen, bei denen eine Migrantenselbstorganisation mindestens drei
unerfahrene Migrantenselbstorganisationen unterstützt, qualifiziert, vernetzt
und dabei insbesondere organisatorisches Wissen zur Verfügung stellt. Besondere
Bedeutung bei der Wissensvermittlung sollen die Antragstellung, Durchführung
eigener Maßnahmen und Erreichung der Förderfähigkeit im Sinne dieser Richtlinie
haben.
2.4
Nicht förderfähige Projektinhalte
Nicht
förderfähig in allen drei Förderbereichen sind Maßnahmen, die als eintägige
Veranstaltungen konzipiert sind sowie Maßnahmen, die auch von Regelstrukturen
angeboten werden, insbesondere berufsbezogene Angebote, Sprachkurse, schulische
Maßnahmen und Hausaufgabenhilfe.
Bei
Förderungen gemäß Nummer 2.3 sind Maßnahmen, die der alleinigen Fortentwicklung
der eigenen Vereins- oder Verbandsstrukturen sowie gleichgelagerter
Untergliederungen dienen, nicht förderfähig.
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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Migrantenselbstorganisationen. Migrantenselbstorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind. Zur Bestimmung des Merkmals Einwanderungsgeschichte ist die Definition nach § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes maßgeblich.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen
Die
Maßnahmen müssen vorrangig auf die Situation der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte in Deutschland und nicht auf die Umstände in den
Herkunftsländern ausgerichtet sein. Gefördert werden können
Migrantenselbstorganisationen, die sich nicht ausschließlich der Pflege der
Herkunftskultur oder der Religionsausübung widmen.
Weitere
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Migrantenselbstorganisation
a)
in das Vereinsregister in NRW eingetragen oder eine landesweite, regionale oder
kommunale Untergliederung eines eingetragenen Vereins ist, deren Status in der
Vereinssatzung geregelt ist,
b)
als gemeinnützig anerkannt ist,
c)
unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien ist
und
d)
zur Zusammenarbeit mit den vom Land geförderten Strukturen der Integration und
zur Vereinbarkeit der Vereins- und Maßnahmenziele mit den Zielen des Teilhabe-
und Integrationsgesetzes bereit ist.
Förderfähig
sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
durchgeführt werden. Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen
auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein.
Eine
Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 1 ist durch die
Migrantenselbstorganisation abzugeben.
4.2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Förderbereiche
4.2.1
Anschubförderung
Eine
Anschubförderung gemäß Nummer 2.1 kann gewährt werden, wenn die
Migrantenselbstorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
in das Vereinsregister eingetragen worden ist.
4.2.2
Einzelprojektförderung
Die
Migrantenselbstorganisation muss Erfahrungen in der Durchführung von Projekten
nachweisen. Dabei wird der Migrantenselbstorganisation die Erfahrung ihrer
gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person
zugerechnet.
4.2.3
Partnerprojektförderung
Die
antragstellende Migrantenselbstorganisation muss Erfahrungen in der
Durchführung von Projekten haben. Dabei wird der Migrantenselbstorganisation
die Erfahrung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt
verantwortlichen Person zugerechnet. Erforderlich ist zudem, dass die
Migrantenselbstorganisation in regionalen oder überregionalen
Netzwerkstrukturen arbeitet und bereit zur interkulturellen Zusammenarbeit mit
Organisationen unterschiedlicher Herkunft ist. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.3
haben auch die unterstützten Migrantenselbstorganisationen die unter Nummer 4.1
genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Buchstaben a und b zu
erfüllen.
4.3
Verhältnis der Förderbereiche zueinander
Eine
Migrantenselbstorganisation kann im selben Durchführungszeitraum pro
Förderbereich maximal eine Förderung erhalten. Eine Förderung gemäß Nummer 2.1
schließt jedoch eine Förderung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 während desselben
Durchführungszeitraumes aus.
4.4
5
5.1
Zuwendungsart
Die
Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Förderungen
gemäß der Nummer 2.1 erfolgen als Vollfinanzierung mit einem Höchstbetrag in
Höhe von 6 000 Euro pro Haushaltsjahr. Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und
2.3 erfolgen als Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die
Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
Förderfähig
sind Sachausgaben, Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der
Organisationsmitglieder und Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von
Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen.
5.4.1
Förderung gemäß Nummer 2.1
Förderfähig
sind Sachausgaben, Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen der
Organisationsmitglieder und Maßnahmen, die der Begegnung und dem Austausch von
Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen. Personalausgaben sind
nicht förderfähig. Sofern zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände
beschafft werden sollen, die entsprechend der Nummer 4.2 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zu Nr. 5.1
zu § 44 der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-P, zu
inventarisieren sind, sind diese vorab mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
5.4.2
Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3
Förderfähig
sind Personal- und Sachausgaben. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4.3
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht
förderfähig in allen drei Förderbereichen sind:
a)
Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar
ist oder rückerstattet wird,
b) Bankspesen
und Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen,
c)
Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,
d)
Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten sowie
e)
Kautionen.
5.4.4
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches
Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der
zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen des für Integration
zuständigen Ministeriums als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung
einbezogen werden. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für
bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf
maximal 15 Prozent begrenzt.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Dauer der Förderung
Der
Durchführungszeitraum bewilligter Projekte umfasst maximal zwei
aufeinanderfolgende Haushaltsjahre. Inhaltlich wesentlich identische Projekte
derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers können auf Antrag für
maximal zwei weitere Haushaltsjahre bewilligt werden.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind gemäß den Mustern der
Anlagen 2 bis 4 zu stellen. Das Antragsverfahren wird unter Verwendung des
webbasierten Fachverfahrens integration.web
beziehungsweise Nachfolgeprogrammen erfolgen. Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2
und 2.3 sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der
Antragstellung Meilensteine mit geeigneten Prüfkriterien festzulegen.
Die
Antragsfrist wird rechtzeitig bekannt gegeben.
In
begründeten Einzelfällen kann von dem Erfordernis einer digitalen
Antragstellung abgewichen werden; die Antragstellung erfolgt dann schriftlich
gemäß den Mustern der Anlagen 2 bis 4.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg. Sie erteilt den Zuwendungsbescheid gemäß den
Mustern der Anlagen 5 bis 7, in dem die Auszahlungsmodalitäten und die Vorgaben
zum Verwendungsnachweis geregelt sind.
Nummer
7.1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Förderungen gemäß Nummer 2.1
Die
Auszahlung der Zuwendung erfolgt zu einem einmaligen Termin im jeweiligen
Haushaltsjahr auf Anforderung gemäß dem Muster der Anlage 8. Die Nummern 7.2
und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit keine Anwendung.
7.3.2
Förderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3
Die
Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung gemäß den Mustern der Anlagen 9
bis 10 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen
Haushaltsjahres. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden insoweit
keine Anwendung. Die Jährlichkeit des Haushalts
bleibt hiervon unberührt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis wird gemäß den Mustern der Anlagen 11 bis 13 erbracht. Er
besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer
Belegliste gemäß den Mustern der Anlagen 14 bis 15. Der Nachweis von
bürgerschaftlichem Engagement wird gemäß dem Muster der Anlage 16 erbracht. Bei
Maßnahmen, die mehr als ein Haushaltsjahr umfassen, ist in Abänderung von
Nummer 6.1 Satz 2 der ANBest-P ein Zwischennachweis
zu erbringen. Der Zwischennachweis wird gemäß den Mustern der Anlagen 17 bis 19
erbracht. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht, einem
zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste gemäß den Mustern der Anlagen 14
bis 15. Im jeweiligen Sachbericht ist auf die bisherige Erreichung der
Meilensteine und Prüfkriterien gemäß Nummer 7.1 einzugehen.
8
Schlussbestimmungen
8.1
Hinweise
Die Anlagen 1 bis 19 werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt. Die Anlagen können in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal „recht.nrw.de - bestens informiert“ und auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.
8.2
Diese
Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 999