Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 2 vom 19.1.2023 Seite 21 bis 44
Widerruf der Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung als Katastrophenfall |
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Widerruf der Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung als Katastrophenfall
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Widerruf
der Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen
Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung
als Katastrophenfall
Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 16. Dezember 2022
1
Widerruf der Anerkennung des Katastrophenereignisses
Im Rahmen des Vollzugs von
- Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, und
- § 2 Absatz 1 Nr. 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,
widerruft das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als zuständige Behörde den förmlichen Beschluss zum Katastrophenereignis vom 9. August 2022 (MBl. NRW. S. 687) wegen der negativen Auswirkungen der russischen Invasion in die Ukraine auf die Verfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln.
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Begründung
Auf der Grundlage der Prüfung der in den EU-Raum importierten Mengen an Sonnenblumenkernen und Sonnenblumenpresskuchen (TRACES-Auswertung) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. August 2022 durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und gemäß Rechercheergebnis der Projektleitung des Projektes „Deutsch-Ukrainische Kooperation Ökolandbau“ vom 6. September 2022, die sich auf Abfragen bei den wichtigsten Bio-Verbänden und Bio-Unternehmen in der Ukraine sowie auf Informationen der Bio-Kontrollstelle Organic Standard stützt, liegt keine Katastrophensituation in Bezug auf die Versorgung mit ökologisch erzeugten Eiweißfuttermitteln in Nordrhein-Westfalen vor.
Das ukrainische Landwirtschaftsministerium hat aktuell in einem Schreiben an die Europäische Kommission und an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erklärt, dass der ukrainische ökologische/biologische Export in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 in die EU im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum 2021 gestiegen und damit eine stabile Versorgung mit ukrainischen Bio-Produkten zu den Handelspartnern in der EU gegeben sei. Die Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von nichtökologischem Eiweißfutter in Europa würden sich dabei negativ auf die ukrainische Bio-Erzeugung, dem Export und den Import in die EU auswirken.
Aufgrund der oben beschriebenen aktuellen Lage widerruft das LANUV die Feststellung zum Katastrophenfall für Nordrhein-Westfalen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in
- 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg
- 59821 Arnsberg, Jägerstrasse 1 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest
- 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel
- 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für Unternehmer mit Geschäftssitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen
- 50667 Köln, Appellhofplatz für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises
- 32389 Minden, Königswall 8 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn
- 48147 Münster, Piusallee 38 für Unternehmen mit Sitz in den Gebieten der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Widerruf gilt ab seiner Bekanntgabe.
Landesamt für
Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
S c h m i d t
- MBl. NRW. 2023 S. 41