Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 3 vom 30.1.2023 Seite 45 bis 52
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden |
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden
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Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen
in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit
einer
Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 18. Januar 2023
1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung für
die Gewährleistung beziehungsweise Ausstattung mit einer Notstromversorgung für
einen Zeitraum von 72 Stunden von Krankenhäusern im Sinne des § 18 des
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008
S. 157) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie
von § 32 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137)
und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des
zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die
Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Eine Antragstellung
ist nicht erforderlich. Einzelheiten der Verfahrensdarstellung sind den Nummer
3, 4, 5.1 und 5.2 zu entnehmen.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung von 72 Stunden wird erreicht, dass bis zur Wiederherstellung des Regelbetriebs eine Sicherstellung der stationären Versorgung möglich ist. Im Falle eines längerfristigen „blackouts“ wird der Zeitraum erheblich verlängert, in dem noch Patienten versorgt werden können. Die 72 Stunden werden zudem benötigt, um von außen zusätzliche Kraftstoffe heranzuführen, mit denen der Notstrombetrieb weiter verlängert werden kann.
Durch die Billigkeitsleistung soll der Regelbetrieb der stationären Versorgung im Falle eines längerfristigen „blackouts“ mithilfe entsprechender Notstromversorgungen für mindestens 72 Stunden gewährleistet werden.
Durch die Billigkeitsleistung sollen Investitionen zur Schaffung fehlender Anlagegüter (Maßnahme im Sinne des § 18 Absatz 1 KHGG NRW) gefördert werden. Hierzu können neben der Beschaffung von Notstromaggregaten (auch zum Ersatz gegebenenfalls bereits vorhandener Leihgeräte) zum Beispiel die Erweiterung von Kraftstofftanks und der Anschluss weiterer Anlagen (zum Beispiel MRT) gehören. Ausgenommen von der Förderung sind die Anmietung von Geräten sowie der Kauf von Verbrauchsmaterialien. Gefördert wird auch nicht die Beschaffung von Ersatzgeräten, die für den vorgenannten Zweck nicht unmittelbar eingesetzt werden.
3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen
Alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und die für diese Krankenhäuser im Jahr 2023 ein Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW haben, erhalten für jeden Krankenhausstandort und die dazugehörigen Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 KHGG per Bescheid einen Betrag zugewiesen, den sie für die Billigkeitsleistung im Sinne der Nummer 2 einsetzen müssen. Eine Verwendung des zugewiesenen Betrags an einem anderen Krankenhausstandort ist ganz oder teilweise zulässig. Die Kreise und kreisfreien Städte werden über die Beträge informiert, die den in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Krankenhäusern zugewiesen werden. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.
4
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistung
4.1
Die
Billigkeitsleistung wird pauschal in Höhe eines zuvor festgesetzten
Höchstbetrags, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und
einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es
handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist
ausgeschlossen.
4.2
Die
Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt in
Anlehnung an § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die pauschale
Krankenhausförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend des jeweiligen
Anteils an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1
KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei fusionierten Krankenhäusern, für
die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG
NRW noch kein gemeinsames bestandskräftiges Budget vorlag, werden die
Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen Genehmigungsbudgets addiert.
4.3
Die
Krankenhausträger sind nach Festsetzung des Förderhöchstbetrags gehalten, dem
zuständigen Ministerium für Gesundheit bis zum 30. September 2023 je
Krankenhausstandort eine Auftragsbestätigung sowie Beschreibung der angedachten
Maßnahme einschließlich der ermittelten Gesamtkosten vorzulegen. Dabei können
auch Maßnahmen benannt werden, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde,
sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2023 liegt. Mit Vorlage
der Maßnahmenbeschreibung muss bestätigt werden, dass die Gesamtfinanzierung,
gegebenenfalls mit von anderen Krankenhausstandorten abgetretenen Beträgen und
eines eventuellen Eigenanteils des Trägers, gesichert ist. Alternativ ist bis
zum 30. September 2023 mitzuteilen, dass der Förderbetrag ganz oder teilweise
an einen anderen Krankenhausstandort abgetreten werden soll. Dabei sind Name
und Sitz des empfangenden Krankenhausstandortes sowie der abgetretene Betrag
dem zuständigen Ministerium für Gesundheit mitzuteilen.
4.4
Sofern
die zugewiesenen Mittel bis zum 1. Oktober 2023 nicht für den vorgegebenen
Verwendungszweck durch eine geeignete Maßnahme gebunden werden können, fallen
diese zunächst an das zuständige Ministerium für Gesundheit zurück. Dieses wird
sie auf fristgerecht bis zum 30. September 2023 eingereichte
Maßnahmenvorschläge verteilen, bei denen die zugewiesenen, verfügbaren Mittel
bis dahin nicht zur vollständigen Finanzierung der geplanten Maßnahmen
ausgereicht haben (Nachverteilungsverfahren). Sofern der gegebenenfalls zur
Umverteilung anstehende Betrag nicht zur vollständigen Finanzierung der
eingereichten Maßnahmen ausreicht, erfolgt eine anteilige Aufteilung.
4.5
Die
Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt an den Krankenhausträger
unter Benennung des Standortes, an dem die Maßnahme umgesetzt werden soll. Die
Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Übersendung der Unterlagen nach Nummer 4.3.
5
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten
5.1
Die Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig
ermittelten Gesamtkosten sowie der Bestätigung der erteilten Aufträge sind bei
der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. September 2023 schriftlich unter
Verwendung des Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf
seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird.
Einzelheiten sind den Nummern 4.3 und 4.4 zu entnehmen.
5.2
Nach
der inhaltlich-formellen Prüfung der fristgerecht bis zum 30. September 2023
eingereichten Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde erfolgt die Bewilligung
der Billigkeitsleistung mitsamt der vollständigen Auszahlung des bewilligten
Betrages. Im Falle eines Nachverteilungsverfahrens erfolgt der Versand der
Änderungsbescheide und die Auszahlung der zusätzlich zugewiesenen Mittel bis
zum 15. November 2023. Der Zeitraum zur Verausgabung der Mittel umfasst den
Zeitraum ab Auszahlung der bewilligten Fördermittel bis zum 30. Juni 2024
(Bewilligungs- und Durchführungszeitraum). Die tatsächliche Zahlbarmachung ist
hierbei entscheidend, eine bloße Bestellung oder Auftragserteilung ist nicht
ausreichend. Ein Zahlungsziel über den vorgenannten Zeitraum hinaus ist nicht
möglich. Auch ist eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums nicht möglich.
Für über den bewilligten Betrag hinaus getätigte Verausgabungen besteht kein Anspruch auf Förderung (Festbetragsfinanzierung). Sollten im Nachhinein weniger Mittel verwendet werden oder die Mittel nicht für den genannten Zweck verausgabt werden, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde. Wird eine Leistung nicht bis zum 30. Juni 2024 für den bestimmten Zweck verwendet, können bis zur Wertstellung der Rückzahlung bei der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden.
5.3
Die
Zweckbindungsdauer beginnt nach Abschluss der Maßnahme und richtet sich nach
den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
(Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums. Das beschaffene Anlagevermögen ist
in dieser Zeit zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung
einzusetzen.
Bei Verkauf eines geförderten Gerätes vor Ablauf der Nutzungsdauer behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Bewilligungsbescheids vor. Hierdurch kann ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde entstehen.
5.4
Der
Krankenhausträger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Bearbeitung
und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts
gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten. Für die hiesige
Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2024 ein durch einen
Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den
gesamten Zeitraum der Förderung einzureichen. Der Krankenhausträger hat mit
Vorlage des Wirtschaftsprüfertestats folgende Bestätigungen beziehungsweise
Nachweise zu erbringen:
a) Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die unter Nummer 2 genannten Aufwände,
b) Beginn der Maßnahme,
c) Die Hersteller der Stromaggregate oder Ähnliche, die Geräte-Nummer sowie die Daten, an denen das Gerät bestellt und geliefert wurde und
d) Höhe der Abtretung und Mittelweitergaben.
5.5
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne
des § 91 der Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
5.6
Unterlagen
müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.
6
Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Festsetzung des Förderhöchstbetrags, Prüfung der eingereichten konzeptionellen Maßnahmenbeschreibung, Bewilligung, (Teil-) Ablehnung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde). Darüber hinaus ist es für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung gemäß Nummer 5.2 der zugewiesenen Billigkeitsleistungen zuständig.
7
Erstattungspflicht
7.1
Der
Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu
erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der
eingereichten Beschreibung gemäß Nummer 4.3 beruht. Des Weiteren ist Nummer 5.2
zu beachten.
7.2
Die
Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger die zugewiesenen Mittel
gemäß Nummer 2 nicht zweckentsprechend verwendet.
8
Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der übermittelten Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten, Mittelanforderung und Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.
9
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und mit Wirkung zum 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. Januar 2023
- MBl. NRW. 2023 S. 46