Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 4 vom 13.2.2023 Seite 53 bis 62

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals

21210

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 19. Januar 2023

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals vom 1. April 2022 (MBI. NRW. S. 571) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „a)“ durch die Angabe „Buchstabe a“ ersetzt und nach dem Wort „waren“ das Wort „, oder“ eingefügt.

b) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:

„c) Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen nicht Betroffene einer Straftat sind, die aber nachweislich im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 28. November 2016 im Reinraumlabor der Apotheke des ehemaligen Apothekers P.S. individuell zubereitete Krebsmedikamente (Zytostatika-Zubereitungen) erhalten haben, oder

d) Hinterbliebene der Betroffenen zu Buchstabe c: Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft.“

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift wird die Angabe „4.1“ eingefügt.

b) Die Angabe „3 b)“ wird jeweils durch die Angabe „3 Buchstabe b oder d“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4.2 wird angefügt:

„4.2
Der Nachweis der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 Buchstabe c ergibt sich aus der namentlichen Nennung im Urteil oder kann durch Unterlagen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 28. November 2016 individuell zubereitete Krebsmedikamente (Zytostatika-Zubereitungen) aus der Alten Apotheke Bottrop erhalten hat.“

3. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „Höhe der Billigkeitsleistungen:“ gestrichen und die Angabe „3 a)“ wird durch die Wörter „3 Buchstabe a“ ersetzt.

b) In Nummer 5.2 Buchstabe b werden die Angabe „3 b)“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b“ ersetzt und nach der Angabe „5 000 Euro“ die Wörter „pro Sterbefall“ eingefügt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) Die Höhe der Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe c beziehungsweise d genannten Anspruchsberechtigten wird nach dem Stichtag (30. Juni 2023) ermittelt, indem die Summe der nach Auszahlung an die Anspruchsberechtigten nach Nummer 3 Buchstabe a und b noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Zahl der zu bewilligenden Anträge nach Nummer 3 Buchstabe c und d dividiert wird, jedoch maximal 5 000 Euro. Die Leistung wird pauschal, einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht.“

4. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31.12.2022“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

Antragsfrist für Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe a und b ist der 31. März 2023.

Geht der Antrag nach Ablauf dieser Frist ein, wird er behandelt wie ein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe c oder d.

Antragsfrist für Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe c und d ist der 30. Juni 2023.

Als eingereicht gelten alle Anträge, die seit Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingereicht wurden.“ 

5. In Nummer 7 wird die Angabe „31.03.2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Januar 2023

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

MBl. NRW. 2023 S. 54