Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 4 vom 13.2.2023 Seite 53 bis 62

Ausnahme von der jährlichen Mäh-, Mulch oder Begrünungspflicht zum Erhalt landwirtschaftlicher Flächen im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
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Ausnahme von der jährlichen Mäh-, Mulch oder Begrünungspflicht zum Erhalt landwirtschaftlicher Flächen im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

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Ausnahme von der jährlichen Mäh-, Mulch oder Begrünungspflicht
zum Erhalt landwirtschaftlicher Flächen im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1
der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 31. Januar 2023

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erste Variante der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gemacht:

Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen wird in Nordrhein-Westfalen die Durchführung einer der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr als Ausnahme genehmigt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erste Variante der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) können die Bundesländer durch eine Allgemeinverfügung genehmigen, dass die sogenannte Mindesttätigkeit auf brachliegenden Flächen grundsätzlich nur noch in jedem zweiten Jahr erfolgen muss.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Regelung, wonach die Mindesttätigkeit auf brachliegenden Flächen grundsätzlich nur noch in jedem zweiten Jahr durchgeführt wird, vorteilhaft, da ungestörte Bereiche längerfristig in der Landschaft verbleiben können. Dies befördert die Entwicklung von Insekten und schützt unter anderem das Niederwild.

Der Erlass einer Allgemeinverfügung dient einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung, da die Ausnahmegenehmigungen für einzelne Flächen nicht mehr erforderlich sind.

Düsseldorf, den 31. Januar 2023

Dr. Jan Dietzel

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg ist das Verwaltungsgericht in Aachen (Adalbertsteinweg 92, Im Justizzentrum, 52070 Aachen),

für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest ist das Verwaltungsgericht in Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg),

für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel ist das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf),

für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna ist das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen),

für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises ist das Verwaltungsgericht in Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln),

für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn ist das Verwaltungsgericht in Minden (Königswall 8, 32423 Minden),

für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf ist das Verwaltungsgericht in Münster (Piusallee 38, 48147 Münster),

zuständig.

Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auch für andere nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungs- weg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung steht.

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

- MBl. NRW. 2023 S. 55