Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ / „Zahnmedizinische Fachangestellte“
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Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ / „Zahnmedizinische Fachangestellte“

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Prüfungsordnung für die Durchführung der
Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ /
„Zahnmedizinische Fachangestellte“

Vom 12. November 2022

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 12. November 2022 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. August 2022 gemäß § 47 in Verbindung mit § 79 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf “Zahnmedizinischer Fachangestellter” / “Zahnmedizinische Fachangestellte” beschlossen:

Inhalt:

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10 Zulassung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

§ 12 Regelung für Menschen mit Behinderungen

§ 13 Prüfungsgebühr

III. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14 Prüfungsgegenstand

§ 15 Gliederung und Inhalt der Prüfung

§ 16 Prüfungsaufgaben

§ 17 Nicht-Öffentlichkeit

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertung und Bewertungsverfahren

§ 23 Feststellung, Ergebnisniederschrift und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24 Prüfungszeugnis

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§ 26 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsmittel

§ 28 Prüfungsunterlagen

§ 29 Übergangsregelung

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für vier Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister
6. Kinder der Geschwister
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind im Satz 2 aufgeführte Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme eines Kindes erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(3) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Ausbildende und Ausbilder/innen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(6) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 4 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Beide sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Sind beide gemeinsam verhindert, wählt der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung ein Mitglied, das den Vorsitz führt.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine (bzw. die einzelnen Prüfungstage) im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan rechtzeitig vorher bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

(1) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer (§ 6 Abs. 2) zurückgelegt hat,

2. wer einen von dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden unterschriebenen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt hat und

3. wessen Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche/r Vertreter/innen zu vertreten haben.

(2) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,


1. wer die Ausbildungsdauer (§ 43 Abs. 1 BBiG) zurückgelegt hat und dessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Spätestes Ausbildungsende für die Zulassung zur Sommerprüfung ist der 30. September, für die Winterprüfung der 31. März,

2. wer einen von dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden unterschriebenen Ausbildungsnachweis und ein - ebenso von beiden Vorgenannten - unterschriebenes Röntgentestatheft als dessen Bestandteil ordnungsgemäß geführt hat und

3. wessen Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche/r Vertreter/innen zu vertreten haben und

4. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten entspricht, was voraussetzt, dass der Bildungsgang


1. nach dem Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

3. durch Lernortkooperationen einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende, die während der Dauer ihrer Ausbildung wesentlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben, können nach Anhörung des/r Ausbildenden und des Berufskollegs die Zulassung vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit bereits zu einer dem regulären Termin vorausgehenden Prüfung beantragen.

(2) Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung kann nur ausgesprochen werden, wenn folgende Unterlagen in Ergänzung zu § 10 dem Antrag beigefügt sind:


1. Bescheinigung des/r Ausbildenden über gute Leistungen des/r Auszubildenden in der Praxis und

2. Nachweis des Berufskollegs über mindestens gute Leistungen in „Zahnmedizinische Assistenz“ und „Leistungserfassung und -abrechnung“ sowie mindestens befriedigende Leistungen in „Wirtschaftsbeziehungen und Praxismanagement“. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann hierzu nähere Bestimmungen erlassen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der/die Bewerber/in die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zu den vorgesehenen Prüfungen/Prüfungsterminen hat nach den von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die/den Ausbildende/n mit Unterrichtung des/der Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der/die Prüfungsbewerber/in selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 Abs. 3 und bei Wiederholungsprüfungen, sofern das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung zum ersten Teil der Prüfung sind beizufügen:

1. in den Fällen des § 8 Abs. 1

- Angaben zur Person

- den ordnungsgemäß geführten und von dem/der Ausbildenden bzw. Ausbilder/in sowie dem/der Auszubildenden unterschriebenen Ausbildungsnachweis

- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung

- zusätzlich in den Fällen des § 8 Abs. 3 Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung mit Nachweis der fachpraktischen Ausbildung

2. in den Fällen des § 9 Abs. 3

- Angaben zur Person sowie ein tabellarischer Lebenslauf

- Tätigkeitsnachweis (inhaltlich, zeitlich) oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten

- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung in bestätigter Form

- letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in bestätigter Ablichtung

(4) Der Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung sind beizufügen:

1. in den Fällen des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1

- Angaben zur Person

- die Bescheinigung über die Teilnahme am ersten Teil der Prüfung, sofern diese nicht bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe absolviert wurde

- der ordnungsgemäß geführte und von dem/der Ausbildenden bzw. Ausbilder/in sowie dem/der Auszubildenden unterschriebene Ausbildungsnachweis und das - ebenso von beiden Vorgenannten - unterschriebene Röntgentestatheft als dessen Bestandteil

- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung

- zusätzlich in den Fällen des § 8 Abs. 3 Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung mit Nachweis der fachpraktischen Ausbildung

2. in den Fällen des § 9 Abs. 3

- Angaben zur Person sowie ein tabellarischer Lebenslauf

- Tätigkeitsnachweis (inhaltlich, zeitlich) oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten

- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung

- letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung ohne die in den Absätzen 3 und 4 geforderten Unterlagen; gegebenenfalls mit zusätzlicher Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welcher sich nicht über bestehende Zulassungsregelungen hinweg setzen kann.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüflinge werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 20 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden.

§ 12
Regelung für Menschen mit Behinderungen

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem/der Behinderten zu erörtern.

§ 13
Prüfungsgebühr

(1) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Diese Gebühr ist in den Fällen des § 8 Abs. 1, 2 und des § 9 Abs. 1 von Ausbildenden und in dem Fall des § 9 Abs. 3 von Prüfungsbewerbenden bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.

III. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 15
Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Lernfelder gemäß dem Rahmenlehrplan der Berufsschule für Zahnmedizinische Fachangestellte.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den Prüfungsbereichen „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ statt. Die Prüfungsinhalte und -anforderungen an den Prüfling definieren §§ 9 und 10 ZahnmedAusbV. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein und schriftlich bearbeitet werden. Die Prüfungszeit beträgt je Prüfungsbereich 60 Minuten.

(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den Prüfungsbereichen „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“, „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ statt. Die Prüfungsinhalte und -anforderungen an den Prüfling definieren §§ 13, 14 und 15 ZahnmedAusbV. Die Aufgaben der beiden letztgenannten Prüfungsbereiche müssen praxisbezogen sein und schriftlich bearbeitet werden. Die Prüfungszeit beträgt im zweitgenannten Prüfungsbereich 120 Minuten; im drittgenannten 60 Minuten. Im erstgenannten Prüfungsbereich hat der Prüfling eine praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen/Arbeitsmitteln zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Der Prüfling erhält zunächst eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der praktischen Arbeitsaufgabe beträgt 30 Minuten. Das anschließende auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 16
Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben und Musterlösungen werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bestellt. Ihm gehören Vertreter der Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und Lehrer/innen an. Die Prüfungsaufgaben und Musterlösungen sind von den Prüfungsausschüssen zu übernehmen.

§ 17
Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Beauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde, der zuständigen Stelle, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmenden dem widerspricht.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 18
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder missachtet er Sicherheitsvorschriften, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die Aufsichtsführung, die den Sachverhalt zu protokollieren hat. Über die Folgen für den Prüfling entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Vor der endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling anzuhören.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt der Prüfling an der weiteren Prüfung nicht teil, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (= 0 Punkte).

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der gegebenenfalls anzuerkennenden Prüfungsbereiche entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind in Punkten wie folgt zu bewerten:


- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 bis 92 Punkte = Note sehr gut (1,0 bis 1,4);

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 bis 81 Punkte = Note gut (1,5 bis 2,4);

- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 bis 67 Punkte = Note befriedigend (2,5 bis 3,4);

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 67 bis 50 Punkte = Note ausreichend (3,5 bis 4,4);

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, unter 50 bis 30 Punkte = Note mangelhaft (4,5 bis 5,4);

- eine Leitung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, unter 30 bis 0 Punkte         = Note ungenügend (5,5 bis 6,0)

Eine detailliertere, anzuwendende Zuordnung von Punkten und Noten enthält die Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021.

(2) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Antwort-Wahl-Aufgaben können durch die zuständige Stelle automatisiert anhand der Musterlösung ausgewertet werden.

(3) Weichen Bewertungen von  Prüfenden von selbigen einzelnen Prüfungsleistungen von nicht mehr als 10 Prozent voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen erfolgt die Bewertung durch Erörterung im gesamten Prüfungsausschuss.

(4) Prüfungsausschüsse können zur Bewertung einzelner, nicht mündlicher Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle.

(5) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind Zwischen- und Mittelwerte mit Nachkommastellen beim Punktwert möglich. Bei der abschließenden, endgültigen Bewertung der Prüfungsleistung eines Prüfungsbereichs und im Gesamtergebnis sind diese in einem ganzen Punktwert festzustellen; bis 0,49 Punkte ist abzurunden, ab 0,5 Punkte ist aufzurunden. Die Noten leiten sich nach Absatz 1 ab.

§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen/-bereiche und das Gesamtergebnis sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fest. Bei durch die zuständige Stelle automatisiert ausgewerteten Antwort-Wahl-Aufgaben sind die Ergebnisse vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten mit 25 Prozent,
2. Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten mit 10 Prozent,
3. Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen mit 30 Prozent,
4. Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen mit 25 Prozent sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(3) Die, vorbehaltlich der Feststellung durch den Prüfungsausschuss, ermittelten Ergebnisse der Prüfungsbereiche im Teil 1 der Abschlussprüfung werden dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Die, vorbehaltlich der Feststellung durch den Prüfungsausschuss, ermittelten Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsbereichen des Teils 2 werden dem Prüfling mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekanntgegeben.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Abs. 5 – wie folgt bewertet worden sind:


1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(5) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,


1. wenn er nur für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt wurde: „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den einen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse fertigt der Prüfungsausschuss eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle zeitnah vorzulegen.

(7) Der Prüfungsausschuss hat dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Nach Möglichkeit ist dem Prüfling das Prüfungszeugnis gemäß § 24 auszuhändigen; zumindest aber eine von der den Vorsitz führenden Person unterzeichnete Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen. Dabei ist als Termin der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:


- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,

- die Personalien des Prüflings,

- den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ / „Zahnmedizinische Fachangestellte“,

- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis jeweils mit Punkten und Noten,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des/der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des/der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Das Zeugnis kann zusätzlich die Einordnung des Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen enthalten und im Rahmen der Ausbildung erworbene zusätzliche oder besondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Soweit vom Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im Strahlenschutz nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss erfolgreich geführt wurde, wird ihm durch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe der Kenntnisnachweis gem. § 74 Strahlenschutzgesetz bzw. §§ 47 ff. Strahlenschutzverordnung ausgehändigt.

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist hinzuweisen, insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholen werden müssen.

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine Abschlussprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sind nicht eigenständig wiederholbar.

(3) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsbereich/en mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist/sind diese/r nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei Anmeldung zur nächstmöglichen zweiten Wiederholungsprüfung beginnt die Frist nicht erneut, sondern läuft weiter.

VI. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu geben.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 29
Übergangsregelung

Diese Prüfungsordnung gilt für Auszubildende zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, deren Ausbildung gem. ZahnmedAusbV vom 16. März 2022 ab dem 1. August 2022 begonnen hat. Ferner gilt sie für Prüfungen nach § 45 Abs. 2 BBiG, die ab dem 1. Januar 2025 abgenommen werden. Auszubildende zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, deren Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen hat, beenden die Ausbildung nach den Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung, es sei denn, es wurde gemäß § 18 eine Vereinbarung über die Anwendung der ZahnmedAusbV vom 16. März 2022 geschlossen und die Zwischenprüfung noch nicht absolviert. Die Anwendung der ZahnmedAusbV vom 16. März 2022 gilt ferner für Prüfungen nach § 45 Abs. 2 BBiG, die vor dem 1. Januar 2025 abgenommen werden.

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 29. August 2001 / 30. November 2001 (MBl. NRW. 2003, S. 217) die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember 2007 (MBl. NRW v. 20. April 2009, S. 159) geändert worden ist, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 11. Januar 2023

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, 3. Februar 2023

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

V.  S t e n z e l

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 15. Februar 2023

Jost  R i e c k e s m an n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2023 S. 102