Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime)

7834

Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes
ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung
Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in
Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten
(Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime)

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
02.01.09 -001006

Vom 10. Februar 2023

1
Zweck der Hilfen

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe des § 53 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (
MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die durch die Entwicklungen der Energiepreise infolge des Ukrainekriegs, insbesondere in den Wintermonaten, finanziell an ihre Kapazitätsgrenzen gelangt sind. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.

1.2
Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Es wird pro Einrichtung gestaffelt nach der Größe der Einrichtung und Aufnahmekapazität von Tieren mit einem Pauschalbetrag gefördert.

1.3
Mit den Leistungen soll ein Teil der gestiegenen Energiekosten aufgefangen werden, damit der rasante Anstieg der Kosten nicht existenzbedrohend für die Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen wird, welche einen wichtigen Beitrag für den Tierschutz in Nordrhein-Westfalen leisten und die behördlichen Strukturen, besonders vor Ort, in diversen Aufgaben entlasten.

2
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind ausschließlich mit einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, ausgestattete Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. Ist die Erlaubnis befristet und steht sie bei Antragstellung kurz vor Ablauf, so ist für die abschließende Antragsbearbeitung umgehend eine erneuerte Erlaubnis vorzulegen.

3
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistungen

3.1
Der Höchstbetrag für die Billigkeitsleistung ist nach der Größe und Aufnahmekapazität der Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen gestaffelt:

a) Kleine Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 20 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 5 000 Euro.

b) Mittlere Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 60 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 10 000 Euro.

c) Große Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 100 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 15 000 Euro.

d) Sehr große Tierheime oder Einrichtungen (mehr als 100 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 25 000 Euro.

Der Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche Einrichtung kann diese Leistung bei der Bewilligungsbehörde beantragen, wenn er oder sie bestätigt, dass

a) eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, die bei Antragstellung und -bewilligung noch gültig ist,

b) eine gewisse Anzahl von Tieren, je nach Staffelung, in der Einrichtung vorhanden ist,

c) die Energiekosten im Vergleich zum Jahr 2021 erheblich gestiegen sind. Mit einem erheblichen Anstieg der Kosten ist hier mindestens ein Anstieg in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Energiekosten gemeint.

3.2
Die Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über die Bewilligung. Für den Antrag ist das von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichte Formular zu verwenden. Darüber hinaus hat der Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche Einrichtung im Rahmen der Antragstellung folgende Bestätigungen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:

a) Farbkopie oder -scan der erteilten Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes,

b) Kopie des Grundrisses der zu der Einrichtung gehörenden Gebäude mit Angabe der Quadratmeter und Angaben der Raumnutzung sowie Angaben zum Tierbestand (aktuelle Kopie des Bestandsbuches zum Zeitpunkt der Antragstellung),

c) Jahresabrechnungen zu Strom- und Heizkosten für das Jahr 2021 sowie die jeweiligen Monatsabrechnungen der letzten drei vollen Monate vor Antragstellung.

4
Verfahren, Verwendungsnachweis, Prüfung, Auskunftspflichten

4.1
Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. August 2023 schriftlich oder per E-Mail als unterschriebenes, zusammenhängendes PDF-Dokument im Anhang unter Verwendung des Formulars zu stellen, das von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wurde. Anträge, die nach dem 31. August 2023 eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

4.2
Die bewilligte Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Leistung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

4.3
Der antragstellende Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche Einrichtung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Antragsbearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts gegebenenfalls erforderliche Fragen zu beantworten.

4.4
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinn des § 91 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, durchzuführen.

4.5
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.

5
Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist das für die Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde).

6
Erstattungspflicht

6.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, die durch die Gewährung der Billigkeitsleistung vorausgesetzte Unterstützung zur Entlastung aufgrund der gestiegenen Energiekosten wider Erwarten nicht mehr benötigt wird oder das Tierheim nicht weiter betrieben wird.

6.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger seinen Pflichten nach den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht nachkommt.

7
Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der Antragsstellung, Mittelanforderung und nachfolgenden Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 129