Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime)
7834
Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 des
Tierschutzgesetzes
ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung
Unterstützung der genannten Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen in
Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten
(Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Tierheime)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
02.01.09 -001006
Vom 10. Februar 2023
1
Zweck der Hilfen
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe des § 53 der
Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni
2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils
geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen für mit
Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes ausgestattete Tierheime und
tierheimähnliche Einrichtungen, die durch die Entwicklungen der Energiepreise
infolge des Ukrainekriegs, insbesondere in den Wintermonaten, finanziell an
ihre Kapazitätsgrenzen gelangt sind. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht
zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.
1.2
Ein
Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht
nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Es
wird pro Einrichtung gestaffelt nach der Größe der Einrichtung und
Aufnahmekapazität von Tieren mit einem Pauschalbetrag gefördert.
1.3
Mit den Leistungen soll ein Teil der gestiegenen Energiekosten aufgefangen
werden, damit der rasante Anstieg der Kosten nicht existenzbedrohend für die
Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen wird, welche einen wichtigen
Beitrag für den Tierschutz in Nordrhein-Westfalen leisten und die behördlichen
Strukturen, besonders vor Ort, in diversen Aufgaben entlasten.
2
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind ausschließlich mit einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, ausgestattete Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. Ist die Erlaubnis befristet und steht sie bei Antragstellung kurz vor Ablauf, so ist für die abschließende Antragsbearbeitung umgehend eine erneuerte Erlaubnis vorzulegen.
3
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistungen
3.1
Der Höchstbetrag für die Billigkeitsleistung ist nach der Größe und
Aufnahmekapazität der Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen gestaffelt:
a) Kleine Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 20 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 5 000 Euro.
b) Mittlere Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 60 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 10 000 Euro.
c) Große Tierheime oder Einrichtungen (bis zu 100 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 15 000 Euro.
d) Sehr große Tierheime oder Einrichtungen (mehr als 100 aktuell untergebrachte Tiere) erhalten einmalig 25 000 Euro.
Der Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche Einrichtung kann diese Leistung bei der Bewilligungsbehörde beantragen, wenn er oder sie bestätigt, dass
a) eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, die bei Antragstellung und -bewilligung noch gültig ist,
b) eine gewisse Anzahl von Tieren, je nach Staffelung, in der Einrichtung vorhanden ist,
c) die Energiekosten im Vergleich zum Jahr 2021 erheblich gestiegen sind. Mit einem erheblichen Anstieg der Kosten ist hier mindestens ein Anstieg in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Energiekosten gemeint.
3.2
Die
Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt durch die
Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über
die Bewilligung. Für den Antrag ist das von der Bewilligungsbehörde auf ihrer
Internetseite veröffentlichte Formular zu verwenden. Darüber hinaus hat der
Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche Einrichtung im Rahmen
der Antragstellung folgende Bestätigungen beziehungsweise Nachweise zu
erbringen:
a)
Farbkopie oder -scan der erteilten Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes,
b) Kopie des Grundrisses der zu der Einrichtung gehörenden Gebäude mit Angabe
der Quadratmeter und Angaben der Raumnutzung sowie Angaben zum Tierbestand
(aktuelle Kopie des Bestandsbuches zum Zeitpunkt der Antragstellung),
c) Jahresabrechnungen zu Strom- und Heizkosten für das Jahr 2021 sowie die
jeweiligen Monatsabrechnungen der letzten drei vollen Monate vor
Antragstellung.
4
Verfahren, Verwendungsnachweis, Prüfung, Auskunftspflichten
4.1
Anträge
sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. August 2023 schriftlich
oder per E-Mail als unterschriebenes, zusammenhängendes PDF-Dokument im Anhang
unter Verwendung des Formulars zu stellen, das von der Bewilligungsbehörde auf
ihrer Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wurde. Anträge, die nach dem
31. August 2023 eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Die bewilligte Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als
zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis
gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende
Verwendung der Leistung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung
zu prüfen.
4.3
Der antragstellende Tierheimträgerverein beziehungsweise die tierheimähnliche
Einrichtung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur
Antragsbearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des
Sachverhalts gegebenenfalls erforderliche Fragen zu beantworten.
4.4
Der
Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinn des §
91 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), die
zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden
ist, durchzuführen.
4.5
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt
werden.
5
Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist das für die Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde).
6
Erstattungspflicht
6.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu
erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der
Antragstellung beruht, die durch die Gewährung der Billigkeitsleistung
vorausgesetzte Unterstützung zur Entlastung aufgrund der gestiegenen
Energiekosten wider Erwarten nicht mehr benötigt wird oder das Tierheim nicht
weiter betrieben wird.
6.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger seinen Pflichten nach
den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht nachkommt.
7
Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der Antragsstellung, Mittelanforderung und nachfolgenden Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 129