Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 12.5.2023 Seite 435 bis 450

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Kommunen (Sirenenförderprogramm NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Kommunen (Sirenenförderprogramm NRW)

2151

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Kommunen
(Sirenenförderprogramm NRW)

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 9. Mai 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck ist der Ausbau der kommunalen Sireneninfrastruktur zur Verbesserung der Warnung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen. Die Sirenenwarnung nimmt einen wichtigen Platz im Warnmittelmix des Landes ein. Sie informiert als Primärwarnmedium über das Vorhandensein einer konkreten Gefahr und stellt damit einen ersten Weckruf an die Bevölkerung dar.

Für die Förderung der Sireneninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen sowie deren Einbindung in das Modulare Warnsystem (MoWaS) stellt das Land das „Sirenenförderprogramm NRW“ auf. Die Fördermaßnahme erfolgt im Anschluss an das „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes vom 22. Juli 2021, dessen Mittel ausgeschöpft sind. Da das „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes nicht auskömmlich war und offene Bedarfe bestehen, erhalten die Kommunen finanzielle Unterstützung durch das Land.

1.2
Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogramms „Sirenenförderprogramm NRW“ nach Maßgabe

a) dieser Richtlinie,

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung und

d) der gemäß § 31 Absatz 2 und 3 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) am 20. Dezember 2022 (Vorlage 18/617) erteilten Einwilligung des Landtags Nordrhein-Westfalen in die Ausgaben zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und in die Aufnahme von Krediten

Zuwendungen zur Förderung der Sireneninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die Bewilligungsbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung, Errichtung und Ertüchtigung von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung.

2.2
Förderfähig sind:

a) elektronische Sirenenanlagen zur Warnung und Entwarnung der Bevölkerung, die über den Digitalfunk BOS angesteuert werden können, einschließlich aller dazu notwendigen Anlagen und Installationen in Dach- beziehungsweise Gebäudemontage,

b) elektronische Sirenenanlagen zur Warnung und Entwarnung der Bevölkerung, die über den Digitalfunk BOS angesteuert werden können, einschließlich aller dazu notwendigen Anlagen und Installationen als freistehende Masterrichtung und

c) Sirenensteuergeräte, die es ermöglichen, dass die Sirene über das TETRA BOS-Netz angesteuert werden kann und in Folge befähigt wird, die in Nummer 2.3 b)  genannten Signale zu emittieren (ein zusätzlich vorhandener ansteuerungsfähiger Anschluss über ein anderes Übertragungsnetz ist unschädlich), einschließlich des Anschlusses an die Sirenen-Steuertechnik einer neuen oder bereits in Betrieb befindlichen Sirenenanlage; die restliche Anlage muss die unter der Nummer 2.3 genannten technischen Anforderungen erfüllen.

2.3
Die Sirenenanlage muss folgende technische Anforderungen erfüllen:

a) mindestens in der Lage sein, die Signale „Bevölkerungswarnung“ und „Entwarnung“ zu emittieren gemäß des Warnerlasses vom 26. Mai 2020 (MBl. NRW. S. 283),

b) mindestens den Schallpegel einer alten E57-Sirene erreichen (mindestens101dB (A) in 30 m Entfernung) und

c) über eine Akkupufferung verfügen, um im Falle eines Ausfalls der Stromversorgung noch mindestens 4 Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen zu können.

2.4
Freistehende Befestigungsmasten und Befestigungsanlagen an Gebäuden müssen den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen.

2.5
Nicht förderfähig sind sonstige Ausgaben, hierzu zählen insbesondere:

a) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und den Betrieb,

b) Ausgaben für den Kauf, die Miete oder die Pacht von Aufstellflächen,

c) Frequenznutzungsbeiträge sowie

d) die Nachrüstung von Sirenensteuergeräten bei Sirenenanlagen, die nicht den technischen Anforderungen der förderfähigen Sirenenanlagen nach Nummer 2.3 entsprechen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung können sowohl Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden erhalten, die Anträge im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ gestellt haben und dort nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sind, wie auch Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, die zwar im Rahmen des Bundesprogramms keinen Antrag gestellt, gleichwohl aber einen entsprechenden Bedarf gemäß Bedarfsmeldung nach Nummer 6.2 haben.   

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderfähig sind Maßnahmen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Anträge im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ gestellt haben, die ab dem 1. Januar 2021 vertragswirksam begonnen wurden und für die Zahlungen im Jahr 2023 fällig werden. Die Fördermittel sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu verausgaben.

Maßnahmen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ keinen Antrag gestellt haben, aber einen entsprechenden Bedarf gemäß Nummer 6.2 melden, sind förderfähig, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 vertragswirksam begonnen wurden und die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verausgabt werden.

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zulässig, soweit ein förderfähiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag.

Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, über die bewilligten Fördermittel bereits ab Vertragsschluss in voller Höhe zu verfügen und diese für Vorschusszahlungen einzusetzen.

4.2
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme einschließlich der Folgeausgaben muss durch den Antragsteller gesichert sein.

4.3
Um eine Förderung zu ermöglichen, muss dem Land der genaue Standort (UTM-Koordinaten/UTMREF/GPS-Koordinaten) der neu errichteten oder ertüchtigten Sirene mitgeteilt werden. Zusätzlich ist die Adresse oder Subadresse zu benennen, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde oder eines Stadtteils ansteuern lässt. Die Sirenen sind mit Inbetriebnahme in das Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) einzutragen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

Für die Finanzierung des „Sirenenförderprogramms NRW“ steht ausschließlich im Jahr 2023 ein Gesamtfördervolumen in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung.

5.2
Von dem Gesamtfördervolumen entfallen insgesamt circa 7,5 Millionen Euro auf Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, die Anträge im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ gestellt haben und dort nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Gefördert werden ausschließlich die im Rahmen des Bundesprogramms tatsächlich beantragten Gewerke. Die Förderung erfolgt jeweils als Festbetrag je Anlage mit den in der Anlage 1 jeweils genannten Beträgen.

5.3
Insgesamt circa 2,5 Millionen Euro stehen für die Förderung der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden zur Verfügung, die im Rahmen des Bundesprogramms keinen Antrag gestellt, aber einen entsprechenden Bedarf gemäß Bedarfsmeldung nach Nummer 6.2 haben. Die Förderung erfolgt jeweils als Festbetrag je Sirenenanlage maximal bis zur Höhe der in der Anlage 1 jeweils genannten Beträge.

5.4
Die Förderung wird maximal in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben je Maßnahme gewährt. Zugewiesene Mittel, die nicht zweckentsprechend oder nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verwendet wurden, sind zurückzuzahlen.

5.5
Mittel, die nicht abgerufen wurden oder nach Nummer 5.4 zurückfließen, können bis zum Ablauf des 30. November 2023 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen eines Nachverteilungsverfahrens anteilig auf die Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.3 bis zur höchstens jeweils maximalen Förderhöhe gemäß Anlage 1 je Sirenenanlage nachverteilt werden.

6
Verfahren

6.1
Die Bewilligungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

6.2
Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, die keinen Antrag im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ gestellt haben, melden bei der Bewilligungsbehörde im Rahmen einer verbindlichen Bedarfsabfrage den bestehenden Bedarf an. Zur Bedarfsanmeldung ist das Formular gemäß Anlage 2 zu verwenden.

Zur Verfahrensbeschleunigung entfällt die Bedarfsmeldung für Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden, die im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ Förderanträge gestellt haben und dort nicht oder nicht vollständig bedient worden sind. Soweit die im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ gestellten Anträge aufrechterhalten werden, stellen die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden im Rahmen der Bedarfsabfrage direkt den Förderantrag gemäß Anlage 3.

Kreise und kreisfreie Städte reichen ihre Bedarfsmeldungen und Anträge bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.

Die Gemeinden richten ihre Bedarfsmeldungen und Anträge an die für den Katastrophenschutz zuständige Stelle im Kreis. Diese Stellen leiten die Bedarfsmeldungen und Anträge an die zuständige Bewilligungsbehörde mit einer kurzen fachlichen Bewertung weiter.

6.3
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Der voraussichtliche Förderbetrag im Sinne der Nummer 5.3 wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsabfrage ermittelt. Die Bewilligungsbehörde teilt den voraussichtlichen Förderbetrag den Zuwendungsempfängern im Sinne der Nummer 5.3 mit und fordert die Zuwendungsempfänger im Sinne der Nummer 5.3 zur Antragstellung unter angemessener Fristsetzung auf.

Für die Antragstellung der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die im Rahmen des Bundesprogramms „Sonderförderprogramm Sirenen“ Förderanträge gestellt haben und dort nicht oder nicht vollständig bedient worden sind, gilt Nummer 6.2.

Kreise und kreisfreie Städte reichen ihre Anträge bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ein.

Die Gemeinden richten ihre Anträge an die für den Katastrophenschutz zuständige Stelle im Kreis. Diese Stellen leiten die Anträge an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter.

Für die Antragstellung ist das Formular gemäß Anlage 3 zu verwenden. Das Formular ist unter Beifügung der notwendigen Unterlagen, unterschrieben und sodann elektronisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

6.4
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und die Mittelzuweisung, die Veranlassung und Umsetzung der eventuellen Rückrufe der Förderung sowie die Verwendungsnachweisprüfung sind die Bewilligungsbehörden. Es ist keine pauschalierte Zuweisung von Fördermitteln an die Gebietskörperschaften oder Begrenzung der maximalen Förderhöhe je Gebietskörperschaft vorgesehen.

Die Auszahlung wird an die Kreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden vorgenommen.

Die Kreise leiten die bewilligten Fördermittel an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bis zu dem im Förderbescheid genannten Betrag. Den unteren Katastrophenschutzbehörden werden die erforderlichen Haushaltsmittel durch die zuständige Bezirksregierung zugewiesen.

6.5
Der vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweis ist schnellstmöglich nach Abschluss der jeweiligen Einzelmaßnahme, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 formgebunden unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 4 vorzulegen.

Eine Verrechnung der Förderbeträge zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standorts ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.

7
Sonstige Bestimmungen

Die Förderung durch das Land ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.

8

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 436