Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 23.5.2023 Seite 451 bis 496
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum August 2023 bis Juli 2025 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum August 2023 bis Juli 2025
21630
Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in
Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin
beziehungsweise zum
staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum August 2023 bis Juli 2025
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration
Vom 10. Mai 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zum staatlich geprüften Kinderpfleger beziehungsweise zur staatlich geprüften Kinderpflegerin in dem Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Im Zeitraum zwischen dem 1. August 2023 und dem 31. Juli 2025 sollen bis zu 900 praxisintegrierte Ausbildungsverhältnisse zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger angeboten werden.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertagesstätten, die gemäß § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, gefördert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
a) Schulbesuch der im Ausbildungsvertrag genannten Person in der Berufsfachschule Kinderpflege sowie
b) gültiges Ausbildungsverhältnis zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger auf Basis eines Ausbildungsvertrages mit einer Laufzeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
Zu Art und Umfang sowie der Höhe der Finanzierung wird in den Unterpunkten zu 5 festgelegt.
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie wird als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Der Festbetrag für Personalausgaben pro in praxisintegrierter Ausbildung
befindlicher Person beträgt 11 900 Euro.
5.4.2
Eigenanteil
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger erbringen ihren Eigenanteil durch die von ihnen gezahlte und nicht durch den Zuwendungsbetrag gedeckte Ausbildungsvergütung sowie die vollständige Übernahme der Ausbildungsvergütung in den letzten sieben Monaten der Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen sind die in den Nummern 6.1 bis 6.4 aufgeführten Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
Die Bereitstellung der Zuwendung erfolgt unter
a) Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Ausbildungsvertrag genannten Person bis zum ersten Mittelabruf, soweit diese bis zur Bewilligung nicht vorgelegt worden ist,
b) Vorlage des Ausbildungsvertrags zwischen der im Ausbildungsvertrag genannten Person und der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger mit mindestens einer Laufzeit vom 1. August 2023 mindestens bis zum 31. Juli 2025 bis zum ersten Mittelabruf und.
c) Vorlage der Bestätigung über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses sowie die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger durch Beifügen einer Eigenerklärung jeweils zum 15. Oktober 2023, 31. März 2024 und 30. September 2024 unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2.
6.4
Als Bewilligungs- und Durchführungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025 zu bestimmen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 bis zum 15. Juni 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig, unterzeichnet und fristgerecht eingegangen sind. Gehen in der genannten Frist Anträge auf mehr als 900 Ausbildungsplätze ein, ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs entscheidend für die Auswahl.
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Nachweis, dass eine Förderung des Antragstellers gemäß § 38 des Kinderbildungsgesetzes erfolgt,
b) Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Ausbildungsvertrag genannten Person, soweit schon vorhanden und
c) Ausbildungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der im Ausbildungsvertrag genannten Person mit einer Laufzeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2025, soweit schon vorhanden.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 3.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Landesteil die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Maßnahmen einer Zuwendungsempfängerin beziehungsweise eines Zuwendungsempfängers, die Regierungsbezirk übergreifend durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger ihren beziehungsweise seinen Sitz hat.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Pro im Ausbildungsvertrag genannter Person können unter Verwendung des im Begleitsystem ABBA-Online vorhandenen Musters folgende Beträge für die bestätigten Zeiträume angefordert werden:
Zeitraum |
Betrag |
Mittelanforderung zum… |
1. August 2023 – 31. Dezember 2023 |
3.500 Euro |
15. Oktober 2023 |
1. Januar 2024 – 30. Juni 2024 |
4.200 Euro |
31. März 2024 |
1. Juli 2024 – 31. Dezember 2024 |
4.200 Euro |
30.September 2024 |
Gemäß den Nummern 6.1 bis 6.3 erforderliche Unterlagen sind der Anforderung beizufügen.
Im Fall eines vorzeitigen Endes der Ausbildung erfolgt die Auszahlung bis zum Ende des Monats, in dem das vorzeitige Ende der Ausbildung eingetreten ist.
7.4
Verwendungsnachweis
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch das Begleitsystem ABBA-Online zu dokumentieren.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 452