Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 23.5.2023 Seite 451 bis 496
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023)
923
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII D 3 – 58.53.08-000006 -
Vom 21. April 2023
1
Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,
3.2
Zweckverbände sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR,
soweit sie Aufgaben der ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mit
Ausnahme des SPNV wahrnehmen, als Sammelantragsteller für die Empfänger nach
Nummer 3.1,
3.3
Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31.
Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Mai 2023
bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer
nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV
auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV beziehungsweise im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung
für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen
der Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich
in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung beziehungsweise eines Zuschusses
gewährt.
5.4
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
5.4.1
Fahrgeldausfälle
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nummern 5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer).
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.
5.4.1.1
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis
Dezember 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die
im jeweiligen Monat verkauften beziehungsweise dem Verbund gemeldeten
Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Mai bis
Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum
entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 genehmigten
Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam
werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle
Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden
Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige
Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend.
Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15.
Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des
Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf
Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden. Wurden die Preise
für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023
abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf
Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. Die nach den
Sätzen 1 bis 5 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis
der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-,
Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem
Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 fortzuschreiben. Als
Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen
Steigerung beziehungsweise prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im
Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte.
5.4.1.2
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate
Mai bis Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich
der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets
zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar,
soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet
wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem
Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist
nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter
Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle
Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im
Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am
1. Januar 2023 geltenden ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch
übersteigenden Preisen anzusetzen.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.
5.4.2
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1
hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis
Dezember 2019 beziehungsweise die nach Maßgabe der Nummer 5.4.1.2 errechneten
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 zu
ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen für das
entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für
hochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. Maßgebend
sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen,
Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem
Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen beziehungsweise gemäß Nummer 5.4.1.2 für
die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden
Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten
Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5.4.3
In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung
anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.
Einsparungen der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften
sind gegenzurechnen.
5.4.4
Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse
zur Einführung des Deutschlandtickets. Dabei wird für jeden zum Stichtag 30.
April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung
stehenden Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen
Abonnement gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15
Euro gewährt. Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit
von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten,
die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten
Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai
2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin
verkauft wurden. Voraussetzung um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beim
Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden
Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes 2 eine
Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine
Anzahl an Kunden, die mindestens 60 Prozent des Abo-Kundenbestands vom 30.
April 2023 beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger beziehungsweise dem in
wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. Wenn
unter 60 Prozent, aber mehr als 30 Prozent des Kundenbestandes vom 30. April
2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen Empfänger beziehungsweise
Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger beziehungsweise das Unternehmen
50 Prozent des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. In besonders begründeten
Einzelfällen kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Zuzüglich wird
pauschal für jedes zum 30. April 2023 vorhandene, auf die Kontrolle des
Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für die Kontrolle des
Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmalige
Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317
Euro gewährt. Es ist durch geeignete Regelungen
mit den für den Vertrieb und Kontrolle beauftragten Partnern sicherzustellen,
dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht werden.
5.4.5
Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen
aus Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind
erstattungsfähig.
5.4.6
Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ermittelten Ausgleich sind in
direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets
vermiedene oder ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen,
soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien
unbestrittenen Deutschlandticket bedingten Forderungen des
Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender
Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zu
bringen.
5.4.7
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 errechneten Minderungen
abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.6 ist
der ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.
5.4.8
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden,
sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers
erbrachten Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometer des Kalenderjahres
2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die beteiligten Aufgabenträger oder
Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
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Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen
ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt,
dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als
Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur
Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung
und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht
werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des
Deutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens
sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtet
werden, die nach Nummer 5.4.4 dieser Richtlinien unterstützte
Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen.
6.3
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches
handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum
20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die
von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.,
der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden.
6.5
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlich
entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in
Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises
setzt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind
insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden
Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl
für die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die
nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai
bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die
Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach
BBDB beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften sind auch die
betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise
Einsparungen von Vertriebsprovisionen je Empfänger hinzuzufügen. Weiterhin ist
jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31.
Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen
anfordern.
6.6
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben
nach Maßgabe der Nummer 5.4.1 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern.
In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in
der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der
tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine
Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.7
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu
§ 44 LHO, die Ziffern 1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44
LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P
sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G
finden keine Anwendung.
7
Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2023 zu
stellen. Für die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die
Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung
beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf
der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger
seinen Sitz hat.
Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die Bezirksregierung, die die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG getroffen hat.
7.3
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen
gemäß den Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger gemäß Nummer 3.1 beizufügen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Auf formlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger nach den Nummern 3.1 beziehungsweise 3.2 eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage der Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 - Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - II B 3 – 58.53.08-000001 - vom 2. August 2022 (n. v.) vorläufig bewilligten Schadensausgleichs für die Monate Juni bis August 2022. Der Antrag kann um bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 bewilligten Schadensausgleichs von Verkehrsunternehmen erweitert werden, welche im Jahr 2022 ausschließlich einen isolierten Schadenausgleich nach Nummer 4.5 Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 beantragt haben und auf dem Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringen. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die für das Jahr 2022 bewilligten Schäden nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, gilt Nummer 5.4.8 entsprechend. Die Vorauszahlung wird je zur Hälfte in den Monaten April und August 2023 ausgezahlt. Sie ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß
Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen
Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden.
Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher
geregelt.
7.7
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten,
an die die Mittel aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen
durchzuführen.
8
Inkrafttreten,Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 472