Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 23.5.2023 Seite 451 bis 496
Änderung der Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien) |
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Änderung der Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien)
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Änderung der Richtlinien für
die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für
den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und
Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen
-, mit
Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
(NE-Ausgleichs-Richtlinien)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
VII D 4 - 58.51.10.00
Vom 23. Mai 2023
1
Der
Runderlass „Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen
für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen
und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen
Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien)“ vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 321), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „1 Nummer 3 und Absatz 2“ durch die Angabe „1a und Absatz 3 Nummer 2b“ ersetzt.
2. In Nummer 2.1 wird die Angabe „1 Nummer 3 und Absatz 2“ durch die Angabe „1a und Absatz 3 Nummer 2b“ ersetzt.
3. In Nummer 2.3 Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Angabe „Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)“ ersetzt.
4. In Nummer 6 wird das Datum des Inkrafttretens „30. Mai 2018“ durch „30. Mai 2023“ ersetzt, sowie der Halbsatz „und am 30. Mai 2023 außer Kraft“ gestrichen.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 483