Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 19 vom 26.5.2023 Seite 497 bis 508

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kultureinrichtungen in Ergänzung des „Kulturfonds Energie des Bundes“ in Nordrhein-Westfalen („Energie Kulturhilfe NRW“ und „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kultureinrichtungen in Ergänzung des „Kulturfonds Energie des Bundes“ in Nordrhein-Westfalen („Energie Kulturhilfe NRW“ und „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“)

224

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kultureinrichtungen in
Ergänzung des „Kulturfonds Energie des Bundes“ in Nordrhein-Westfalen
(„Energie Kulturhilfe NRW“ und „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“)

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 15. Mai 2023

1
Zweck der Billigkeitsleistung

Der Kulturfonds Energie des Bundes soll die durch die steigenden Energiekosten trotz Energiepreisbremse verursachten Härten für Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltende ausgleichen. Diese Hilfen werden in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung – zum Ausgleich von durch die Energiekrise verursachten Schäden – an Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltende gewährt, wenn sie eine Mehrbelastung durch Energiekosten nachweisen können. Das Einsparziel von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum historischen Durchschnittsverbrauch vor der Krise wird berücksichtigt. Umfasst sind Kosten für Gas, Fernwärme sowie für netzbezogenen Strom. Diese Hilfen werden im Land Nordrhein-Westfalen durch Zusatzbeihilfen für Kultureinrichtungen ergänzt: Die Mittel sollen Kultureinrichtungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ als 100prozentige Förderung aus Landesmitteln und im Jahr 2023 für die Aufstockung der ab dem 1. Januar 2023 zur Verfügung stehenden Fördermittel des Bundes auf 100 Prozent „Energie Kulturhilfe NRW“ - jeweils unter Berücksichtigung eines Einsparziels von 20 Prozent - gewährt werden.

2
Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung der Zuschussprogramm „Energie Kulturhilfe NRW“ und „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ nach

a) Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie und

b) § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von besonderen Härten und Nachteilen gewährt. Die Bezirksregierungen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Es wird der Mehrbedarf der Energiekosten gedeckt. Hierzu zählen Kosten für Gas, Fernwärme, für andere Heizmittel sowie Kosten für netzbezogenen Strom.

Das Einsparziel von 20 Prozent im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch im Referenzjahr 2021 wird berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen kann als Vergleichsjahr das Jahr 2019 herangezogen werden

Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt.

4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

4.1
Zweck der „Energie Kulturhilfe NRW“ und „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ ist es, die durch die gestiegenen Energiepreise – als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine – verursachten Härten für Kultureinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft durch gezielte Hilfen abzufedern. Die Hilfen sollen zum Ausgleich von Mehrkosten dienen, die durch die Energiekrise trotz Gas-, Wärme- und Strompreisbremse verursacht werden.

4.2
Die Billigkeitsleistung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023.

4.3
Die förderfähigen Mehrbedarfe der Energiekosten von Kultureinrichtungen berechnen sich wie folgt:

4.3.1
In der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“:

Die Energiekosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Energiekosten im Jahr 2022 für 80 Prozent des historischen Verbrauchs auf der Grundlage der Jahresverbrauchprognose und den historischen Kosten im Referenzjahr 2021 für 100 Prozent des historischen Verbrauchs pro Quartal abzüglich des errechneten Dezemberabschlags im Jahr 2022. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Für Einrichtungen mit Gas- und Strom-Großverbrauch zu Industriekonditionen gilt ein Basiskontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

Die förderfähigen Kosten werden wie folgt berechnet:

Förderfähige Jahresmehrkosten =
(Tatsächlicher Preis 2022

x historischer Verbrauch 2021 bzw. 2019

x 0,8 (Verbraucher; Industrie: Fernwärme) oder 0,7 (Industrie: Gas, Strom))

abzüglich

(historischer Preis 2021 bzw. 2019

x historischer Verbrauch 2021 bzw. 2019)

Errechneter Dezemberabschlag = (tatsächlicher Preis 2022 x historischer Verbrauch 2021 bzw. 2019) / 12

Fördersumme = (Förderfähige Jahresmehrkosten / 4) – errechneter Dezemberabschlag

Voraussetzung zur Gewährung der Billigkeitsleistung für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ ist der Zahlungsanspruch eines Energieunternehmens gegenüber dem Leistungsempfangenden im Jahr 2023. Dies ist im Rahmen der Antragsstellung zu bestätigen.

Der Zuschuss für die Kultureinrichtungen für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ für die Monate Oktober bis Dezember 2022 wird zu 100 Prozent aus Landesmitteln finanziert.

Nähere Erläuterungen und Beispielrechnungen finden sich in den FAQ 2.6 unter: https://www.kultur-klima.de/de/nrw-herbst-kulturhilfe-22/

4.3.2
Im Kulturfonds Energie des Bundes und der ergänzenden Landesbeihilfe „Energie Kulturhilfe NRW“:

Die Energiekosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Preises für 80 Prozent des historischen Verbrauchs auf der Grundlage der Jahresverbrauchsprognose und den historischen Kosten im Referenzjahr 2021 für 100 Prozent des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Für Einrichtungen mit Gas- und Strom-Großverbrauch zu Industriekonditionen gilt ein Basiskontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

Die förderfähigen Kosten werden wie folgt berechnet:

Förderbetrag =

Aktuelle Energiekosten

x

historischer Verbrauch (kWh)

x

0,8 (Verbraucher; Industrie: Fernwärme) oder 0,7 (Industrie: Gas, Strom)

-

historische Kosten

Nähere Erläuterungen und Beispielrechnungen finden sich in den FAQ 2.6 unter: https://www.kultur-klima.de/de/kulturfonds-energie/energie-kulturhilfe-nrw/

Der Zuschuss des Bundes beim Kulturfonds Energie „Energie Kulturhilfe NRW“ unterliegt einer Förderquote. Als maximale Förderquote bezuschusst der Bund in Höhe des regulären Bundesanteils, mindestens aber zu 50 Prozent den nachgewiesenen förderfähigen Mehrbedarf der Energiekosten für Einrichtungen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, sowie bis zu 80 Prozent für private Kultureinrichtungen und soziokulturelle Zentren. Diesen Zuschuss stockt das Land bis zu 100 Prozent auf.

4.4
Bei Beihilfen über 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken (Artikel 53 Ziffer 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (in folgenden AGVO). Daraus folgt: Unternehmen, die bundesweit über 2 Millionen Euro pro Jahr beantragen wollen, müssen dies mit dem Antrag der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ beziehungsweise mit dem ersten Antrag im Kulturfonds Energie verbindlich, gegebenenfalls für alle Standorte, erklären. Mit dem Antrag ist für den betreffenden Monat beziehungsweise das Quartal jeweils ein Nachweis der tatsächlich erzielten Einnahmen und ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten des Unternehmens über einen prüfenden Dritten einzureichen. Der maximal zulässige Förderbetrag ist die Finanzierungslücke zwischen kulturbetriebsbezogenen Kosten zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten und den erzielten Einnahmen.

4.5
Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, die durch die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ und den Kulturfonds Energie des Bundes nebst ergänzende Landeshilfe ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden der Kultureinrichtungen, der Kulturveranstaltungen oder der Inanspruchnahme ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und ihre Vertragspartner darüber zu informieren.

4.6
Bei der Anrechnung verschiedener Förderprogramme sind die beihilferechtlichen Grundsätze nach
Abschnitt 11, Artikel 53 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu beachten. Demnach sind Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach beträgt die maximal mögliche Förderung 75 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr. Der Schwellenwert 75 Millionen Euro darf nicht durch eine Aufspaltung der Fördervorhaben umgangen werden. Andere Beihilfen für Kultur, die die oder der Antragstellende gemäß Artikel 53 AGVO und unter Bedingungen anderer Beihilferegieme erhalten hat, reduzieren die maximal mögliche Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes entsprechend.

4.7
Kosten, die von verbundenen Unternehmen, wie in
Ziffer 5 Absatz 10 der Vollzugshinweise des Kulturfonds Energie des Bundes definiert, in Rechnung gestellt wurden, können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie dem verbundenen Unternehmen tatsächlich entstanden sind.

4.8
Doppelförderungen der Kultureinrichtung für den gleichen Ort, Zeitraum und Zweck aus dem Kulturfonds Energie des Bundes sind unzulässig.

4.9
Im Falle einer Überkompensation, wie zum Beispiel durch Entschädigungs- beziehungsweiseVersicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen, sind erhaltene Billigkeitsleistungen zurückzuzahlen. Hierzu ist auf der
Antragsplattform des Kulturfonds Energie des Bundes, über die auch die Antragsstellung für die nordrhein-westfälischen Hilfen erfolgt,eine Erklärung abzugeben.

5
Antragsstellung

5.1.
Antragsberechtigung

5.1.1
Antragsberechtigt sind Träger von inländischen Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsnatur sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. Öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Kultureinrichtungen sind – in Abweichung zu Satz 1 – auch in Fällen antragsberechtigt, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist.

Eine Kultureinrichtung ist eine Einrichtung, die den Anforderungen des beihilferechtlichen Ausnahmeregimes für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes in Artikel 53 der AGVO genügt. Kulturelle Zwecke und Aktivitäten im Sinne von Artikel 53 Ziffer 2 Buchstabe a AGVO, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, müssen dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Auch umfasst sind diesem Zweck dienende soziokulturelle Zentren und solche Kultureinrichtungen, für die Kulturelle Bildung im Sinne des Artikels 53 Ziffer 2 Buchstabe e AGVO zu ihren zentralen Aufgaben gehört, zum Beispiel Jugendkunst- und Musikschulen, Kulturzentren und -vereine. Erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Vermittlungs- und Bildungsprogramme.

Eine Positiv- und Negativliste förderfähiger Kultureinrichtungen wird im Rahmen von FAQ konkretisiert. Sofern bezüglich einer Förderfähigkeit im Vollzug noch Auslegungsfragen auftreten, klärt diese das Ministerium für Kultur und Wissenschaft.

5.1.2
Darüber hinaus müssen die Kultureinrichtungen den Anforderungen für eine Förderung nach Artikel 53 AGVO genügen.

Ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 AGVO oder ihres Wirtschaftszweiges gemäß Artikel 1 Absatz 3 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind („Deggendorf-Grundsatz“ gemäß Artikel 1 Absatz 4 AGVO) und

c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO. Ausgenommen sind nach Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe c AGVO Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

5.1.3
Unternehmen dürfen gemäß den allgemeinen bundesparlamentarischen Vorgaben für ihre Organe keine Dividenden, Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder andere gesonderte Vergütungen bzw. Gratifikationen neben dem Festgehalt ausgeben, solange sie die Hilfen des Kulturfonds Energie des Bundes in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der ergänzenden Zusatzbeihilfen des Landes Nordrhein-Westfalen. Genauere Ausführungen finden sich in den FAQ.

5.2.
Antragsfrist und Antragsverfahren

5.2.1
Eine Antragstellung ist für die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 und im Kulturfonds Energie für die Monate zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 möglich. Antragstellende können rückwirkend für die Monate Oktober bis Dezember 2022 und im Kulturfonds Energie in der Regel quartalsweise den Zuschuss gegebenenfalls auch als Sammelantrag beantragen.

5.2.2
Der Antrag für die Landeshilfen ist nur im Land Nordrhein-Westfalen zu stellen.

5.2.3
Die Antragstellung sowohl der Bundes- als auch der Landeshilfen erfolgt ausschließlich über die IT-Plattform des
Kulturfonds Energie des Bundes. Eine Antragstellung auf anderem Wege, zum Beispiel direkt bei den Bewilligungsbehörden, ist nicht möglich.

5.2.4
5.2.4.1
Die Förderung der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ erfolgt für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Anträge können ab dem 1. April bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden.

5.2.4.2
Die Förderung des Kulturfonds Energie erfolgt im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel in bis zu fünf Tranchen:

1. Tranche: 1. Januar – 31. März 2023

2. Tranche: 1. April – 30. Juni 2023

3. Tranche: 1. Juli – 30. September 2023

4. Tranche: 1. Oktober – 31. Dezember 2023

5. Tranche: 1. Januar 2024 – 30. April 2024.

Die aufstockenden Landesmittel stehen zunächst nur für das Jahr 2023 (1. bis 4. Tranche, Geltungsdauer dieser Richtlinie) zur Verfügung. Anträge müssen innerhalb der in den FAQ spezifizierten Fristen gestellt werden.

5.2.5
Für Kultureinrichtungen liegt die Bagatellgrenze bei 250 Euro für alle geförderten Energieträger. Erst bei Erreichen der Bagatellgrenze erfolgt die Prüfung der Anträge. Falls die Bagatellgrenze nicht innerhalb einer Tranche erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit der tranchenübergreifenden Zusammenschau aller fristgerecht eingereichten Anträge. Fristgerecht bedeutet, dass die Anträge für eine Tranche spätestens am letzten Tag der darauffolgenden Tranche eingereicht sein müssen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.Innerhalb einer Tranche können mehrere Einzelanträge im Rahmen eines Sammelantrags zusammengefasst werden.

5.2.6
Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen. Zum Ausschluss von Betrug und Identitätsdiebstahl ist die Identität des Antragsstellers beziehungsweise des prüfenden Dritten über geeignete Verfahren zu verifizieren:

a) Name und Firma,

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und Einrichtungen, und – soweit dort vorhanden – öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen, steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,

d) zuständige Finanzämter,

e) IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindung,

f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte und

g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 5 Absatz 10 der Vollzugshinweise des Kulturfonds Energie des Bundes.

5.2.7
Ergänzend zu den Angaben nach Nummer 5.2.6 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

a) Erklärung des Antragsstellers, dass bei der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ der Zahlungsanspruch des Energieunternehmens gegenüber dem Leistungsempfangenden im Jahr 2023 besteht/ bestand.

b)Erklärung des Antragstellers, ob, und wenn ja, in welcher Höhe, Leistungen aus anderen Härtefallhilfen gemäß Ziffer 7 Absatz 1 der Vollzugshinweise des Kulturfonds Energie des Bundes in Anspruch genommen wurden und dass diese bei der Aufstellung der Energiekosten in Abzug gebracht wurden,

c) Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Hilfen der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ oder des Kulturfonds Energie des Bundes der beihilferechtlich nach Artikel 53 AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird oder dass der Antragsteller überwiegend öffentlich gefördert wird und nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegt,

d) Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden,

e) Erklärung des Antragsstellers, dass weder Hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Rechtssprechung erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet,

f) Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Bezirksregierungen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller, die personenbezogene Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse beinhalten, einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Hilfe erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist), und dass diese den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. Darüber hinaus erteilt der Antragsteller Einwilligungen für die aggregierte Veröffentlichung bestimmter Daten nach Artikel 9 AGVO,

g) Erklärung des Antragstellers im Antrag der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ beziehungsweise im ersten Antrag des Kulturfonds Energie, ob er beabsichtigt, bundesweit mehr als 2 Millionen Euro pro Jahr aus den Landesmitteln beziehungsweise dem Kulturfonds Energie des Bundes zu beantragen, und

h) Erklärung der Unternehmen, dass keine Dividenden, Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder andere gesonderte Vergütungen bzw. Gratifikationen neben dem Festgehalt für seine Organe ausgegeben werden, solange das Unternehmen die „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ oder die Hilfen des Kulturfonds Energie des Bundes in Anspruch nimmt (Ziffer 2 Absatz 3 der Vollzugshinweise des Kultufonds Energie des Bundes).

5.2.8
Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes haben die gegebenenfalls beauftragten prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.

5.2.9
Verbundene Unternehmen
sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen,

b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,

c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,

d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, oder

e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

6
Bezirksregierungen und Abwicklung

6.1
Die Prüfung des Antrags sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Hilfe sind Aufgabe der Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die antragsstellende Kultureinrichtung liegt. Die Bezirksregierungen entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen aus den Landesmitteln und dem Kulturfonds Energie des Bundes vorliegen, sowie über deren Höhe. Sie können die Angaben des Antragstellers überprüfen und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen. Die Bezirksregierungen treffen geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Dazu werden auf der IT-Plattform unterstützende Verfahren zur Verfügung gestellt.

6.2
Die Bearbeitung und Bescheidung eines Antrags obliegt den Bezirksregierungen. Die Anträge werden zunächst durch einen vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft beauftragten Dienstleister auf Vollständigkeit geprüft. Anschließend werden fehlende Unterlagen eingeholt, die Anträge auf rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie Plausibilität der Angaben und der eingereichten Belege geprüft. Der Dienstleister ist berechtigt, sich geeignete Unterlagen – auch zur betriebswirtschaftlichen Analyse und Bewertung – vorlegen zu lassen beziehungsweise diese nachzufordern. Die Antragssumme, die über die IT-Plattform berechnet wird, ist dabei zu prüfen und zu bestätigen. Bei Falschberechnung ist die Fördersumme zu korrigieren und neu zu berechnen. Nach Prüfung und Freigabe durch den Dienstleister wird der bescheidungsreife Antrag mit einer Empfehlung mittels eines Ampelsystems über die IT-Plattform an die Bezirksregierungen zur Freigabe weitergeleitet. Diese prüft ihrerseits den Antrag nach dem Vier-Augen-Prinzip auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Nach der Freischaltung der Anordnung durch die Bezirksregierungen erfolgt der Versand der Bewilligungsbescheide und die Auszahlung über die IT-Plattform durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

6.3
Die Auszahlung sowohl der Bundes- als auch der Landesmittel erfolgt über den Landesbetrieb Kasse.Hamburg. Die Förderung wird sukzessive ausgezahlt. Die Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. Die für die Zahlungen notwendigen Daten sind der Freien und Hansestadt Hamburg kassensicher zu übermitteln. Die landesrechtlichen Regelungen zur Kassensicherheit analog § 77 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, sind durch die Freie und Hansestadt Hamburg einzuhalten.

6.4
Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzufordern. Falls eine Versicherung nach Ziffern 2 Absatz 2, 5 Absatz 6 Buchstabe a, b, d oder e der
Vollzugshinweise des Kultufonds Energie des Bundes falsch ist, sind die Hilfen vollumfänglich und verzinst zurückzufordern.

6.5
Zur nachträglichen Bearbeitung von fehlerhaften Anträgen und Rückforderungen sowie dem Erlass von Änderungsbescheiden werden auf der IT-Plattform geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt.

7
Verhältnis zu anderen Hilfen

7.1
Kosten können nur einmal erstattet werden. Für Monate, in denen der Kultureinrichtung gegebenenfalls der Abschlag für den jeweiligen Energieträger erlassen wird oder eine andere Härtefallhilfe des Bundes für die gleichen Kosten beantragt wird, kann keine Förderung für den jeweiligen Energieträger beantragt werden. In der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ wird der Dezemberabschlag automatisch durch die Berechnungsformel auf der IT-Plattform abgezogen.

7.2
Eine Kumulierung der Hilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Leistungen gemäß Absatz 1 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist im Rahmen der nach der AGVO zulässigen Höchstbeträge zulässig.

7.3
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt dafür Sorge, dass die aus diesem Programm bewilligten Zuschüsse bei der Gewährung von sich überschneidenden Förder- und Billigkeitsleistungen aus anderen öffentlichen Hilfen angerechnet werden und hier gegebenenfalls entsprechende Nachberechnungen erfolgen.

7.4
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes und der ergänzenden Landeshilfen der nach Artikel 53 AGVO zulässige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieses Artikels gewährten Hilfen nicht überschritten wird. Dies trifft nicht für Kultureinrichtungen zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt.

8
Nachweispflicht

Nach Erhalt der Energiekostenabrechnung für den Zeitraum der Billigkeitsleistung teilt die Empfängerin oder der Empfänger der Billigkeitsleistung die tatsächlich entstandenen Kosten der Bezirksregierung mit.

Es erfolgt keine Schlusskostenrechnung. Das Land Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierungen sowie der Landesrechnungshof behalten sich die Möglichkeit einer stichprobenartigen Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung vor. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind verpflichtet, die Nachweise für die tatsächliche Steigerung der entstandenen Energiekosten im Original für zehn Jahre vorzuhalten.

9
Sonstige Regelungen

Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Das Programm zur Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Kultureinrichtungen „Kulturfonds Energie des Bundes“ sowie für die ergänzenden Landeshilfen „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ und „Energie Kulturhilfe NRW“ fällt unter Artikel 53 AGVO und erfüllt die einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen der AGVO. Durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Kulturfonds Energie des Bundes, der Landeshilfen und anderer Hilfen, insbesondere auch aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, darf der beihilferechtlich nach Artikel 53 AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dies trifft nicht für Kultureinrichtungen zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt. Die im Zusammenhang mit der Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes und der ergänzenden Landeshilfen erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes und der ergänzenden Landeshilfen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben. Die Europäische Kommission hat Prüfrechte nach Maßgabe der AGVO.

10
Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht

10.1
Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und den Vorschriften des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei Falschangaben müssen die Antragstellenden und die beteiligten Steuerberaterinnen beziehungsweise Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüferinnen beziehungsweise Buchprüfer mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug rechnen.

10.2
Steuerrechtliche Hinweise

10.2.1
Die als Hilfe der „NRW-Herbst-Kulturhilfe-22“ und des Kulturfonds Energie des Bundes mit aufstockender Landeshilfe „Energie Kulturhilfe NRW“ unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind ertragssteuerpflichtig und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

10.2.2
Als echte Zuschüsse sind die Hilfen des Landes und des Bundes nicht umsatzsteuerbar.

10.2.3
Die Bezirksregierung informiert, unterstützt durch die IT-Plattform, die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährten Hilfen des Landes und des Kulturfonds Energie des Bundes. Dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2023 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 498