Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 20 vom 6.6.2023 Seite 509 bis 546
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Infrastruktur) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Infrastruktur)
702
Richtlinie für
die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung
wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Infrastruktur)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Klimaschutz und Energie
Vom 1. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land
Nordrhein-Westfalen fördert den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und
der Tourismusinfrastruktur durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen
in der jeweils geltenden Fassung:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S. 65), im Folgenden AGVO, und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2023 vom 13. Dezember 2022 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2
Die Förderung erfolgt aus
Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW, in den in Anlage 1 dieses
Runderlasses dargestellten C- und D-Fördergebieten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
1.3
Die Mittel, welche auf
Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere
öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig
Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Sofern
die Finanzierung aus mehreren nachrangig finanzierenden Programmen möglich ist,
führt die Bewilligungsstelle mit den zuständigen Ministerien eine Einigung über
die Rangfolge herbei.
Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen, siehe Nummer 5.1.
1.4
Mit den Zuwendungen
sollen der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, Energieinfrastruktur und
der Tourismusinfrastruktur sowie sonstige Vorhaben zur Flankierung von
Strukturproblemen gefördert werden, wenn sie
a) zur Sicherung oder Schaffung von Beschäftigung und Einkommen,
b) zur Erhöhung von Wachstum und Wohlstand,
c) zum Ausgleich von Standortnachteilen oder
d) zur Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft
beitragen.
Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die
a) regional abgestimmt sind und von der Region als vorrangig zu fördernde Vorhaben umgesetzt werden sollen, wobei eine Region mindestens drei Kreise und beziehungsweise oder kreisfreie Städte umfasst und die räumlichen Grenzen der zu betrachtenden Region im Rahmen der Antragstellung gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen sind,
b) Bestandteil einer regionalen Entwicklungsstrategie sind,
c) als Siegerprojekte aus einem Auswahlverfahren beziehungsweise Aufruf hervorgegangen sind oder
d) das für Vorhaben nach Nummer 3.3 für eine GRW-Förderung erforderliche Scoring erfolgreich durchlaufen haben.
Vorrangig gefördert werden Vorhaben, deren Trägerstruktur interkommunal organisiert ist und beziehungsweise oder deren Finanzierung unter Beteiligung von privaten Dritten erfolgt.
Flächenerschließungsvorhaben werden nur gefördert, wenn regional ein belegbarer, unabweisbarer Bedarf zur Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- oder Tourismusflächen besteht. Geförderte Erschließungsanlagen müssen öffentlich gewidmet werden.
1.5
Es besteht kein
Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen
Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
1.6
Die Förderung einer
Erschließung nach Maß zu Gunsten eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
Vorhaben zu Gunsten des großflächigen Einzelhandels (Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmetern) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Ansiedlung auf den geförderten Flächen und für die Anbindung von Gewerbebetrieben.
1.7
Eine Förderung nach
diesem Runderlass ist gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2485) ausgeschlossen, wenn Beschäftigte von Zuwendungsempfangenden, die im
Vorhaben eingesetzt werden, besser vergütet werden als vergleichbare
Beschäftigte des Bundes. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Förderung nach
diesem Runderlass keine Bundesmittel eingesetzt werden dürfen, wenn eine
Abweichung vom Besserstellungsverbot vorgesehen ist beziehungsweise erfolgt.
Dies schließt auch Vorhaben ein, bei denen die Mehrkosten der Besserstellung
nicht durch RWP-Mittel getragen werden sollen.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.1
Antragsberechtigt für die Förderung der Vorhaben ist
deren Träger.
Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.
Auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Träger können auch natürliche Personen oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Sofern am Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. Bei der Förderung sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
Mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden muss bei juristischen Personen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
2.2
Für die Errichtung, den Ausbau und
beziehungsweise oder die Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Bildung
gemäß Nummer 3.5 können abweichend von Nummer 2.1 nur die folgenden
Einrichtungen Träger sein:
a) Gebietskörperschaften, zum Beispiel bei berufsbildenden Schulen,
b) andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung, wie Kammern oder Innungen, sowie
c) juristische Personen des Privatrechts, beispielsweise gewerkschaftliche Vereine und Stiftungen, die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und die einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.
Auch hier muss mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei juristischen Personen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
2.3
Für die Errichtung oder den Ausbau
von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 können nur rechtlich selbständige
gemeinnützige, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Träger sein, die
a) nicht Teil einer Hochschule sind,
b) keiner grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft angehören oder eine sonstige institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent zur Grundfinanzierung erhalten und
c) ihren Geschäfts- und Forschungsbetrieb in Deutschland haben.
2.4
Antragsberechtigt für die Förderung
von Energieinfrastrukturen sind Träger nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie sowie
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Förderung ist auf die jeweils
ausgewiesenen C-Fördergebiete der GRW beschränkt.
Im Falle gewerblicher Unternehmen ist antragsberechtigt, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei verbundenen Unternehmen im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, ist derjenige antragsberechtigt, der die Infrastruktur im Fördergebiet nutzt. Im Falle von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.
Die Ausgaben für die Vorhaben nach den Nummern 3.1 bis 3.11 kommen für eine Förderung nach dieser Richtlinie in Betracht.
3.1
Förderfähig sind Ausgaben für die
Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und
Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des
GRW-Koordinierungsrahmens. Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und
zielgerichtet Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die den Wirtschaftszweigen
gemäß Anhang 4.1 oder 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens zugeordnet werden
können.
3.2
Förderfähig sind Ausgaben für die
Errichtung oder den Ausbau
a) von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz,
b) von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie
c) von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
soweit gemäß Nummer 6 förderfähig unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW- Koordinierungsrahmens. Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang 4.1 oder 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens zugeordnet werden können.
3.3
Förderfähig sind Ausgaben für die
Geländeerschließung für den Tourismus sowie die Errichtung und Erweiterung
öffentlicher Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur unter Beachtung der
Vorgaben in Nummer 3.2.2.3 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Es werden nur solche Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur gefördert, die
a) nicht überwiegend der Naherholung dienen,
b) für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von gewerblichen Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind,
c) die touristische Ausrichtung beziehungsweise die Profilierung einer Region vertiefen und beziehungsweise oder vorhandene Kernkompetenzen nachhaltig stärken, soweit sie in regionale oder landesweite Tourismuskonzeptionen eingebettet sind und
d) einen Beitrag zur Profilierung des Reiselandes Nordrhein-Westfalen leisten.
Die Förderung von Ausgaben einnahmeschaffender Vorhaben im Sinne von Nummer 3.2.2.3 Absatz 5 Buchstabe c des GRW-Koordinierungsrahmens ist beschränkt auf
a) Sole- und Heilwassereinrichtungen und
b) sonstige touristische Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kultureller Einrichtungen sowie Naturerlebnis-Einrichtungen und sonstige multi-funktionelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Jedes Vorhaben, das aus Mitteln der GRW gefördert werden soll, muss vor der Antragstellung das Scoring erfolgreich durchlaufen.
3.4
Förderfähig sind Ausgaben für die
Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren, zum Beispiel Forschungs-,
Telematik-, Technologie-, Gründerzentren beziehungsweise -parks, Maker Spaces,
unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.4 des GRW-Koordinierungsrahmens.
3.5
Förderfähig sind Ausgaben für die
Errichtung, den Ausbau und beziehungsweise oder die Ausstattung von
Einrichtungen der beruflichen Bildung, sowie Vorhaben, die darauf abzielen, die
Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und die
gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zu fördern.
Gefördert werden:
a) Berufsbildende Schulen für Berufe der Industrie oder des Handwerks,
b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung,
c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten für Berufe der Industrie oder des Handwerks sowie
e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung für Industrie oder Handwerk.
Die Förderung erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.5 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 des GRW-Koordinierungsrahmens.
Ein Schwerpunkt wird auf jene Einrichtungen gelegt, die für Berufszweige ausbilden, in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht oder in Zukunft droht.
Bei Vorhaben, deren Investitionsvolumen 10 Millionen Euro übersteigt, sind vom Träger im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 4.5
a) der Bedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Bildungseinrichtungen sowie der demographischen und sonstigen Entwicklungen,
b) die erforderliche Qualität,
c) die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und
d) die Angemessenheit der Ausgaben
gutachterlich nachzuweisen. Ein entsprechender gutachterlicher Nachweis ist ebenfalls erforderlich, wenn wesentliche zusätzliche Kapazitäten gefördert werden. Grundsätzlich ausgenommen von dieser Nachweispflicht ist die Ausstattung, die nicht für geregelte Bildungsangebote überbetrieblicher Bildungseinrichtungen und Internate angeschafft wird. Die Bewilligungsstelle kann im Rahmen ihres Ermessens in weiteren Fällen gutachterliche Nachweise anfordern. Die Verpflichtung des Trägers, gutachterliche Nachweise zu erbringen, entfällt, sofern ein Vorhaben gemeinsam mit dem Bund durch das Bundesinstitut für Berufsbildung oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert wird.
Jedes einzelne Fördervorhaben soll mit dem für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium abgestimmt werden.
3.6
Förderfähig sind Ausgaben für
Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von
Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen. Förderfähig sind auch Investitionen in die
Errichtung, den Ersatz beziehungsweise die Modernisierung von
Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Binnenhäfen. Die
Förderung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.7 des
GRW-Koordinierungsrahmens. Eine Förderung findet grundsätzlich nur im Rahmen
von integrierten Flächenentwicklungsvorhaben statt, soweit die Vorhaben zur
Beseitigung von Entwicklungsengpässen unerlässlich sind und im besonderen
Landesinteresse stehen.
3.7
Förderfähig sind Ausgaben für die
Errichtung und den Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in
Artikel 2 Nummer 91 der AGVO und auf Grundlage von Artikel 26 der AGVO, soweit
sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich
sind. Förderfähig sind überdies Ausgaben für Investitionen von wirtschaftsnahen
Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Absatzes 2,
wenn die Bedingungen der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche
Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198
vom 27.6.2014, S. 1) zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher
Tätigkeiten erfüllt und die Einrichtungen unmittelbar für die Entwicklung der
regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.8 beziehungsweise Nummer 3.2.2.9 des GRW- Koordinierungsrahmens.
3.8
Grundsätzlich förderfähig sind auf
Grundlage von Artikel 48 der AGVO Ausgaben für folgende Vorhaben zum Bau oder
Ausbau von Energieinfrastrukturen:
a) Anlagen für Flüssigerdgas gemäß Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe b Nummer iii der AGVO, die vorwiegend dem Import aus einem Drittstaat oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von Flüssigerdgas sowie der allgemeinen Gasversorgung und gegebenenfalls anteilig der unmittelbaren Distribution dienen und
b) innovative Stromspeicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Nummer iii der AGVO sowie Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Stromspeicheranlage unentbehrlich sind, siehe Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Nummer iv der AGVO.
Ausgeschlossen von der Förderung sind die übrigen Energieinfrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 130 der AGVO sowie für den Netzanschluss der Energieinfrastruktur erforderliche Gasleitungen ab dem Netzübernahmepunkt.
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Nummer 4 des GRW-Koordinierungsrahmens sowie der Nummern 4.12 und dieser Richtlinie.
3.9
Mit Ausnahme der Erstellung von Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen sind Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen wie zum
Beispiel Gutachten, Masterpläne, Machbarkeitsstudien und Next Generation
Access-Entwicklungskonzepte förderfähig, die der Träger zur Vorbereitung
beziehungsweise Durchführung von Vorhaben nach den Nummern 3.1 bis 3.7 von
Dritten in Anspruch nimmt, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren
sind.
3.10
Förderfähig sind Ausgaben für die
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach
Maßgabe der Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
3.11
Gefördert werden können Ausgaben für
zeitlich befristete Vorhaben des Regionalmanagements unter Beachtung der
Vorgaben in Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens sowie Vorhaben des
Regionalbudgets unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.3 des GRW-
Koordinierungsrahmens.
4.1
Zuwendungen werden nur für Vorhaben
gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht
begonnen wurde, siehe Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des jeweils geltenden Bewirtschaftungsschreibens des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums einen Vorhabenbeginn im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Bewilligung zulassen, wenn – unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung – die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.
4.2
Beginn des Vorhabens ist
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
oder Leistungsvertrages.
Bei Bauvorhaben gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die hierfür anfallenden Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig, siehe Nummer 6.1.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Beauftragung von vorhabenbezogenen Planungsleistungen bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Leistungsphase 6 analog des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, im Folgenden HOAI.
Der Grunderwerb sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Gegenstand der Förderung.
4.3
Zuwendungen werden grundsätzlich nur
für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des
Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden
können. Größere Investitionsvorhaben sind in mehrere Teilabschnitte zu
unterteilen.
4.4
Zuwendungen in Höhe von mehr als 500
000 Euro werden für Investitionsvorhaben von Trägern, die weder eine Gemeinde
noch ein Gemeindeverband sind, nur gewährt, wenn eventuelle Haftungs- und
Rückforderungsansprüche in Höhe der beantragten Zuwendung dinglich gesichert
werden, siehe Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO.
Hierbei kommen folgende Sicherungsinstrumente in Betracht:
a) Kommunalbürgschaft,
b) Grundschuld an bereitester Stelle oder
c) eine sogenannte harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.
4.5
Zuwendungen für Vorhaben, deren Investitionsvolumen 10
Millionen Euro übersteigt, werden nur nach Vorlage einer Kosten-Nutzen-Analyse
durch den antragstellenden Träger bewilligt.
4.6
Haben Antragstellende bereits früher
öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, werden Zuwendungen nach dem RWP nur
bewilligt, wenn zuvor die bestimmungsgemäße Verwendung der früheren
Fördermittel durch eine Selbsterklärung belegt wird.
4.7
Zuwendungen werden nicht an Träger
vergeben, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses
der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.8
Zuwendungen werden nicht an Träger vergeben,
die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von
Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO erfüllen.
4.9
Zuwendungen werden nur für
Infrastruktureinrichtungen gewährt, die einen diskriminierungsfreien Zugang der
Nutzerinnen und Nutzer zu transparenten Bedingungen ermöglichen.
4.10
Zuwendungen werden nur für
Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Betreiber nicht mit den Nutzerinnen
und Nutzer und deren Träger nicht mit den Nutzerinnen und Nutzern verflochten
sind.
4.11
Zuwendungen werden nur für
Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Träger über die benötigten
Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt ist. Die
Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des
Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.
Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und beziehungsweise oder des Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
4.12
Voraussetzung für die Förderung einer
Energieinfrastruktur ist, dass das Vorhaben für die Entwicklung der regionalen
Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist. Es muss geeignet sein, durch Schaffung
von zusätzlichen Einkommensquellen, insbesondere durch seine
Beschäftigungswirkung, das Gesamteinkommen der Region auf Dauer wesentlich zu
erhöhen. Vorhaben in Bezug auf innovative Stromspeicheranlagen, deren
Ausrüstungen oder Betriebsanlagen müssen darüber hinaus ihrer Art nach von
unmittelbarer Bedeutung für eine beziehungsweise mehrere der nach dieser
Richtlinie geförderten, wirtschaftsnahen Infrastrukturen sein.
4.13
Voraussetzung für die Förderung einer
Energieinfrastruktur ist überdies, dass diese uneingeschränkt einer Tarif- und
Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften der
Europäischen Union unterliegt.
5.1
Die Förderung erfolgt als
Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht
rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der im
Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen.
5.2
Der Fördersatz beträgt in der Regel
60 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben.
Er kann auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben erhöht werden, wenn
a) das geförderte Infrastrukturvorhaben im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird,
b) das geförderte Infrastrukturvorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt oder
c) Altstandorte, dazu zählen Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen, revitalisiert werden.
Soweit es sich bei dem Träger um eine
a) Nothaushaltskommune einschließlich überschuldeter Kommune oder
b) Kommune ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept
handelt und das Vorhaben mindestens eine der in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Fördersatz auf bis zu 95 Prozent der förderfähigen unrentierlichen Ausgaben erhöht werden.
5.2.1
Der Fördersatz für den Bau oder
Ausbau von Forschungsinfrastruktur beträgt
a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben, soweit die Forschungsinfrastruktur wirtschaftlich genutzt wird und
b) bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, soweit die Forschungsinfrastruktur nichtwirtschaftlich genutzt wird und die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient.
Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen.
Für den Fall, dass der tatsächliche Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung geplant, wird durch einen im Zuwendungsbescheid festgelegten Rückforderungsmechanismus sichergestellt, dass die vorstehenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.
Der auf die wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils ist aus durch den Träger selbst erwirtschafteten Mitteln zu bestreiten. Der auf die nicht-wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils darf aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
5.2.2
Der Beihilfehöchstbetrag ist durch
die Differenz zwischen den Investitionsausgaben und den Betriebseinnahmen zu
bestimmen. Dazu sind die Betriebseinnahmen vorab von den Investitionsausgaben
auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen
Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Der hiernach berechnete Fördersatz ist
grundsätzlich auf bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben begrenzt.
5.2.3
Der Fördersatz beträgt bis zu 75
Prozent der förderfähigen Ausgaben.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Grundlage für die Förderberechnung sind die förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit dem jeweiligen Fördersatz. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben und bei der Berücksichtigung der Einnahmen sind die Nummern 6.1 bis 6.3 zu beachten.
6.1
Förderfähig sind grundsätzlich alle
Ausgaben, die im Durchführungszeitraum entstanden und bis zum Ende des
Bewilligungszeitraums bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von
der Förderung ausgeschlossen sind.
Abweichend von Absatz 1 sind
Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich
bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum
Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor
Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und
Abrechnung unter Einhaltung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids
erfolgt ist.
6.1.1
Nicht gefördert werden insbesondere
a) Betriebskosten,
b) Finanzierungskosten,
c) Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,
d) Ausgaben für Wohnräume,
e) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
f) Ausgaben für Wirtschaftsprüfer
g) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und Ablösung beim Straßenbau
h) Ausgaben für die Umsatzsteuer, sofern sie als Vorsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, geltend gemacht werden kann sowie
i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.1.2
Für das Vergabeverfahren hinsichtlich
der freiberuflichen Leistungen wird auf § 50 der
Unterschwellenvergabeverordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1,
ber. 08.02.2017 B1) hingewiesen. Danach sind öffentliche Aufträge über
Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im
Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im
Wettbewerb zu vergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für sämtliche
freiberufliche Leistungen so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der
Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sollte die
Einholung von Vergleichsangeboten, bedingt durch die Art der Leistung, nicht
möglich sein, ist bei Vertragsabschluss die Vorkalkulation beizufügen und die
Schlussrechnung nach den Bestimmungen der Verordnung PR Nr 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S.
4968) geändert worden ist, zu prüfen und im Verwendungsnachweis zu belegen. Die
Anerkennung dieser Preise steht unter dem Vorbehalt der Preisprüfung durch die
Bewilligungsbehörde.
6.1.3
Ausgaben für den Grunderwerb sind nur
bei der Errichtung oder dem Ausbau von Gewerbezentren nach Nummer 3.4, von
Einrichtungen der beruflichen Bildung, nach Nummer 3.5 und von
Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7, förderfähig. Der mit dem Vorhaben verbundene
betriebsnotwendige Grund und Boden kann bis zur Höhe von 10 Prozent der
förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden.
6.1.4
Ausgaben für den Erwerb eines
Gebäudes oder zur Herstellung seiner Funktionsfähigkeit sind nur im Zusammenhang
mit Tourismusinfrastrukturvorhaben nach Nummer 3.3, mit der Errichtung oder dem
Ausbau von Gewerbezentren nach Nummer 3.4, mit der Errichtung oder dem Ausbau
von Bildungseinrichtungen nach Nummer 3.5, und mit dem Bau oder Ausbau von
Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7, förderfähig.
Ausgaben nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, für Veranstaltungs- und Seminarräumlichkeiten sind nur für den unabweisbaren Bedarf im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben förderfähig.
Veranstaltungen für Externe dürfen bei Vorhaben nach den Nummern 3.4, 3.5 und 3.7 nur durchgeführt werden, wenn sie dem Förderzweck entsprechen, wie zum Beispiel Gründermessen oder -seminare oder Veranstaltungen, die dem Technologietransfer dienen. Die Vermietung beziehungsweise Bereitstellung von Veranstaltungs- und Seminarräumlichkeiten an Externe muss zu Marktpreisen erfolgen.
Die zu fördernden Hochbauvorhaben werden als „bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind“ im Sinne des § 49 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung definiert. Mehrausgaben, die durch das Erfordernis des barrierefreien Zugangs entstehen, können in die Förderung einbezogen werden.
6.1.5
Ausgaben für Modernisierungen sind auch
innerhalb der Zweckbindungsdauer förderfähig, wenn die Modernisierung über die
bloße Wiederherstellung des Ursprungszustands hinausgeht.
6.1.6
Ausgaben für den Kanalbau sowie die
Regenrückhaltung und -klärung sind förderfähig, wenn diese für die Oberflächenentwässerung
der öffentlichen Flächen erforderlich sind. Ausgaben für den öffentlichen
Kanalbau werden bei einem Mischsystem, das vorliegt, wenn sich Schmutz- und
Oberflächenwasser in einem Rohr befinden, mit einem Anteil von 30 Prozent in
die Förderung einbezogen. Bei einem Trennsystem, das vorliegt, wenn sich
Schmutz- und Oberflächenwasser in getrennten Leitungen befinden, erfolgt die
anteilige Förderung der Regenentwässerungsleitung und der dazu gehörigen
Regenrückhalte- und Regenklärbecken im Verhältnis der öffentlichen
Erschließungsfläche zur Gesamtfläche.
Einmalige Kanalanschlussbeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung sind keine „Beiträge Dritter“ im Sinne des Zuwendungsrechts und stehen dem Projektträger zur Refinanzierung seiner Aufwendungen zur Verfügung.
6.1.7
Ausgaben für
Verkehrsinfrastrukturvorhaben sind nur im Zusammenhang mit der Erschließung,
dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten nach
Nummer 3.1, der Anbindung von Gewerbebetrieben nach Nummer 3.2,
Tourismusinfrastrukturvorhaben nach Nummer 3.3, Bildungseinrichtungen nach
Nummer 3.5 und der Errichtung, dem Ersatz oder der Modernisierung von
Hafeninfrastrukturen nach Nummer 3.6 förderfähig.
6.1.8
Ausgaben für den Lärmschutz und
Umweltschutzvorhaben sind nur im Zusammenhang mit der Erschließung, dem Ausbau
oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten nach Nummer 3.1,
und der Geländeerschließung für den Tourismus nach Nummer 3.3, förderfähig,
Ausgaben für den präventiven Schutz vor Naturkatastrophen nur im Zusammenhang
mit der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und
Gewerbegebieten nach Nummer 3.1 und bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage.
6.1.9
Ausgaben für die Errichtung von
Stell- beziehungsweise Parkplätzen sind nur im Zusammenhang mit der Förderung
von Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur nach Nummer 3.3 und von
Hochbauten nach den Nummern 3.4, 3.5 und 3.7, förderfähig, wenn die Errichtung
der Stell- beziehungsweise Parkplätze zur Erreichbarkeit des geförderten
Vorhabens erforderlich ist und dadurch das Gesamtkonzept des Vorhabens ergänzt
wird.
6.1.10
Ausgaben für die Begrünung und die Platzgestaltung
sind förderfähig, soweit diese der Höhe nach von untergeordneter Bedeutung und
zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sind oder sie einen
nennenswerten Beitrag zur Nachhaltigkeit der geförderten Infrastruktur leisten.
6.1.11
Vermarktungsausgaben können im Zusammenhang mit der
Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und
Gewerbegebieten, der Errichtung oder dem Ausbau von Gewerbezentren und bei der
Förderung von Tourismusinfrastruktur gefördert werden, wenn sie unter Beachtung
des Vergaberechts von Dritten erbracht werden.
6.1.12
Ausgaben für Baunebenkosten gemäß
Kostengruppe 700 nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, zum Beispiel Honorare für
Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, für
Freianlagenplanung sowie landschaftsplanerische Leistungen sind nur
förderfähig, soweit sie vorhabenbezogen anfallen und nicht nach Nummer 6.1.1
von der Förderung ausgeschlossen sind. Sie dürfen in der Regel
a) bei Tiefbauvorhaben bis zur Höhe von 14,7 Prozent und
b) bei Vorhaben für die Revitalisierung von Gewerbe- und Industriebrachen und bei Neu- beziehungsweise Umbauvorhaben im Hochbaubereich bis zur Höhe von 24 Prozent des Betrages der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, anerkannt werden. Soweit Ausgaben für Baunebenkosten bereits im Rahmen eines vorlaufenden Planungsvorhabens nach Nummer 3.9 gefördert wurden, sind diese auch Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten.
Die Projektmanagementausgaben, das umfasst Projektleitung und Projektsteuerung, sind Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten. Sie sind bis zur Höhe von 5 Prozent der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, zuzüglich der förderfähigen Ausgaben für Baunebenkosten ohne Kostengruppe710 Bauherrenaufgaben, förderfähig.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung nach Nummer 6.1.12 gehören nicht zu den Projektmanagementausgaben.
Projektmanagementausgaben für andere als Bauvorhaben sind nicht Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten und müssen gesondert beantragt werden.
Bei Vorhaben, die allein aus GRW-Mitteln finanziert werden, sind die dem Fördervorhaben direkt zurechenbaren Personalausgaben, das umfasst Bruttolöhne und -gehälter zuzüglich Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben, grundsätzlich als Ausgaben für das Projektmanagement förderfähig. Es gilt Nummer 1.7.
Die Förderung von bereits zu Beginn des Durchführungszeitraums beim Zuwendungsempfangenden vorhandenem Personal ist ausgeschlossen, soweit nicht sichergestellt werden kann, dass keine Förderung des Stammpersonals erfolgt.
Sofern bei Flächen des Grundstücksfonds NRW die NRW.Urban GmbH & Co.KG als Dienstleisterin des Trägers mit der Durchführung des Vorhabens beauftragt ist, werden die Ausgaben einer zeitbezogenen Vergütung zum Selbstkostenerstattungspreis gemäß Verordnung PR 30/53 anerkannt.
6.2
Die Einzelansätze der
Investitionsgüterliste des Zuwendungsbescheides dürfen überschritten werden,
soweit diese Überschreitungen durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen ausgeglichen werden können. Sofern infolge von Verschiebungen
ein ursprünglicher Einzelansatze um 20 Prozent oder mehr überschritten wird
oder sich der Gegenstand der Förderung ändert, sind Zuwendungsempfangende zur
Mitteilung gegenüber der Bewilligungsbehörde verpflichtet.
6.3
6.3.1
Die während des
Durchführungszeitraums des Vorhabens bei Zuwendungsempfangenden voraussichtlich
anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum
voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen gekürzt, siehe Nummer 2.4 der VV zu §
44 LHO und Nummer 2.3 der VVG zu § 44 LHO.
Einnahmen, die während des Durchführungszeitraums entstehen und nicht in die Förderberechnung eingeflossen sind, werden unmittelbar nach der Mitteilung durch Zuwendungsempfangende im Rahmen der Mittelabrufe, spätestens jedoch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachträglich berücksichtigt.
6.3.2
Bei Vorhaben, bei denen während der
Zweckbindungsdauer, nach dem Abschluss des Vorhabens, voraussichtlich
Nettoeinnahmen erwirtschaftet werden, sind die voraussichtlich anfallenden
Investitionsausgaben der Zuwendungsempfangenden um die während der
Zweckbindungsdauer erwarteten Nettoeinnahmen, einschließlich eines eventuellen
Restwertes des geförderten Vorhabens nach Ablauf der Zweckbindungsdauer, zu
kürzen. Spätestens fünf und spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens
sind die tatsächlich erwirtschafteten Nettoeinnahmen durch die
Zuwendungsempfangenden nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann im gut
begründeten Einzelfall auf den Nachweis nach spätestens fünf und
beziehungsweise oder spätestens zehn Jahren verzichten. Dies gilt
beispielsweise, wenn sie davon ausgeht, dass aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalls die mit der Erbringung des Nachweises verbundenen Ausgaben nicht in
einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, das ist zum Beispiel bei
voraussichtlich hohen Schwankungen der Fall.
Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer findet eine abschließende Prüfung der während der Zweckbindungsdauer erwirtschafteten Nettoeinnahmen statt. Sofern sie höher als bei der Förderberechnung ausfallen, sind sie zu korrigieren und etwaige Überschüsse sind verzinst an den Zuwendungsgeber abzuführen.
6.3.3
Bei geförderten Flächenerschließungs-
und -herrichtungsvorhaben sind die Vermarktungsüberschüsse von den
förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.
Die Vermarktungsüberschüsse werden aus der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis für das erschlossene Grundstück und der Summe der Ausgaben für den Grunderwerb beziehungsweise dem Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens berechnet, soweit der Eigenanteil des Trägers 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben überschreitet. Abweichend von Nummer 3.2.2.1 Absatz 6 des GRW-Koordinierungsrahmens werden Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei grundsätzlich zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht. Sobald die tatsächlichen Vermarktungsüberschüsse den bei Bewilligung in Abzug gebrachten Anteil der erwarteten Vermarktungsüberschüsse überschreiten, erfolgt eine Zuschussneuberechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat der Träger den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den tatsächlich erzielten Erlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Flächen oder Teilflächen berücksichtigt.
6.3.4
Bürgerschaftliches Engagement
Bei Tourismusinfrastrukturvorhaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
In diesem Fall darf die Zuwendung die tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
Die Arbeitsstunden müssen belegt werden.
Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden gelten nicht als bürgerschaftliches Engagement.
7
Einbindung Dritter
7.1
Der Träger kann die Ausführung, den
Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturvorhabens sowie das Eigentum an
dem Infrastrukturvorhaben an natürliche oder juristische Personen, die auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter Beachtung der Vorschriften des
Europäischen Beihilfenrechts und der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen
Aufträgen übertragen. Die Verantwortung des Trägers für die rechtskonforme
Abwicklung bleibt hiervon unberührt.
Voraussetzungen für die Übertragung sind, dass
a) die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden,
b) die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält und
c) die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt, wobei der Betreiber die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen darf.
Sofern beim Betrieb oder bei der Vermarktung Erlöse erzielt werden, ist sicherzustellen, dass diese an den Träger abgeführt werden. Der Träger führt diese Erlöse innerhalb von 30 Tagen an den Zuwendungsgeber ab. Bei zeitlicher Verzögerung sind diese mit einem Zinssatz in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7.2
Der Träger des Vorhabens ist im
vollen Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens
verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den
Fall einer etwaigen Rückforderung.
8
Beihilfe
8.1
Die in Artikel 4 der AGVO
festgelegten Anmeldeschwellen sind zu beachten.
8.2
Die Förderung von Investitionen in
die Strom- und Gasspeicherung ist nach Artikel 48 Absatz 6 der AGVO nicht von
der Anmeldepflicht befreit. Solche Vorhaben müssen bei der Europäischen
Kommission einzeln notifiziert werden.
8.3
Die Zuwendung darf mit anderen
Zuwendungen – einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der
De-minimis-Verordnung gewährt werden – nicht kumuliert werden, es sei denn
a) die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder
b) es werden im Falle der
Kumulierung der Zuwendungen weder die höchste nach der AGVO für die
einschlägige Beihilfenart geltende Beihilfeintensität noch die Anmeldeschwellen
des Artikels 4 der AGVO überschritten.
9
Verfahren
9.1
Der Träger reicht den Förderantrag
schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formvordrucks in dreifacher
Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde ein. Bei digitaler Antragstellung
genügt eine Übersendung, dabei sind Tabellen vorzugsweise im Excel-Format
einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die nach dem Ort des Fördergegenstands
zuständige Bezirksregierung.
Das Antragsformular kann im Internet unter
a) www.bra.nrw.de für den Regierungsbezirk Arnsberg,
b) www.brdt.nrw.de für den Regierungsbezirk Detmold,
c) www.brd.nrw.de für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
d) www.brk.nrw.de für den Regierungsbezirk Köln,
e) www.brms.nrw.de für den Regierungsbezirk Münster oder
f) www.wirtschaft.nrw
heruntergeladen werden.
Mit der Antragstellung hat der Träger des Infrastrukturvorhabens darzulegen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und beziehungsweise oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Dies sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
9.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt
durch einen Zuwendungsbescheid.
Dem Zuwendungsbescheid werden die ANBest-GRW beigefügt.
9.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im
Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
9.4
Zuwendungsempfangende reichen der
Bewilligungsbehörde durch ein Rechnungsprüfungsamt oder einen Wirtschaftsprüfer
geprüfte Mittelabrufe sowie den Verwendungsnachweis ein. Die
Bewilligungsbehörde kann auf die Vorprüfung des Verwendungsnachweises durch ein
Rechnungsprüfungsamt oder einen Wirtschaftsprüfer ganz oder teilweise und bei
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 500 000 Euro auch auf die Vorprüfung des
Mittelabrufes verzichten. Mit dem Verwendungsnachweis sind die
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel sowie die ordnungsgemäße und
dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung zu bestätigen.
Die Bewilligungsbehörde prüft unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises, ob diese den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei Prüfung eines Mittelabrufs prüft die Bewilligungsbehörde, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei der Prüfung eines Sachberichtes prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle). Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).
Umfang und Ergebnisse der Prüfungen werden aktenkundig gemacht.
Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 der ANBest-GRW nach und nimmt sie zu den Akten.
10
Publizität
Die Träger sind verpflichtet,
bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Vorhaben auf die Unterstützung aus dem RWP hinzuweisen, indem sie auf die
Fördermittelgeber, Bund und Land, unter Abbildung ihrer Logos verweisen.
11
Zweckbindung
Die Zweckbindungsdauer beträgt bei investiven Vorhaben 15 Jahre nach dem physischen Abschluss des geförderten Vorhabens, bei reinen Ausstattungsvorhaben fünf Jahre.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit
Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie „Regionale
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen -
Infrastrukturrichtlinie -
V A 2 – 81.11.13.01“ vom 1. Januar 2022 (n. v.) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 519