Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 20 vom 6.6.2023 Seite 509 bis 546
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft)
702
Richtlinie für die
Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes im regionalen
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie gewerbliche Wirtschaft)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 1. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Ausgaben für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Vorhaben durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S. 65), im Folgenden AGVO, und der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2023 vom 13. Dezember 2023 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW, in den im Anhang 5 des GRW-Koordinierungsrahmens jeweils ausgewiesenen GRW-Fördergebieten, die auch in Anlage 1 dieses Runderlasses dargestellt sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
1.3
Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.
1.4
Mit den Zuwendungen sollen in den in der Anlage 1 als Fördergebiet aufgeführten strukturschwachen Regionen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen gegeben werden, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben sollen in den in der Anlage 1 aufgeführten Fördergebieten zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen beitragen. Die Beurteilung, ob es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, bemisst sich nach Artikel 2 der Empfehlung (EU) Nr. 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003), S. 36.
Die Beratungsförderung gemäß Nummer 3.9.1 ist landesweit möglich. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes, innerhalb des in Anlage 1 dargestellten Fördergebiets aus GRW-Mitteln.
Investitionsvorhaben, die ausschließlich oder weit überwiegend aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben durchgeführt werden müssen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
1.5
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungen werden gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, gewährt, wenn sie eine betriebliche Investition vornehmen und die zu fördernde Betriebsstätte in einem in Anlage 1 ausgewiesenen Fördergebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
Im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen ist diejenige beziehungsweise derjenige antragsberechtigt, die beziehungsweise der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt.
Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.
Bei Mietkauf oder Leasing sind Mietkaufende beziehungsweise Leasingnehmende antragsberechtigt.
2.2
Gefördert werden gemäß GRW-Koordinierungsrahmen Unternehmen, die den in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.29 dargestellten Bereichen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008, im Folgenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, zuzuordnen sind (Positivliste):
2.2.1
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ausgenommen Schlachten und Fleischverarbeitung sowie
2.2.2
Herstellung von Backwaren ohne Dauerbackwaren
2.2.3
Getränkeherstellung
2.2.4
Herstellung von Textilien
2.2.5
Herstellung von Bekleidung
2.2.6
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
2.2.7
Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren ohne Möbel
2.2.8
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
2.2.9
Herstellung von chemischen Erzeugnissen
2.2.10
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
2.2.11
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
2.2.12
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
2.2.13
Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a der AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen
2.2.14
Herstellung von Metallerzeugnissen ausgenommen Herstellung von Waffen und Munition
2.2.15
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
2.2.16
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
2.2.17
Maschinenbau
2.2.18
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Sonstiger Fahrzeugbau ausgenommen Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen, soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a der AGVO ausgeschlossen
2.2.20
Herstellung von Möbeln
2.2.21
Herstellung von sonstigen Waren
2.2.22
Rückgewinnung
2.2.23
Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
2.2.24
Beherbergung
2.2.25
Verlegen von Software
2.2.26
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
2.2.27
Informationsdienstleistungen
2.2.28
Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft erbracht werden
2.2.29
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen
Die Förderung ist aufgrund beihilfenrechtlicher Regelungen der Europäischen Kommission eingeschränkt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur.
2.3
Gefördert werden gemäß GRW-Koordinierungsrahmen Unternehmen, die den in den
Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 dargestellten Bereichen der Klassifikation der
Wirtschaftszweige zuzuordnen sind (bedingte Positivliste), wenn damit im Sinne
der Nummer 3.2 eine Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise
Einkommensbasis einhergeht.
2.3.1
Herstellung von Druckerzeugnissen
2.3.2
Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
2.3.3
Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Handelsvermittlung
2.3.4
Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr
2.3.5
Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios und Verlegen von Musik, soweit es sich bei dem Unternehmen im Sinne der Nr. 2 nicht um ein Kino handelt
2.3.6
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
2.3.7
Architektur- und Ingenieurbüros;
2.3.8
-technische, physikalische und chemische Untersuchung, soweit es sich dabei um kein Architekturbüro handelt
2.3.9
Werbung und Marktforschung
2.4
Von der Förderung sind gemäß GRW-Koordinierungsrahmen die den in den Nummern 2.4.1 bis 2.4.23 dargestellten Bereiche der Klassifikation der Wirtschaftszweige ausgeschlossen (Negativliste):
2.4.1
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
2.4.2
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
2.4.3
Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit Stahlindustrie gemäß Artikel 13 Buchstabe a der AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 der AGVO
2.4.4
2.4.5
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, soweit es sich nicht um das Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks, die Rückgewinnung sortierter Werkstoffe oder die Beseitigung von Umweltverschmutzung handelt
2.4.6
Hochbau
2.4.7
2.4.8
Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
2.4.9
Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
2.4.10
2.4.11
Einzelhandel ausgenommen Versand- und Internet-Einzelhandel
2.4.12
Verkehr im Sinne des Artikel 13 Buchstabe b der AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 der AGVO und Lagerei ausgenommen Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr
2.4.13
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
2.4.14
Grundstücks- und Wohnungswesen
2.4.15
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
2.4.16
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
2.4.17
Erziehung und Unterricht
2.4.18
Gesundheits- und Sozialwesen
2.4.19
Kunst, Unterhaltung und Erholung, soweit es sich nicht um Vergnügungs- und Themenparks oder die Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung handelt
2.4.20
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
2.4.21
Private Haushalte mit Hauspersonal
2.4.22
-Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
2.4.23
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
2.5
Ist ein Unternehmen keinem der in den Nummern 2.2, 2.3 oder 2.4 genannten Bereichen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, zuzuordnen, kommt ausnahmsweise eine Förderung in Betracht, wenn damit eine Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise Einkommensbasis im Sinne der Nummer 3.2 einhergeht. Zudem bedarf es der Zustimmung des GRW-Unterausschusses. Die Befassung des Unterausschusses setzt ein auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenes Konzept voraus, aus dem hervorgeht, dass das Investitionsvorhaben regionalwirtschaftliche Effekte erzielt, die klar über die Erfüllung der Voraussetzungen in Nummer 3.1 hinausgehen. Relevante Kriterien sind unter anderem die Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt oder für die regionale Wertschöpfungskette.
3
Gegenstand der Förderung
3.1
Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte
Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn
a) der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b) die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wir, wobei Ausbildungsplätze wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden können und die Arbeitsplätze für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein müssen beziehungsweise gemäß Nummer 7.2 für maximal zwölf Monate unbesetzt sein dürfen, in diesem Fall aber zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden müssen.
Neu geschaffene Dauerarbeitsplätze werden ab einem Teilzeitäquivalent von 0,5 Dauerarbeitsplätzen anteilig berücksichtigt.
Wenn für die Förderung die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt wird, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich aus der Differenz zwischen der in der beziehungsweise den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze und den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen als Nettozuwachs ergibt.
Die in Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde, wenn damit mindestens drei neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden,
b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit, wobei es gemäß Artikel 2 Nummer 50 der AGVO darauf ankommt, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe, als vierstelliger numerischer Code dargestellte Klasse des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nummer 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, fällt,
c) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden oder
d) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird.
Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen die förderfähigen Ausgaben bei der Förderung von Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
Abweichend von Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b sind folgende Investitionsvorhaben förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen um mindestens 25 Prozent übersteigt oder die Zahl der in der Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 Prozent erhöht wird:
a) Investitionsvorhaben in Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei kleinen und mittleren Unternehmen die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen Durchschnitt lagen oder bis zum Ende des Investitionszeitraumes den branchenbezogenen Durchschnitt übersteigen werden, wobei der branchenbezogene Durchschnitt basierend auf der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, sowie auf der Wissenschaftsstatistik des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft des aktuellsten Berichtsjahres ermittelt wird,
b) Investitionsvorhaben nach Nummer 3.3 oder 3.4 in Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz durch Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Reduktion der direkten Emissionen bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 Prozent verbessert wird,
c) Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6, die alleinstehend oder als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 3.3 oder Nummer 3.4 durchgeführt werden.
3.2
Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise der Einkommensbasis
In den Fällen der Nummern 2.3 und 2.5 kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn mit ihr eine Stärkung der regionalen Produktivität beziehungsweise Einkommensbasis einhergeht. Dies ist der Fall, wenn mindestens eins der in den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 geregelten Kriterien erfüllt ist:
3.2.1
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, oder mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b fortbestehen. Satz 2 gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Entlohnung entsprechend.
3.2.2
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.
3.3
Fördergegenstände bei Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen
Gefördert werden die folgenden Investitionen:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte unter Beachtung der Nummer 3.5,
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
c) erstmaliger Erwerb beziehungsweise erstmalige Errichtung eigener Räumlichkeiten innerhalb einer Gründungsphase von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes für Unternehmen, die nicht im Mehrheitsbesitz einer beziehungsweise eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer stehen,
d) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in dort vorher nicht hergestellte Produkte,
e) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte, wenn mit dem Vorhaben mindestens 75 Prozent der bestehenden Arbeitsplätze erhalten werden und die förderfähigen Investitionsausgaben höher sind als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte und
f) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird, wenn der Betrieb infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Schließung bedroht ist und
aa) der Betrieb zu Marktbedingungen von einem unabhängigen Investor erworben wird sowie
bb) der Erwerber eine förderfähige Tätigkeit fortführt oder eine neue förderfähige Tätigkeit aufnehmen wird und mehr als die Hälfte der Belegschaft übernimmt.
Eine Betriebsstätte gilt auch dann als von Schließung bedroht im Sinne des Buchstabens f, wenn sie einem inhabergeführten Unternehmen angehört und keine Nachfolgerin beziehungsweise kein Nachfolger innerhalb der Familie, namentlich Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, oder Verwandtschaft ersten beziehungsweise zweiten Grades, zur Übernahme beziehungsweise Fortführung der Betriebsstätte zur Verfügung steht. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erwerb zur Fortführung erforderlich ist und die Betriebsstätte anderenfalls aus Gründen, die in der bisherigen Inhaberin beziehungsweise im bisherigen Inhaber des Unternehmens liegen, beispielsweise Alter oder Krankheit, geschlossen wird.
Förderfähig ist der Erwerb der mit der Betriebsstätte unmittelbar verbundenen Vermögenswerte, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert worden sind.
Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können auf Grundlage der De-minimis-Verordnung mit maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.
In den Fällen der Nummern 3.3 Buchstabe c und f zählen die vorhandenen oder übernommenen Dauerarbeitsplätze als neu geschaffene Arbeitsplätze.
3.4
Fördergegenstände bei Investitionsvorhaben von Großunternehmen
Gefördert werden die folgenden Investitionen:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b) Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die
neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, wobei es gemäß Artikel 2 Nummer 50 der AGVO darauf ankommt, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe, als vierstelliger numerischer Code dargestellte Klasse des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nummer 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, fällt,
c) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird, wenn
aa) der Betrieb infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Schließung bedroht ist,
bb) der Betrieb zu Marktbedingungen von einem unabhängigen Investor erworben wird und
cc) der Erwerber eine neue förderfähige Tätigkeit im Sinne des Buchstabens b aufnehmen wird und mehr als die Hälfte der Belegschaft übernimmt.
Eine Betriebsstätte gilt auch dann als von Schließung bedroht, wenn sie einem inhabergeführten Unternehmen angehört und keine Nachfolgerin beziehungsweise kein Nachfolger innerhalb der Familie, namentlich Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, oder Verwandtschaft ersten beziehungsweise zweiten Grades, zur Übernahme beziehungsweise Fortführung der Betriebsstätte zur Verfügung steht. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erwerb zur Fortführung erforderlich ist und die Betriebsstätte anderenfalls aus Gründen, die im bisherigen Inhaber des Unternehmens liegen, beispielsweise Alter oder Krankheit, geschlossen wird.
Förderfähig ist der Erwerb der mit der Betriebsstätte unmittelbar verbundenen Vermögenswerte, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert worden sind.
Investitionsvorhaben großer Unternehmen können gefördert werden, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird, jedoch mindestens 30 neue Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte geschaffen werden.
3.5
Bei einer Förderung gemäß Nummer 3.3 oder 3.4 werden Betriebsverlagerungen
innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gefördert, ausgenommen
Betriebsverlagerungen
a) im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb beziehungsweise der erstmaligen Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase oder
b) im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz schaffenden Vorhaben mit Erhöhung der bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent, bei Großunternehmen aber mindestens 30 neue Dauerarbeitsplätze, wobei der Förderberechnung nur die zusätzlichen neuen Dauerarbeitsplätze als Erweiterungseffekt zugrunde gelegt werden, oder
c) kleiner oder mittlerer Unternehmen ausschließlich innerhalb einer Gemeinde.
Erlöse sowie weitere Einnahmen, die durch die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden beziehungsweise erzielbar wären, werden von den förderfähigen Investitionsausgaben abgezogen.
3.6
Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft sind unabhängig von der Größe des Unternehmens förderfähig, wobei die Kumulation eines der folgenden Tatbestände mit einem anderen Tatbestand nach dieser Richtlinie ausgeschlossen ist.
3.6.1
Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern, nach den Maßgaben von Artikel 36 Absatz 1 bis 3 der AGVO.
Förderfähig sind nur die Ausgaben beziehungsweise die durch Vorlage von Vergleichsangeboten nachgewiesenen Mehrausgaben des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 der AGVO, die erforderlich sind, um über das vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 der AGVO sind nicht förderfähig.
3.6.2
Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen Energieeffizienzgewinne über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 und 2 der AGVO.
Förderfähig sind nur die Ausgaben beziehungsweise die durch Vorlage von Vergleichsangeboten nachgewiesenen Mehrausgaben des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 der AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht förderfähig.
3.6.3
Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren
Quellen
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 bis 5 der AGVO.
Förderfähig sind nur die im Rahmen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen entstandenen Ausgaben beziehungsweise die durch Vorlage von Vergleichsangeboten nachgewiesenen Mehrausgaben des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 41 Absatz 6 Buchstabe a und b der AGVO. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht förderfähig. Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 6) geändert worden ist, im Folgenden EEG, für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Förderung nicht erfolgen kann, wenn Leistungen nach dem EEG für die zur Förderung angemeldete Investition geltend gemacht werden.
3.7
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig, soweit sie bei
Mietenden oder Leasingnehmenden aktiviert und die Anforderungen des
Finanzierungsleasings erfüllt werden.
3.8
Gefördert werden können auch die im Rahmen eines förderfähigen
Investitionsvorhabens anfallenden investiven Ausgaben für die Einrichtung von
Kinderbetreuungsstätten in der geförderten Betriebsstätte, soweit die
angeschafften Wirtschaftsgüter im Sachanlagevermögen aktiviert werden.
3.9
Förderung nicht-investiver Vorhaben
3.9.1
Beratung
Grundsätzlich können Ausgaben kleiner und mittlerer Unternehmen, die den in Nummer 2.2 aufgeführten Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind, für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratungen, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beraterinnen beziehungsweise Beratern für betriebliche Vorhaben erbracht werden, gefördert werden, wenn sie für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Vorhaben der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.
Die Einzelheiten der Förderung sind im RWP-Beratungserlass vom 1. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 535) gesondert geregelt.
3.9.2
Schulungsleistungen
Ausgaben für von Externen zu erbringende Schulungsleistungen für Arbeitnehmende kleiner und mittlerer Unternehmen, die den in Nummer 2.2 aufgeführten Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind, können gefördert werden, soweit diese auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sind und Arbeitnehmenden auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.
Zuwendungen für notwendige Schulungsleistungen können insbesondere gewährt werden
a) für Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die ohne diesen Erwerb geschlossen wird oder
b) bei Diversifizierung der Produktion vorher dort nicht hergestellter Produkte oder des Gesamtproduktionsverfahrens.
3.9.3
Markteinführung von innovativen Produkten
Im Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen innovativen Produktes durch ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase können die dadurch unmittelbar verursachten notwendigen zusätzlichen Ausgaben einschließlich Lohnausgaben für zusätzliches Personal ausgenommen Reisekosten gefördert werden, wenn das Vorhaben für die weitere Entwicklung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das neue Produkt maßgeblich durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Markteinführung entwickelt wurde.
Außerdem können solche Vorhaben nur gefördert werden, wenn sie
a) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,
b) von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind,
c) das für ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und
d) begründete Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
4.1
Zuwendungsanträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der NRW.BANK auf formgebundenem Vordruck gestellt werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrags bei der NRW.BANK. Ein Beginn des Vorhabens vor Antragstellung führt zur Ablehnung des Antrages beziehungsweise zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides.
Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Beginn der Bauarbeiten oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung bis Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 88) geändert worden ist, und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Grunderwerb außer im Falle des Erwerbs einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben des Grunderwerbs sollen in die Förderung einbezogen werden.
4.2
Ausgaben für Planung und Bodenuntersuchung, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem förderfähigen Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie stehen.
4.3
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden können.
4.4
Die dem Förderantrag zugrundeliegenden förderfähigen Ausgaben dürfen 150 000 Euro nicht unterschreiten.
4.5
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist bei Antragstellung von dem Kreditinstitut des Antragstellers zu bestätigen. Das Kreditinstitut muss außerdem vor der vollständigen oder teilweisen Auszahlung der Zuwendung aktuell zu der Frage Stellung nehmen, ob und inwieweit gegenüber den zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschlechterung eingetreten beziehungsweise bekannt geworden ist. Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob aktuell Anzeichen oder Anhaltspunkte für eine derartige Verschlechterung erkennbar sind.
4.6
Hat das antragstellende Unternehmen bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn zuvor die bestimmungsgemäße Verwendung der früheren Fördermittel durch eine Selbsterklärung belegt wird.
4.7
Zuwendungen dürfen nicht an Träger vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.8
Zuwendungen dürfen nicht an Träger vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO erfüllen.
4.9
Der Beitrag Zuwendungsempfangender aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Dieser Mindestbeitrag darf kein Beihilfeelement enthalten.
4.10
Vor Ablauf des Überwachungszeitraums gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b ist im Rahmen eines darauffolgenden Investitionsvorhabens nur die Einbeziehung neuer zusätzlicher Dauerarbeitsplätze in die Förderberechnung möglich.
5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Zuwendungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen. Die Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder auch als lohnausgabenbezogene Zuwendungen gewährt werden.
5.2
Bemessungsgrundlage der Zuwendung
Die Bemessungsgrundlage der Zuwendung besteht aus den gemäß Nummer 2.6 des GRW-Koordinierungsrahmens förderfähigen Ausgaben für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen, und für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden, oder aus den Lohnausgaben ohne Boni und geldwerten Vorteil für die durch das Investitionsvorhaben in Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen direkt geschaffenen Arbeitsplätze. Die Förderhöchstsätze bemessen sich nach Nummer 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.2.1
Sachkapitalbezogene Förderung
5.2.1.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich nach Nummer 2.6.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.2.1.2
Skonti und Preisnachlässe werden auch dann nicht gefördert, wenn sie nicht gezogen wurden.
5.2.1.3
Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
5.2.1.4
Neue Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden, sind nur bis zur Höhe des Wertes förderfähig, den diese seinerzeit für die Herstellung beziehungsweise Anschaffung aufgewendet haben.
5.2.1.5
Ausgaben für den Grundstücksankauf können zu Marktpreisen in die Förderung einbezogen werden, soweit
a) es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt, das nach Antragstellung erworben wurde und
b) dieses nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft wurde.
5.2.2
Höchstbeträge
Investitionsausgaben können bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden:
a) je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und
b) je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro.
5.2.3
Lohnausgabenbezogene Förderung
Bei lohnausgabenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Ausgaben die Lohnausgaben, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 3.3 gebundene Arbeitsplätze handelt. Dabei muss es sich bei den neu geschaffenen Arbeitsplätzen zu einem überwiegenden Teil um Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung handeln, in der Regel nachgewiesen durch die Lohnausgaben einschließlich der gesetzlichen Sozialabgaben, die den jährlichen Betrag von 65 000 Euro übersteigen.
Die Lohnausgaben umfassen den Bruttolohn vor Steuern und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeitsmarktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen.
5.2.4
Mehrausgaben
Mehrausgaben können grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn die Zuwendungsempfangenden die Gründe für die Erhöhung der Ausgaben nicht zu vertreten haben. Der Höhe nach bemisst sich die Förderung der Mehrausgaben nach der im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung geltenden Förderrichtlinie. Entsprechendes gilt auch für alle Faktoren, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung führen, wie beispielsweise die Schaffung zusätzlicher Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplätze. Die Erhöhung der beantragten Finanzierungshilfe aufgrund von Mehrausgaben muss vor Gewährung der Zuwendung bei der NRW.BANK beantragt und erläutert werden.
5.2.5.1
Der GRW-Koordinierungsrahmen unterscheidet innerhalb der in Nummer 2.5.1 geregelten Regionalfördergebieten der GRW, den sogenannten C-Fördergebieten, zwischen Regionen im C-Fördergebiet, die einen im EU-Vergleich überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt und eine unterdurchschnittlich hohe Arbeitslosenquote aufweisen, im Folgenden C 2-Fördergebiet, und Regionen, in denen dies nicht der Fall ist, im Folgenden C 1-Fördergebiet.
Als C 1-Fördergebiet gelten in Nordrhein-Westfalen die als C-Fördergebiet qualifizierten Teile der Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Oberhausen sowie der Kreise Recklinghausen, Unna und Wesel.
Als C 2-Fördergebiet gelten die als C-Fördergebiet qualifizierten Teile der Städte Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Remscheid und Wuppertal.
5.2.5.2
In den C-Fördergebieten und in den in Anlage 1 ausgewiesenen D-Fördergebieten werden bezogen auf die förderfähigen Ausgaben folgende Förderhöchstsätze gewährt:
a) für kleine Unternehmen im C 1-Fördergebiet 35 Prozent,
b) für kleine Unternehmen im C 2-Fördergebiet 30 Prozent,
c) für kleine Unternehmen im D-Fördergebiet 20 Prozent,
d) für mittlere Unternehmen im C 1-Fördergebiet 25 Prozent,
e) für mittlere Unternehmen im C 2-Fördergebiet 20 Prozent,
f) für mittlere Unternehmen im D-Fördergebiet 10 Prozent,
g) für große Unternehmen im C 1-Fördergebiet 15 Prozent, maximal jedoch 11,25 Millionen Euro, und
h) für große Unternehmen im C 2-Fördergebiet 10 Prozent, maximal jedoch 7,5 Millionen Euro.
Für große Unternehmen findet im D-Fördergebiet keine Förderung statt.
Die maximale Beihilfeintensität aus Fördermitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln darf für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.1 40 Prozent, für Investitionsvorhaben nach Nummer 3.6.2 30 Prozent und nach Nummer 3.6.3 45 Prozent nicht überschreiten.
Für große Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben über 50 Millionen Euro ist der „angepasste Beihilfehöchstsatz“ nach Artikel 14 Absatz 12 Satz 3 der AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der AGVO anzuwenden. Für den Teil der förderfähigen Ausgaben, der über 100 Millionen Euro liegt, ist eine Einzelfallnotifizierung erforderlich. Für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen mit einem Subventionswert ab 7,5 Millionen Euro gilt die Pflicht zur Einzelfallnotifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO.
5.2.5.3
Der Förderhöchstsatz wird bei der Förderung im C 1- oder C 2-Fördergebiet in der Regel nur gewährt, wenn mit der Umsetzung der Fördermaßnahme im antragstellenden Unternehmen ein Arbeitsplatzzuwachs von mehr als 20 Prozent angestrebt wird oder es sich beim antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung um einen Betrieb mit einer Ausbildungsquote von mindestens 10 Prozent handelt. Hiervon ausgenommen sind Existenzgründungen einschließlich Unternehmen in der Gründungsphase im Sinne der Nummer 3.3 Buchstabe c und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten als Vollzeitäquivalent und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, liegt der Förderhöchstsatz regelmäßig fünf Prozentpunkte unterhalb der genannten Werte.
5.2.5.4
Im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung werden sowohl in C- als auch in D-Fördergebieten nach Maßgabe der maximalen Beihilfeintensität folgende Förderhöchstsätze gewährt:
a) kleine Unternehmen 50 Prozent,
b) mittlere Unternehmen 40 Prozent und
c) große Unternehmen 30 Prozent.
5.2.6
Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben
5.2.6.1
Beratungsleistungen
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent für in der Regel zehn Tagewerke. Ein Tagewerk entspricht acht Zeitstunden und wird mit 1 500 Euro ohne Umsatzsteuer angerechnet. Weitere Einzelheiten regelt der Durchführungserlass „Beratung“.
Grundsätzlich werden Zuwendungen in Höhe von
a) bis zu 40 Prozent in den C-Fördergebieten und
b) bis zu 35 Prozent in den D-Fördergebieten
der Schulungsgebühren beziehungsweise -entgelte gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 50 000 Euro.
5.2.6.3
Markteinführung von innovativen Produkten
Die Förderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 400 000 Euro.
5.2.7
Es gilt ein Kumulationsverbot für Investitionszuschüsse nach Nummer 5.2.5 mit Beihilfen im Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung, wenn dadurch die in Nummer 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens festgelegten Förderhöchstsätze überschritten werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Das antragstellende Unternehmen stellt den Förderantrag auf dem vorgeschriebenen Formvordruck in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK, Friedrichstraße 1 in 48145 Münster.
6.2
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens einzureichen. Erforderliche Unterlagen sind beizufügen.
Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung begonnen worden ist, werden keine Zuwendungen gewährt.
6.3
Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag vollständig, das heißt mit allen beizubringenden Auskünften, Erklärungen und Nachweisen, vorgelegt wird.
6.4
Unabhängig von den genannten Fristen ist das antragstellende Unternehmen im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und beziehungsweise oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt das Unternehmen die Mitwirkungspflichten nachhaltig und beziehungsweise oder schwerwiegend, insbesondere indem es auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend reagiert, wird der Antrag abgelehnt.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungsmittel sowie für den Nachweis beziehungsweise die Prüfung der Verwendung der gewährten Zuwendung gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, sowie die VV zu § 44 LHO und die ANBest-GRW. Letztere sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und die Verzinsung der Zuwendung richten sich nach Nummer 2.8 des GRW-Koordinierungsrahmens und § 8 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Für Vorhaben gemäß Nummer 3.9.1 gelten zusätzlich die Regelungen des RWP-Beratungserlasses vom 1. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 535).
6.6
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7.1
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter dürfen nicht vermietet oder verpachtet werden.
7.2
Die im Rahmen des geförderten Vorhabens neu geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt werden. Ist in begründeten Ausnahmefällen bei Vorhabensende eine Besetzung für einen zusammenhängenden Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend nicht möglich, muss die Stelle dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt ausgeschrieben sein. Zuwendungsempfangende müssen hierbei detailliert nachweisen, dass die für den geschaffenen Dauerarbeitsplatz erforderliche Fachkraft nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.
Wird dieses Förderziel nicht erreicht, gilt Nummer 2.8.2.2 des GRW-Koordinierungsrahmens mit der Maßgabe, dass der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung das im Zuwendungsbescheid festgelegte Arbeitsplatzziel zugrunde gelegt wird.
8
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Über Anträge, die bereits vor dem 1. Juli 2023 gestellt wurden, wird bis einschließlich 15. Dezember 2023 nach Maßgabe der Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes – V A 2 – 81.11.13.01 vom 27. Dezember 2021 (n. v.) entschieden werden, welche gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses außer Kraft tritt.
- MBl. NRW. 2023 S. 526