Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 33 vom 22.8.2023 Seite 887 bis 918
Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium |
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Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium
7815
Geschäftsordnung der Spruchstelle für
Flurbereinigung
beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.8-63.04.03.01
Vom 7. August 2023
Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406) (AusfGFlurbG) wird für den Geschäftsgang bei der Spruchstelle für Flurbereinigung (im Folgenden „Spruchstelle" genannt) folgende Geschäftsordnung erlassen:
1
Bezeichnung, vorsitzende Person, beisitzende Personen und ihre
Stellvertretungen
1.1
Die Spruchstelle wird wie folgt bezeichnet: „Spruchstelle für
Flurbereinigung beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
1.2
Die
vorsitzende Person der Spruchstelle führt die allgemeinen Geschäfte der
Spruchstelle. Sie leitet den Geschäftsgang der Geschäftsstelle der
Spruchstelle. Als Bearbeiterin unterliegt sie bei der Entscheidung über
Widersprüche keinen fachlichen Weisungen (§ 141 Absatz 2 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist.
1.3
Für die vorsitzende Person ist eine stellvertretende Person zu bestellen, § 6 AusfGFlurbG. Zur Gewährleistung der in § 7 AusfGFlurbG genannten Voraussetzungen können auch außerhalb
des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums tätige Bedienstete des Landes
in Abstimmung mit den für diese zuständigen personalführenden Stellen als
Vertretung bestellt werden. Soweit die bestellte vertretende Person auch
Bedienstete(r) einer Flurbereinigungsbehörde ist, ist zum Ausschluss von
Befangenheitssituationen noch mindestens eine weitere stellvertretende Person
zu bestellen.
1.4
Der der vorsitzenden Person und den bestellten stellvertretenden Personen von
ihren Dienstvorgesetzten bewilligte Urlaub gilt als Verhinderung an der
Wahrnehmung der ihnen obliegenden Dienstgeschäfte.
1.5
Die
obere Flurbereinigungsbehörde bestellt beisitzende Personen gem. § 8 Absatz 1 AusfGFlurbG in ausreichender Zahl. Bei der Vereidigung der
beisitzenden Personen gemäß § 8 Absatz 3 AusfGFlurbG
ist die Eidesformel entsprechend § 6 Absätze 3 bis 5 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Begriff „ehrenamtlicher
Richter(in)“ ist dabei durch „Beisitzer(in) der Spruchstelle für
Flurbereinigung“ zu ersetzen.
1.6
Die vorsitzende Person bestimmt für das jeweilige Widerspruchsverfahren zwei
beisitzende Personen nach den örtlichen und fachspezifischen Gegebenheiten.
1.7
Beisitzende Personen, die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen
verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle teilzunehmen, haben dies der
vorsitzenden Person unverzüglich anzuzeigen. Diese bestimmt sodann eine
stellvertretende beisitzende Person nach Maßgabe der Nummer 1.6.
1.8
Die Beisitzer erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach
Maßgabe der Bestimmungen des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13.
Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Befugnisse und Pflichten der vorsitzenden Person und der Geschäftsstelle
2.1
Die vorsitzende Person sorgt für eine rechtzeitige Erledigung der Geschäfte.
Sie zeichnet die Urschriften aller Verfügungen.
2.2
In Abstimmung mit der vorsitzenden Person organisiert die Geschäftsstelle der
Spruchstelle für Flurbereinigung den Verfahrensablauf. Sie führt den allgemeinen
Schriftverkehr zu den Widerspruchsverfahren und zeichnet für die Aktenführung
verantwortlich. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, lädt die
Geschäftsstelle der Spruchstelle im Auftrag der vorsitzenden Person der Sitzung
zum Termin.
2.3
Der vorsitzenden Person obliegt die Berichterstattung in den einzelnen Sachen.
§ 143 Satz 3 und 4 FlurbG finden entsprechende Anwendung. Ist eine bedienstete
Person gemäß § 143 Satz 3 und 4 FlurbG beauftragt, so obliegt dieser Person die
Berichterstattung anstelle der vorsitzenden Person.
2.4
Alle Verfügungen, die, ohne der sachlichen Entscheidung der Spruchstellen
vorzugreifen, zu ihrer Vorbereitung dienen, sind von der vorsitzenden Person zu
erlassen. Im Rahmen des nach Nummer 2.3 Satz 2 erteilten Auftrages kann die
vorsitzende Person diese Befugnis der bediensteten Person übertragen.
3
Mündliche Verhandlung und Entscheidungen
3.1
Die Spruchstelle hält ihre Sitzungen auf Berufung der vorsitzenden Person. Diese
kann Sitzungen nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Dienstort der
oberen Flurbereinigungsbehörde abhalten.
3.2
Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung und stellt die Fragen. Sie leitet
die Beratung und Abstimmung. Meinungsverschiedenheiten über die Fragenstellung
entscheidet die vorsitzende Person, Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis
der Abstimmung entscheidet die Spruchstelle. Die gemäß Nummer 2.3 Satz 2
bestimmte berichterstattende Person nimmt an den Verhandlungen und Sitzungen
mit beratender Stimme teil. An der Abstimmung darf sie nicht teilnehmen. Sie
hat ihr Gutachten vor Beginn der Abstimmung abzugeben.
3.3
Mündliche Verhandlung
Die zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen sollen in der durch die
vorsitzende Person bestimmten und durch Aushang vor dem Sitzungszimmer
bekanntzumachenden Reihenfolge erledigt werden. Die mündliche Verhandlung ist
durch einen Vortrag der vorsitzenden oder der berichterstattenden Person
einzuleiten. Alsdann ist den Beteiligten das Wort zu geben. Die vorsitzende
Person hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden.
3.5
Niederschrift
Durch Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind
insbesondere festzustellen:
a) neue tatsächliche Erklärungen der Beteiligten oder die Tatsache, dass solche
aus den Vorträgen der Beteiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder
teilweise erledigt;
c) Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, die in der mündlichen Verhandlung
vernommen werden;
d) die in der Verhandlung erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von
Schriftstücken;
e) das Ergebnis einer in der Verhandlung vorgenommenen örtlichen Besichtigung.
3.6
Eine
Entscheidung der Spruchstelle, die auf eine mündliche Verhandlung ergeht,
braucht nicht verkündet zu werden. Sie muss jedoch stets von den Mitgliedern
beschlossen werden, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das
Ergebnis der Beschlussfassung muss aktenkundig gemacht werden; der Aktenvermerk
hierüber muss von allen Mitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen
haben, unterschrieben werden.
3.7
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Abstimmung der einzelnen
Mitglieder darf in der Verhandlungsniederschrift und in den Entscheidungen
keinen schriftlichen Ausdruck finden.
3.8
Die Mitglieder der Spruchstelle, die an der Beschlussfassung teilgenommen
haben, sind in der Entscheidung über den Widerspruch namentlich aufzuführen;
dabei ist auch der Tag der Beschlussfassung anzugeben.
3.9
Alle Endentscheidungen müssen innerhalb von drei Monaten nach der
Beschlussfassung den in Nummer 3.11 Genannten zur Vollziehung vorgelegt und
innerhalb weiterer drei Wochen den Parteien zugestellt werden.
3.10
Im Eingang aller Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen,
die an der Beschlussfassung teilgenommen haben; auch ist darin der Tag der
Beschlussfassung anzugeben.
3.11
Die Urschriften der Endentscheidungen sowie alle sonstigen Entscheidungen sind
von der vorsitzenden Person, falls diese an der Teilnahme an der
Beschlussfassung verhindert war, von ihrer stellvertretenden Person zu
vollziehen. Sind die vorsitzende oder deren stellvertretende Person an der
Vollziehung verhindert, so geschieht die Vollziehung durch das dem Lebensalter
nach älteste an der Beschlussfassung beteiligte Mitglied; hierbei ist die
Tatsache der Verhinderung zu bescheinigen.
3.12
Die Vorbescheide der vorsitzenden Person nach § 12 AusfGFlurbG
sind von dieser mit dem Zusatz „Namens der Spruchstelle für Flurbereinigung -
die oder der Vorsitzende" zu unterschreiben.
3.13
Die Ausfertigungen der von der Spruchstelle erlassenen Endentscheidungen und
Vorbescheide der vorsitzenden Person sind von der oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle der Spruchstelle mit dem Zusatz: „Die Urkundsbeamtin oder der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung"
unter Beifügung des Dienstsiegels der Spruchstelle zu unterschreiben.
3.14
Für
Verfügungen der vorsitzenden Person zur Leitung der Verfahren und zur
Vorbereitung der sachlichen Entscheidungen ist die Beglaubigung der
Unterschriften durch eine andere bedienstete Person ausreichend.
3.15
Die
gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung ist stets am Schluss der
Begründung der Entscheidung zu geben.
3.16
Die
vorsitzende Person der Spruchstelle kann Zustellungen auch von einer
Flurbereinigungsbehörde herbeiführen lassen.
4
Aufbewahrung der Akten
Das
Aktenmaterial der Spruchstelle ist nach Abschluss ihrer Tätigkeit auf
Aufforderung dem Flurbereinigungsarchiv anzubieten oder zu den Akten der Flurbereinigungsbehörde
zu geben. Von den Entscheidungen und Bescheiden der Spruchstelle ist eine
beglaubigte Abschrift zu den Akten der Flurbereinigungsbehörde zu geben.
5
Einziehung der Beschwerdekosten
Die
vorsitzende Person der Spruchstelle hat die Flurbereinigungsbehörde um die
Einziehung der Kosten der Spruchstellenverfahren (§ 147 Absatz 5 FlurbG) zu
ersuchen.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung bei der Bezirksregierung Münster Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde vom 2. August 1971 (MBl. NRW. S. 1479) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 916