Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 7.9.2023 Seite 981 bis 1006
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (Pflege-Notstrom-Richtlinie) |
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (Pflege-Notstrom-Richtlinie)
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären
Einrichtungen
der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit
Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch
(Pflege-Notstrom-Richtlinie)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– VII A 4 – 94.16.01
Vom 23. August 2023
1
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von
Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege
sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72
Elftes Sozialgesetzbuch (Pflege-Notstrom-Richtlinie) vom 28. März 2023 (MBl. NRW. S. 400) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Im Ausnahmefall kann eine Maßnahme auch schon vor diesem Datum, nicht jedoch
vor dem 24. Februar 2022 begonnen worden sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die
Zahlung für die benannte Maßnahme gegenüber dem beauftragten Dritten erst im
Jahr 2023 fällig und geleistet wurde beziehungsweise wird.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
2. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „25 000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „10 000“ durch die Angabe „20 000“ ersetzt.
2
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1000