Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 41 vom 25.10.2023 Seite 1157 bis 1172
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen (Klimaanpassungsrichtlinie –KA-RL) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen (Klimaanpassungsrichtlinie –KA-RL)
751
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen
zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention
von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen
(Klimaanpassungsrichtlinie –KA-RL)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 6. Oktober 2023
1
Rechtsgrundlagen,
Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und
c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 gelten darüber hinaus die folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74),
b) Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 065 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2435 (ABl. L 63 vom 28.02.2023, S. 1) geändert worden ist, und
c) EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871).
Die EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW geht den VV beziehungsweise VVG zu §§ 23 und 44 LHO NRW und den Vorschriften dieser Richtlinie vor, sofern sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. Handelt es sich nicht um eine anteilige Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027, erfolgt die Förderung nach den §§ 23 und 44 der LHO NRW.
Findet die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung, gelten darüber hinaus die dort entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit sowie zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
1.2
Zuwendungszweck
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Maßnahmen zur Verminderung der Anfälligkeit oder Empfindlichkeit sowie zum Erhalt und zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme gegenüber den Folgen des Klimawandels. Unter letztere fallen auch negative Folgen von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen. Auf diese Weise sollen insbesondere die Klimaresilienz gestärkt und gesteigert, aber auch Beiträge beispielsweise zum Boden- und Flächenschutz, zur Biodiversität, zur Umweltgerechtigkeit sowie zur menschlichen Gesundheit und zum Wohlbefinden geleistet werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der
Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in Nordrhein-Westfalen, die der Klimaanpassung und somit einer verbesserten Resilienz und Risikoprävention gegenüber Klimawandelfolgen auf lokaler und regionaler Ebene dienen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die die Anfälligkeit oder Empfindlichkeit der Bevölkerung oder der Wirtschaft gegenüber Klimawandelfolgen reduzieren sowie Maßnahmen, die die Fähigkeit der Bevölkerung oder der Wirtschaft erhöhen, sich an den Klimawandel anpassen und potenziellen Schaden mindern zu können.
Förderfähig sind Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2.
2.1
Investive
Vorhaben
Gefördert werden Ausgaben für investive Vorhaben in Nordrhein-Westfalen an oder auf Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen sowie im öffentlichen Raum, die der Klimafolgenanpassung oder Risikoprävention dienen.
Förderfähig sind Maßnahmen
a) zum Schutz vor Überhitzung, Dürre und Trockenheit,
b) zur Schaffung von Verdunstungskühle,
c) zur Wiederherstellung natürlicher Bodenaustausch-Prozesse,
d) zur Verfolgung des Schwammstadt-Prinzips, wie beispielsweise Maßnahmen zum Versickern, Verdunsten, Speichern, Zurückhalten und schadfreiem Ableiten von Niederschlagswasser,
e) zum Schutz vor klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen sowie
f) zur Steigerung der Klimaresilienz.
2.2
Nicht-investive
Vorhaben
Gefördert werden Ausgaben für nicht-investive Vorhaben, die darauf abzielen,
a) die Umsetzung von investiven Vorhaben der Klimaanpassung vorzubereiten,
b) die Umsetzung von investiven Vorhaben fachlich und beziehungsweise oder organisatorisch zu begleiten (zum Beispiel anteilige Personalausgaben),
c) den Kompetenzaufbau bei kommunalen Akteuren sowie möglicher Dritter zu unterstützen und ihre Handlungsbereitschaft zu erhöhen: in Form von Beratung, Bildung, Weiterbildung (auch Teilnahmegebühren), Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Akteursbeteiligung, Vernetzung und Kooperationsprojekte zwischen verschiedenen Akteuren der Klimaanpassung sowohl national als auch international oder
d) die Katastrophenresilienz gegenüber klimawandelbedingten Gefahren oder Extremwetterereignissen durch bessere Vorhersageinstrumente und Bewältigungsstrategien zu steigern.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind nicht-investive Vorhaben nur dann förderfähig, sofern sie der Konzeption, Entwicklung oder kommunikativen Begleitung des geförderten investiven Vorhabens unmittelbar dienlich sind und im Verhältnis zur investiven Maßnahme eine nur untergeordnete Rolle spielen.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Zum Kreis der
Zuwendungsempfangenden gehören:
a) nordrhein-westfälische Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände (Gemeindeverbände) und deren Eigengesellschaften und kommunale Unternehmen,
b) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
c) kleine und mittlere Unternehmen gemäß Nummer 3.2 sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts, zum Beispiel eingetragene Vereine, Verbände, Genossenschaften und
d) gemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen, wie beispielsweise Träger der freien Wohlfahrtspflege.
3.2
Unternehmen im Sinne
des EU-Beihilferechts sind alle Einrichtungen, die eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausüben, auch wenn die Tätigkeit im Vergleich zu den übrigen Aufgaben
der Einrichtung geringfügig und gemeinnützig ist und keine Absicht besteht,
Gewinn zu erzielen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die
darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt
anzubieten.
Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt sich gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Zuwendungen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
3.3
Förderung auf
Grundlage der AGVO
Eine Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 ist bei Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts aufgrund der folgenden Freistellungstatbestände (Nummern 3.3.1 bis 3.3.8) der AGVO möglich.
Im Falle einer Zuwendung auf der Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Ausgaben in der Anlage 1 und Beihilfehöchstintensitäten als Förderhöchstbetrag in der Anlage 2 geregelt.
Zudem gelten für die einzelnen Freistellungstatbestände der AGVO die in Artikel 4 der AGVO genannten Anmeldeschwellen.
Für die Berechnung der Förderhöchstgrenzen und der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
3.3.1
Durchführbarkeitsstudien
gemäß Artikel 25 AGVO.
3.3.2
Studien und
Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie gemäß Artikel 49
AGVO.
3.3.3
Beratungsdienste
für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 18 AGVO, solange es sich
nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen
Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen
Betriebskosten des Unternehmens gehören wie beispielsweise laufende
Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
3.3.4
Industrielle
Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO. Der geförderte
Teil eines Vorhabens muss vollständig einer oder beiden Kategorien zugeordnet
werden können.
3.3.5
Prozess- und Organisationsinnovationen
in kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 29 AGVO.
3.3.6
Investitionen für
die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume
und Ökosysteme, den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der
Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an
den Klimawandel und für den Klimaschutz gemäß Artikel 45 AGVO.
3.3.7
Investitionen in
den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO.
3.3.8
Investitionen in
Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben gemäß
Artikel 26 AGVO. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur
berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss
mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten
und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
3.4
Liegen bei einer
Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts die Voraussetzungen
für eine Förderung auf der Grundlage eines Freistellungstatbestandes der AGVO
nicht vor, kann die Förderung lediglich auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe erfolgen.
In diesem Fall sind die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 einzuhalten. De-minimis-Beihilfen sind für ein einziges Unternehmen auf den Schwellenwert nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt und setzen voraus, dass die formellen Voraussetzungen des Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte
Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen einen Beitrag zur Klimafolgenanpassung oder
Risikoprävention leisten. Bei der Antragstellung ist daher die mögliche
Betroffenheit durch den Klimawandel und die Eignung der beantragten Maßnahmen,
dieser Betroffenheit entgegenzuwirken, mit Hilfe von Nachweisen oder
Erläuterungen darzustellen, die die beantragten Maßnahmen begründen.
Die Herleitung beziehungsweise der Nachweis des Bedarfs und der Eignung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung oder Risikoprävention und deren geplante Umsetzung können beispielsweise erfolgen durch entsprechende inhaltliche Verweise auf:
a) ein vorliegendes Klimaanpassungskonzept,
b) ein vorliegendes Teilkonzept mit dem Schwerpunkt „Anpassung an den Klimawandel“,
c) ein Kapitel zur Klimaanpassung in einem vorliegenden Klimaschutzkonzept,
d) eine vorhandene Stadtklimaanalyse oder ein vorhandenes Stadtklimagutachten, eine siedlungsklimatische Modellierung, eine Klimafunktionskarte oder eine Planungshinweiskarte Stadtklima, eine Starkregengefahrenkarte,
e) den Klimaatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen oder
f) die erfolgte Teilnahme an einem betrieblichen Beratungsprozess beziehungsweise Managementsystem zur Anpassung an den Klimawandel.
Bei einer Förderung von Versickerungsanlagen muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben des Runderlasses „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischsystem“ vom 3. Januar 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 254) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Runderlasses „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 583) in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
Zulässige Abweichungen nach der Broschüre „Retentionsbodenfilter – Handbuch für Planung, Bau und Betrieb“, aktualisierte 2. Auflage, Stand 2015, des für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW zuständigen Ministeriums bleiben unberührt.
4.2
Die
Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und die Antragstellenden
müssen eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.
4.3
Die Zuwendungen
dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfangende vor Beginn der
Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag bei der
Bewilligungsbehörde gestellt hat und wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum
Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in
Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO
genannten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt.
Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Auftragsvergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen bis Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 88) geändert worden ist, und Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Grunderwerb außer im Falle des Erwerbs einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben des Grunderwerbs sollen in die Förderung einbezogen werden. Ausgaben für Planung und Bodenuntersuchungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem förderfähigen Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie stehen, sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VVG zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G), der Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Anlage 1 zu Nummer 6.1 EFRE/JTF RRL NRW (ANBest-EU) erfolgt ist.
Für eine Förderung der Ausgaben für bereits erfolgte Planungsleistungen sind diese bei Antragstellung vollständig anzugeben.
4.4
Bei Vorhaben des
EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 werden ausschließlich Vorhaben unterstützt,
die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien
erfüllen. Hierzu zählen unter anderem die spezifischen Auswahlkriterien
„Beitrag zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen“
und „Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ aber auch der
Beitrag des Vorhabens zur ökologischen, ökonomischen und sozialen
Nachhaltigkeit und soziale Aspekte der Nachhaltigkeit, einschließlich auch
Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung. Dieses ist im
Antragsverfahren darzustellen.
5
Art, Umfang
und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der
Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.
5.4
Zuwendungsfähige
Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in Anlage 1 aufgeführten und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände stehen.
Alle Ausgaben müssen sich unmittelbar der Projektumsetzung zuordnen lassen. Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Wirtschaftsgüter, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Begünstigte dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) nicht verfügen. Die Zweckbindungsfrist bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der beschafften Wirtschaftsgüter. Sie beträgt maximal 15 Jahre.
Zuwendungsfähig sind insbesondere die in den Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 aufgeführten Ausgabenarten:
5.4.1
Zuwendungsfähig
sind Personal- und Gemeinausgaben. Sind in einem Vorhaben direkte
Personalausgaben förderfähig, so bemisst sich deren Höhe in Form einer
Pauschale nach Nummer 5.4 EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW. Sind in einem Vorhaben
indirekte Ausgaben (Gemeinausgaben) förderfähig, so bemisst sich deren Höhe in
Form einer Pauschale nach Nummer 5.5 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW. Dies
gilt nicht im Rahmen einer Förderung nach der AGVO ohne den Einsatz von
EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027.
5.4.2
Zuwendungsfähig
sind Sachausgaben, hierzu zählen insbesondere Ausgaben für Gutachten, Studien
sowie Planungs- und Beratungsdienstleistungen externer Dritter. Reisekosten
können nur berücksichtigt werden, sofern sie durch eine gesonderte
Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die
pauschalierten Gemeinausgaben nach den Vorgaben der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie
NRW abgedeckt sind. Sie können nur nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes berücksichtigt werden.
5.4.3
Ausgaben für den
Grunderwerb sowie Grunderwerbsnebenkosten sind zuwendungsfähig zugunsten von
Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3.1 Buchstabe a, sofern sie zur Realisierung
von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 notwendig sind.
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind Ausgaben für Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 Prozent, beziehungsweise für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als 15 Prozent, der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens nicht zuwendungsfähig.
5.5
Nicht
zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Ausgaben für Maßnahmen, die dem Klimaschutz entgegenwirken,
b) Ausgaben für Verschönerungsmaßnahmen, die keinen Beitrag zur Klimafolgenanpassung oder Risikoprävention leisten,
c) Ausgaben für den Neubau von Garagen, Zierbrunnen, Skulpturen, Mobiliar, PKW-Parkplätze,
d) Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung,
e) Finanzierungskosten wie Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Beschaffung finanzieller Mittel entstehen,
f) nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
g) Bewirtungen und
h) Umsatzsteuer, wenn die Zuwendungsempfangenden vorsteuerabzugsberechtigt sind.
5.6
Höhe der
Zuwendung
Für die Berechnung der Zuwendung werden die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben des Vorhabens herangezogen.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 50 000 Euro pro Antrag beträgt. Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 wird die Zuwendung zudem nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mehr als 200 000 Euro betragen, sofern die Förderung nicht auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgt.
Bei Beantragung mehrerer Einzelmaßnahmen ist ein konzeptioneller oder räumlich-struktureller Zusammenhang zwischen den Maßnahmen erforderlich.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.1 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen.
Der Fördersatz beträgt für Zuwendungsempfangende, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, 80 Prozent. Er erhöht sich auf 90 Prozent für Kommunen in Haushaltsnotlage sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sofern die Finanzierung aus dem Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften hinausfällt (beihilfefreier Bereich). Unter die Haushaltsnotlage fallen Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht. Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
Die Höhe der Zuwendungen für Zuwendungsempfangende, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, bemisst sich nach den geltenden EU-Beihilfevorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der AGVO. Bei einer Förderung auf Grundlage der AGVO gelten die in Anlage 2 genannten Höchstintensitäten.
Zudem gelten für die einzelnen Freistellungstatbestände der AGVO die in Artikel 4 der AGVO genannten Anmeldeschwellen.
Die Höchstintensitäten der jeweiligen Anteilsfinanzierungen sind in Anlage 2 geregelt.
Bei einer Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beträgt der Fördersatz bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder des Förderhöchstbetrags. Der Förderhöchstbetrag mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die der Zuwendungsempfangende in den letzten beiden Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
5.7
Kumulierung
Die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts sind einzuhalten. Die Kumulierung von unterschiedlichen EU-Mitteln ist unzulässig.
Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
a) mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
b) mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten.
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO gewährt wurden.
5.8
Bürgerschaftliches
Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfangenden.
Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Die Förderung von Vorhaben erfolgt vorrangig auf der Grundlage themenorientierter Bekanntmachungen. Ist zum Zeitpunkt des Förderinteresses kein dem Zweck dieser Richtlinie entsprechendes Programm, entsprechender Aufruf oder Wettbewerb veröffentlicht, können Vorhaben im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auch einzeln gefördert werden.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle, bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 vorzugsweise über das EFRE. NRW.online-Portal.
6.2
Datenverarbeitung,
Publizität und Transparenz
Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Erfassung und Verarbeitung der aus dem Antrag ersichtlichen Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Finanzverwaltung, statistischen Auswertung und Überprüfung der Vorhaben vorliegen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Speicherung persönlicher und sachlicher Daten beziehen, die für die Verwendungsnachweiskontrolle nach Beendigung des Vorhabens erforderlich sind.
Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem TAM (Transparency Award Module) veröffentlicht. Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 erklären sich Zuwendungsempfangende im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 einverstanden. Zudem haben Zuwendungsempfangende gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 die Publizitätsvorschriften gemäß Nummer 10.1 ANBest-EU zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.
6.3
Bewilligungs-
und Auszahlungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 gelten für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie.
Die Bewilligungsbehörden müssen in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage prüfen und deren Einhaltung sicherstellen.
Handelt es sich nicht um eine anteilige Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027, erfolgt die Förderung nach den §§ 23 und 44 der LHO.
6.4
Weiterleitung
Im Fall einer Weiterleitung an Dritte durch kommunale Zuwendungsempfangende gilt, dass die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgt. Die jeweiligen Fördersätze des Weiterleitungsempfangenden sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Dem Zuwendungsbescheid sind ebenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unverändert als Nebenbestimmungen beizufügen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise der Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO für die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfangenden.
Bei der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 ist eine Weiterleitung nicht möglich.
6.5
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfangende hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P beziehungsweise der Nummer 7 ANBest-G und der Nummer 3 NBest-Bau bei Baumaßnahmen nachzuweisen. Für Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Regelverwendungsnachweis Nummer 7.2 bis 7.4 ANBest-G zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsempfangende der Regelverwendungsnachweis Nummer 6.2 bis 6.4 ANBest-P.
Für die Verwendung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 gelten die Bestimmungen der ANBest-EU.
Handelt es sich nicht um eine anteilige Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027, erfolgt die Förderung nach den §§ 23 und 44 der LHO.
7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1158