Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 46 vom 24.11.2023 Seite 1313 bis 1342
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur Bewältigung der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur Bewältigung der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur
Bewältigung der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
Vom 8. November 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zur § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für
Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit zur
Bewältigung der Energiekrise im Jahr 2023.
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden zusätzliche Ausgaben im Jahr 2023 zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt gestiegenen bzw. steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen. Es gelten die Regelungen der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
4.1
Für
das Haushaltsjahr 2023 die Gewährung einer Förderung gemäß den Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die
Belange von Menschen mit Migrationshintergrund - Runderlass des Ministeriums
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017 (MBI. NRW. S. 1064) in den Bereichen Integrationsagenturen und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit.
4.2
Bestätigung,
dass die zusätzlichen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs von
Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit
erforderlich sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
Gefördert werden im Jahr 2023 entstehende Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Die Zuwendung beträgt in Abhängigkeit vom Fördersatz pro maximal förderfähiges Vollzeitäquivalent der Integrationsfachkräfte bzw. der Koordinatorinnen und Koordinatoren einmalig 7,64 Prozent der Summe der bewilligten Sachausgabenpauschale entsprechend der Anlage 1 des Zuwendungsbescheides gemäß Nummer 5.5.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund – Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017 (MBI. NRW. S. 1064). Für anteilig geförderte Vollzeitäquivalente wird die Zuwendung entsprechend anteilig gewährt. Für Sachausgaben von Personal, das im Rahmen von spezifischen Maßnahmen und/oder im Rahmen der Förderung KOMM-AN III eingesetzt wird, wird keine Zuwendung im Sinne von Satz 1 gewährt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt gegenüber der Bewilligungsbehörde in Schriftform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 bis zum 15. November 2023.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters in Anlage 2. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger weist die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni 2024 unter Verwendung des Musters in Anlage 3 nach.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1321