Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 51 vom 29.12.2023 Seite 1539 bis 1562
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
21630
Richtlinie
zur
Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
- Az. 97.13.98.00-000001 -
Vom 28. November 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)
in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur
LHO, Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in
Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischen Bereich.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen.
Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung (zum Beispiel Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion,
b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
c) Materialbeschaffung,
d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,
e) Unterstützung auf dem Außengelände und
f) einfache Bürotätigkeiten.
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Vorpraktikums für die Aufnahme an einer Fachschule zur Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher ist es für den dafür erforderlichen Zeitumfang möglich, die Hilfskräfte in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die den Anforderungen des Vorpraktikums entsprechen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger
eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung
gefördert werden.
3.2
Der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung unter Beachtung der Nr. 12 VVG
zu § 44 der LHO an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des
Kinderbildungsgesetzes gefördert werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen
durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten
auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzung
ist die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte beziehungsweise die
Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich von
zuschussberechtigten Kindertageseinrichtungen.
4.2
Der Abschluss eines
Arbeitsvertrages vor Bewilligung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn.
Zuwendungsfähig ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im
Sinne der Nummer 4.1. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit ist auf den Zeitpunkt zu
Beginn der Maßnahme, bei Fortsetzungsmaßnahmen auf den Beginn der ersten bewilligten
Maßnahme des Kita-Helferinnen und –Helfer-Programmes gegenüber dem betroffenen
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abzustellen.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher
Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal
im nichtpädagogischen Bereich unter Berücksichtigung der Nummer 4.2 entstehen. Ausgaben
für den Einsatz von Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder
einen sonstigen Dritten in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind
nicht zuwendungsfähig.
5.4.2
Höhe des Festbetrages
5.4.2.1
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 beträgt der
Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 10 500 Euro.
5.4.2.2
Für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 beträgt der
Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 18 000 Euro.
5.4.2.3
Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 beträgt der
Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 18 000 Euro.
5.4.2.4
Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1 500
Euro pro Monat.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen:
a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024,
b) das Kindergartenjahr 2024/2025 vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
c) das Kindergartenjahr 2025/2026 vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026.
6.2
Als
Auflagen sind die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 geregelten Inhalte in den
Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2.1
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985
I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2146) geändert worden ist, zur Prüfung der persönlichen Eignung des neu
eingesetzten Personals nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist.
6.2.2
Ein
Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen:
a) Elterngespräche,
b) Beobachtung und Dokumentation,
c) Wickeln und Toilettengang,
d) Ruhephasen und Schlafsituationen der Kinder,
e) Inhaltliche Vorbereitung sowie Pädagogische Planung und Angebote,
f) Eingewöhnung und
g) über einfache Bürotätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Anträge für den
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli
2024 sind grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 unter Verwendung
der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist für eine
erstmalige Antragstellung ist der 31. März 2024.
7.1.2
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2024 bis zum
31. Juli 2025 sind grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 unter
Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist
für eine erstmalige Antragstellung ist der 30. September 2024.
7.1.3
Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 sind frühestens ab dem 31. Dezember 2024 und spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 30. September 2025.
7.1.4
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in
einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig
tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren
vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 3.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige
Landesjugendamt.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 4 vorzulegen.
Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 ist der 31. Oktober 2024,
b) vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 der 31. Oktober 2025 und
c) vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 der 31. Oktober 2026.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Service-Portal recht.nrw.de abrufbar.
- MBl. NRW. 2023 S. 1551