Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure |
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Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
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Änderung der
Verwaltungsvorschrift
zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Runderlass des
Ministeriums des Innern
Vom 19. Dezember 2023
1
Die Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure vom 14. Oktober 2014 (MBl. NRW. S. 631) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW) vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist,“ durch die Wörter „für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Gebührenordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „VermWertGebO NRW“ durch das Wort „Gebührenordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Infolgedessen sind Aufforderungen zu verbindlichen Angeboten für Gebühren von Amtshandlungen separat und in Kombination mit weiteren Tätigkeiten unzulässig.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „aufgrund“ durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschreibungen“ durch das Wort „Anfragen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Aufgrund“ durch die Wörter „Auf Grund“ ersetzt.
2.
Nummer 1.2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abrechnung von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW, sowie Gebührenbescheide anderer Behörden, soweit diese nicht als Auslagen zugelassen sind, dürfen nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen werden.“
3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 5 bis 11 durch die folgenden Nummern 5 bis 12 ersetzt:
„5. Gebäudeeinmessung,
6. amtlicher Lageplan nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauPrüfVO,
7. amtlicher Lageplan nach § 17 BauPrüfVO,
8. amtlicher Lageplan nach § 18 BauPrüfVO,
9. Bescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauO NRW 2018,
10. amtliche Nachweise nach § 83 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018,
11. öffentliche Beglaubigungen nach § 85 Absatz 2 BauO NRW 2018,
12. sonstige Amtshandlung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Vorbereitungen in einem Umlegungsverfahren gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und“.
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Automatisierte Auswertungen und Bereitstellungen sind zu ermöglichen:
1. nach den Differenzierungen gemäß der Absätze 3 bis 5 für definierbare Zeiträume,
2. für die Jahresberichte,
3. zum Bearbeitungsstand einer Leistung,
4. zu den Verknüpfungen von Leistungen.
(7) Zu jeder Leistung sind mindestens folgende Angaben aktuell und vollständig zu führen:
1. im Falle der Bürogemeinschaft der Name des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der die Leistung ausführt,
2. die Namen und Adressen der Auftraggeber und, soweit erforderlich, der Bevollmächtigten,
3. die Namen und Adressen der Kostenschuldner,
4. alle zutreffenden Kennzeichnungen gemäß der Absätze 3 und 4,
5. ein Flurstückskennzeichen, das die Leistung repräsentiert,
6. das Datum der Auftragsannahme,
7. Angaben zum Bearbeitungsstand, insbesondere, soweit zutreffend, das Datum
a) der (voraussichtlichen) Ausführbarkeit der Gebäudeeinmessung,
b) des Abschlusses der örtlichen Bearbeitung,
c) der Abgabe der Vermessungsschriften an die Katasterbehörde beziehungsweise der beantragten Ergebnisse an den Auftraggeber und
d) der Übernahme durch die Katasterbehörde (soweit bekannt),
8. Angaben zur Kostenerhebung, insbesondere:
a) die Höhe der festgesetzten Kosten einschließlich des Datums und der Kennzeichnung des Kostenbescheides und
b) die Höhe der vereinnahmten Kosten einschließlich des Datums der Kostenzahlung (auch Sicherheitsleistungen für zurückgestellte Abmarkungen),
9. Bemerkungen zum Bearbeitungsstand und zur Kostenerhebung (z. B. Rücknahme oder Abbruch der Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW oder weiteren Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW, Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Stornierungen von Kosten-bescheiden, Insolvenz des Auftraggebers, anhängige Gerichtsverfahren mit Datum der Klageerhebung, Aktenzeichen der jeweiligen Gerichte und Rechtskraft der Entscheidung) und
10. das Datum der abschließenden Erledigung (Vermessungsschriften sind übernommen, Kostenforderungen sind endgültig beglichen, Nachholung zurückgestellter Abmarkungen sind erfolgt usw.).
(8) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 3 bis 7 müssen die Angaben nicht geführt werden, soweit der Aufsichtsbehörde Informationen zur Überprüfung der Berufspflichten nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW bereitgestellt werden können.“
4. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4. September 2012 (GV. NRW. S. 405)“ durch die Angabe „8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 8“ die Wörter „der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Einsatz des Dienstsiegels erfolgt auf Grund von Vorschriften oder wenn der amtliche Charakter der Tätigkeit verdeutlicht werden soll. Für Gutachten, auch wenn diese den Sachverhalt vergleichbarer Amtshandlungen betreffen, ist das Siegel nicht zu verwenden; anderweitige Hinweise auf die öffentliche Bestellung bleiben hiervon unberührt.“
c) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Nach Nummer 1.5 werden die folgenden Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:
„1.6
Kommunikationsform
(1) Anträge auf den Verzicht der Bestellung gemäß § 6 Absatz 2 ÖbVIG NRW sind vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur schriftlich unter Beachtung des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntgabe vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zu stellen.
(2) Berichte nach § 8 Absatz 3 DVOzÖbVIG NRW sollen über das vom Land eingerichtete Internet-Portal (https://www.oebvi.nrw.de/jahresbericht/) erfolgen.
(3) Sonstige Berichte an die Aufsichtsbehörde und Anhörungen sind schriftlich oder durch eindeutig zuzuordnende E-Mail zu verfassen.
(4) Die Anforderungen des Datenschutzes sind bei dieser und anderer Kommunikation mit personenbezogen Daten zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen.
1.7
Stundung
(1) Kostenansprüche dürfen auf Antrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte ist dann für den Anspruchsgegner anzunehmen, wenn sie oder er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
(2) Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
(3) Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist im Bescheid eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um die vereinbarte Zeit überschritten wird.
(4) Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. Als angemessene Verzinsung sind drei Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Der jeweils geltende Basiszinssatz wird gemäß § 247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Deutschen Bundesbank im Bundeanzeiger bekannt gegeben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 Euro belaufen würde.
(5) Eine Stundung ist bis zu drei Jahren möglich.
(6) Die Stundung ist anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu überwachen.
(7) Die Stundung ist ein Verwaltungsakt, daher sind die Formvorgaben gemäß § 37 VwVfG NRW einzuhalten.
1.8
Unbefristete Niederschlagung
(1) Kostenansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(2) Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners.
(3) Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruchsgegners (zum Beispiel mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Tod und von allen Erben ausgeschlagener Nachlass; erteilte Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
(4) Unbefristet niedergeschlagene Beträge sind von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu dokumentieren.
(5) Die Niederschlagung von Beträgen über 50 Euro ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs unbefristet abgesehen wird. Eine Niederschlagung ist daher kein Verwaltungsakt, folglich müssen die Formvorgaben nach § 37 VwVfG NRW nicht eingehalten werden.
1.9
Kleinbeträge
(1) Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10 Euro soll abgesehen werden.
(2) Beträgt der Rückstand bei der Erhebung von Einnahmen weniger als 10 Euro, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 10 Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 10 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.
(3) Für die Einziehung von Kleinbeträgen soll bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 Euro von einem Mahnbescheid oder der Vollstreckung abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.
(4) Für die Einziehung von Kleinbeträgen sind nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 200 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(5) Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (zum Beispiel Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 Euro und ist er nicht länger als sechs Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen.“
6. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Staatswappens“ durch das Wort „Staatswappen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „Aufgrund“ durch die Wörter „Auf Grund“ ersetzt.
7. Nummer 2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse“ durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail- und Internetadresse“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Anzahl des beschäftigten Personals aufgeschlüsselt in Vermessungsassessoren, sonstige Ingenieure, Vermessungstechniker (u. a. staatliche geprüfte Vermessungstechniker), Geomatiker, Messgehilfen, sonstige Angestellte und Auszubildende; Teilzeitkräfte und gemeinsame in Kooperationen beschäftigte Personen sind mit den entsprechenden Anteilen (zum Beispiel 0,5) zu berücksichtigen,“
d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zu jeder Amtshandlung und Tätigkeit gemäß Nummer 1.3 Absätze 3 und 4 ist jeweils die Anzahl des Bestandes aus dem Vorjahr, der neu hinzugekommenen, der nach Nummer 1.3 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe c erledigten und der dementsprechend noch nicht erledigten Aufträge anzugeben, wobei bei Gebäudeeinmessungen die Anzahl der noch nicht ausführbaren sowie der ausführbaren, aber noch nicht ausgeführten Fälle zusätzlich und bei Verfahren mit zurückgestellten Abmarkungen die Anzahl pro Kalenderjahr, in dem sie zurückgestellt wurden, anzugeben ist,“
f) In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
g) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
8. Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.
b) Nummer 7 wird Nummer 4.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
d) Nummer 9 wird Nummer 5.
e) Nummer 10 wird aufgehoben.
f) Nummer 11 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und diesbezüglich eingesetzte Finanzmittel des Landes.“ ersetzt.
9. Nach Nummer 2.3 wird die folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4
Aufwandserstattungen
Die Aufwandserstattungen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 2 ÖbVIG NRW sowie der zeitliche Mehraufwand nach § 7 Absatz 5 Satz 5 ÖbVIG NRW orientieren sich an dem Wert der Zeitgebühr nach § 2 Absatz 7 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung.“
10. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die auf Grund der ab dem 27. Januar 2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zum Geschäftsbuch nach Nummer 1.3 und zu den Berichten nach den Nummer 2.2 und 2.3 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
-MBl. NRW. 2024 S. 109