Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120
Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen |
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Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
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Zweite Änderung der Richtlinien zur
Förderung
der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
Runderlass des Ministeriums für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II.2 –
63.03.06.04
Vom 7. Dezember 2023
1
Die Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen vom 24. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 293), die durch Runderlass vom 4. Mai 2020 (MBl. NRW. S. 309) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 1.2 werden wie folgt gefasst:
„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) und
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.“
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Tierhalterinnen und
-halter, die ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise deren land- oder
forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und
entweder Landwirtinnen oder Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der
Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2
Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung ausüben oder
Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.
3.2
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die
Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.
3.3
Nicht gefördert werden dürfen
a) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 befinden oder
b) die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.“
3. Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a)
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Eigentümerin oder
Eigentümer der Tiere ist und
b) die Tiere in Nordrhein-Westfalen gehalten werden und
c) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Nachweis führt,
dass sie oder er an einem Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich
anerkannten Züchtervereinigung mit räumlichem Tätigkeitsbereich in
Nordrhein-Westfalen teilnimmt.
Für Rinder, Pferde und Schweine ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins Zuchtbuch oder eine Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere vorzulegen.
Für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere.“
4. Nummer 4.2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach Nummer 4.3 werden folgende Nummern 4.4 und 4.5 eingefügt:
„4.4
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, im Einzelfall
auf Anfrage der für Tierzucht zuständigen Behörde an Programmen zur Gewinnung
von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für
landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen und der staatlich anerkannten
Züchtervereinigung die vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
4.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erteilt das
Einverständnis zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen über 10 000 Euro, bei
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion Tätigen, beziehungsweise 100 000
Euro für sonstige Beihilfeempfangende auf einer zentralen Beihilfe-Website nach
Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472.“
6. In Nummer 5.5 werden vor dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „Zuwendungsempfängerin oder“ eingefügt.
7. In Nummer 6.1wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Zuwendungsempfängerin oder der“ ersetzt.
8. In Nummer 6.1.2 werden die Wörter „von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum)“ durch die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ ersetzt.
9. Nummer 6.1.4 wird aufgehoben.
10. In Nummer 6.2 werden vor den Wörtern „der Zuwendungsempfänger“ die Wörter „die Zuwendungsempfängerin oder“ eingefügt.
11. Nummer 6.2.1 wird wie folgt gefasst:
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a)
Tod der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers,
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft
zieht,
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
e) Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon,
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon,
soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht
vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolge oder Vertretung von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.“
12. Nummer 6.3.2 Satz 2 wird aufgehoben.
13. Die Nummern 6.3.2.1 bis 6.3.2.3 werden aufgehoben.
14. Die Nummern 6.3.4 bis 6.3.6 werden aufgehoben.
15. Die Nummer 6.5 wird aufgehoben.
16. Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1
Der
Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische
Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.
Die Zuchtbescheinigungen, Einträge ins Zuchtbuch, Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere sind bis spätestens zum 30. September des Antragsjahres einzureichen.
Bei verspäteter Antragstellung wird der Antrag auf Bewilligung abgelehnt.“
17. Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.“
18. Nummer 7.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei verspäteter Antragstellung wird der Betrag auf den die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Kalendertag gekürzt.“
19. Nummer 7.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
20. In Nummer 7.6 wird die Angabe „, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens,“ gestrichen.
21. Die Nummer 7.6.1 wird Nummer 7.6 Satz 2 und vor dem Wort „durch“ das Wort „stichprobenartig“ eingefügt.
22. Die Nummern 7.6.2 und 7.6.3 werden aufgehoben.
23. In Nummer 8 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am 27. Dezember 2023 in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 112