Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Zuwanderung aus Südosteuropa
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Zuwanderung aus Südosteuropa

26

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen mit hoher Zuwanderung aus Südosteuropa

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 18. Dezember 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an Kommunen mit hohem Einwanderungsanteil aus Südosteuropa. Zielsetzung der Förderung ist es, den neuzugewanderten Menschen aus Südosteuropa in der jeweiligen Kommune eine möglichst frühe und erfolgreiche Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von Antiziganismus beziehungsweise Antiromaismus.

1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Programmteile:

2.1

Förderung von Maßnahmen der Kommunen mit einem hohen Anteil von Personen aus den EU-11-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI.I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten.

2.2

Förderung von Maßnahmen der Kommunen mit einem hohen Anteil an Personen aus der Zielgruppe, die in prekären Arbeits- beziehungsweise Wohnverhältnissen leben.

2.3

Förderung von Kommunen zur Beschäftigung von Personen aus der Zielgruppe, die den Praxisanteil im dualen Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ mit dem Schwerpunkt „Migration und Integration“ an der Fachhochschule Dortmund absolvieren.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger eines Kommunalen Integrationszentrums.

Folgende Kommunen können Zuwendungen empfangen

a) im Programmteil gemäß Nummer 2.1 Dortmund, Duisburg, der Ennepe-Ruhr-Kreis (Ennepetal, Gevelsberg), Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Krefeld, der Kreis Düren (Düren), der Kreis Lippe (Augustdorf, Horn-Bad Meinberg), der Kreis Mettmann (Heiligenhaus, Velbert), der Kreis Recklinghausen (Gladbeck, Oer-Erkenschwick), der Kreis Siegen-Wittgenstein (Kreuztal), der Kreis Warendorf (Ahlen), der Märkischer Kreis (Plettenberg, Werdohl), Mönchengladbach und der Rhein-Erft-Kreis (Bergheim, Kerpen, Wesseling).

b) im Programmteil gemäß Nummer 2.2 der Kreis Borken (Bocholt, Gronau, Stadtlohn), der Kreis Coesfeld (Coesfeld), der Kreis Gütersloh (Gütersloh, Herzebrock-Clarholz, Rheda-Wiedenbrück), der Kreis Kleve (Emmerich am Rhein), der Kreis Lippe (Bad Salzuflen), der Kreis Steinfurt (Lengerich), der Kreis Unna (Bönen) sowie die kreisfreien Städte Mülheim an der Ruhr und Wuppertal.

c) im Programmteil gemäß Nummer 2.3 die unter Nummer 3.1 Buchstabe a und Buchstabe b genannten Kommunen.

3.2

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO an kreisangehörige Kommunen oder Träger der Freien Wohlfahrtspflege weiterleiten. Die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen sind auch der Empfängerin oder dem Empfänger der Weiterleitung aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

a) der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums, das auf der Basis der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung vom 10. März 2023 (MBl. NRW. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird, und

b) die Vorlage eines Handlungskonzepts auf Basis der „Handlungsansätze zur Teilhabe und Integration von Zugewanderten aus Südosteuropa“ gemäß Anlage 1, in dem der besondere Handlungsbedarf vor Ort aufgrund der Neuzuwanderung aus Südosteuropa in Form von Maßnahmen mit Zielen dargestellt ist. Dabei sind Zwischenziele beziehungsweise Meilensteine sowie Prüfkriterien zur Zielerreichung zu benennen.

Die Erstellung des Handlungskonzepts hat auf Basis von statistischen Daten, die kommunal erhoben werden und im Einzelnen darzulegen sind, zu erfolgen. In der Beschreibung sind der räumliche Einsatz von Personal sowie die Ansätze zur Heranführung der Zielgruppe an Angebote der Regelstruktur, beispielsweise der Bildungseinrichtungen und der Arbeitsmarktintegration sowie in die Strukturen des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) darzustellen.

4.2

Die Förderung erfolgt gemäß den in den Handlungskonzepten formulierten Bedarfen (statistische Daten Bevölkerungszusammensetzung) auf Basis der „Handlungsansätze zur Teilhabe und Integration von Zugewanderten aus Südosteuropa“ gemäß Anlage 1.

4.3

Die Förderung gemäß Nummer 2.3 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der beziehungsweise die beschäftigte Studierende weist seine beziehungsweise ihre Herkunft aus einem der genannten EU-11-Staaten nach.

b) Die Auswahl der oder des Studierenden findet in Abstimmung mit der Fachhochschule Dortmund zum dualen Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ statt.

c) Der Praxisanteil des dualen Studiums wird auf dem Gebiet der antragstellenden Kommune der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers absolviert.

d) Es findet keine Förderung nach Nummer 2.1 oder 2.2 statt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4

Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1

Personalausgaben

Zur Bemessung der Personalausgaben muss mit dem Antrag eine Stellenbeschreibung eingereicht werden. Hierbei müssen die Tätigkeiten und Qualifikationen des dafür vorgesehenen Personals dargestellt werden. Eine Stelle soll den Beschäftigungsumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten, also mindestens 19,5 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt, nicht unterschreiten.

5.4.2

Sachausgaben

Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind, sind insbesondere Mieten, Bürobedarf, Mittel für Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Ausgaben für Qualifizierungen und Weiterbildungen.

5.4.3

Zuwendungsfähig sind zudem Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für die Durchführung des Praxisteils in der Kommune beim dualen Studium im Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ mit dem Schwerpunkt „Migration und Integration“ der Fachhochschule Dortmund. Die Personalkosten dürfen die Höhe der Anwärterbezüge A 9 nach § 74 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) nicht überschreiten.

5.4.4

Der Förderhöchstbetrag für die Förderung gemäß Nummer 2.1 beträgt

a) für kreisfreie Städte 350 000 Euro pro Jahr,

b) für Kreise mit einer gemäß Nummer 3.1 berücksichtigten kreisangehörigen Kommune 120 000 Euro pro Jahr,

c) für Kreise mit zwei gemäß Nummer 3.1 berücksichtigten kreisangehörigen Kommunen 250 000 Euro pro Jahr und

d) für Kreise mit drei oder mehr gemäß Nummer 3.1 berücksichtigten kreisangehörigen Kommunen 350 000 Euro pro Jahr.

5.4.5

Für die Förderung gemäß Nummer 2.3 gilt der Förderhöchstbetrag von 35 000 Euro pro Jahr.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2024.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 zu stellen.

Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise von Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und im Original per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden. Die Antragstellung muss innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgen.

7.1.2
Antragsunterlagen

Dem Antrag ist das Handlungskonzept auf Basis der „Handlungsansätze zur Teilhabe und Integration von Zugewanderten aus Südosteuropa“ gemäß Anlage 1 und eine Stellenbeschreibung gemäß Nummer 5.4.1 beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 3.

7.2.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.2 VVG zu § 44 LHO. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist die Auszahlungsanforderung auszudrucken, zu unterschreiben und im Original per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster in der Anlage 4 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise Nachfolgeprogrammen. Neben der digitalen Übermittlung ist der Verwendungsnachweisvordruck auszudrucken, zu unterschreiben und im Original per Post an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 42