Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) hier: Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen Zu § 13 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung (LHO) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) hier: Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen Zu § 13 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung (LHO)
631
Verwaltungsvorschriften
zur Haushaltssystematik
des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS)
hier: Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
Zu § 13 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Runderlass des
Ministeriums der Finanzen
vom 9. Dezember 2023
1
Das
Bund/Länder-Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz hat den harmonisierten Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
als Standard beschlossen, der bei Bund und Ländern zur Entfaltung der Rechtswirkung
durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen ist.
Aufgrund
der dem Ministerium der Finanzen durch § 5 Abs. 2 der LHO vom 26. April 1999 (SGV. NRW 630), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2019 (GV. NRW. S. 803) erteilten Ermächtigung zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden nach Anhörung des
Landesrechnungshofs die nachstehend abgedruckten Verwaltungsvorschriften zur
Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (I. Allgemeine Vorschriften
zum Gruppierungsplan und II. Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen/ZH-GPl) bekanntgegeben.
2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.1
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
2.2
Die Vorschriften sind erstmals bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 anzuwenden.
2.3
Die mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2014 (MBl. NRW. 452) bekanntgegebenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik, zu § 13 Abs. 2, 3 LHO, gelten letztmalig für die Aufstellung, die Ausführung und die Rechnungslegung des Haushaltsplans 2024. Sie treten mit Ablauf des Haushaltsjahres 2024 außer Kraft.
Allgemeine
Vorschriften zum Gruppierungsplan
1. Gliederung
Der Gruppierungsplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptgruppen - Gliederungseinheit mit
einer einstelligen Zahl,
Obergruppen - Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gruppen - Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1.
Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
2. Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip
Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten verbindlich erläutert. Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptgruppen, Obergruppen und Gruppen. Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
3.
Begriffsbestimmungen
3.1 Zuweisungen
und Zuschüsse
Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben. Keine Zuweisungen und Zuschüsse sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.
3.2 Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Einnahmen:
Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 56,
58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans gehören:
1. die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/ Gemeindeverbände,
2. die Sondervermögen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung vgl. Nr. 3.3),
3. die Sozialversicherungsträger: z.B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, vgl. Nr. 3.3),
4. die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.
3.3 Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18,
26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
Zum sonstigen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nummer 3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. So sind z.B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. Hierzu gehören u.a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung. Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).
Öffentliche Unternehmen sind:
- Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO/LHO,
- Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- Unternehmen des privaten Rechts (z.B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/ Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind.
Öffentliche Einrichtungen sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nr. 3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind,
- juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.
3.4 Zahlungen zwischen Inland und Ausland
Einnahmen:
Obergruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben: Obergruppen 57, 59, 66 bis
69, 83, 86, 89
Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z.B.
- Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken
- Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
- Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z.B. Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.
3.5 Wertgrenzen
3.5.1 Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.
3.5.2 Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, z.B. baufachlichen Bestimmungen ergeben.
Gruppierungsplan
mit Zuordnungshinweisen (ZH-GPl)
0 |
Einnahmen
aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel |
Hauptgruppe
0 |
01 |
Gemeinschaftsteuern- und Gewerbesteuerumlage |
Obergruppe
01 |
011 |
Lohnsteuer |
Gruppe
011 |
012 |
Veranlagte
Einkommensteuer |
Gruppe
012 |
013 |
Nicht
veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge) |
Gruppe
013 |
014 |
Körperschaftsteuer |
Gruppe
014 |
015 |
Umsatzsteuer |
Gruppe
015 |
016 |
Einfuhrumsatzsteuer |
Gruppe
016 |
017 |
Gewerbesteuerumlage |
Gruppe
017 |
018 |
Abgeltungsteuer
auf Zins- und Veräußerungserträge |
Gruppe
018 |
02 |
EU-Eigenmittel
(nur Bund) |
Obergruppe
02 |
03/ |
Bundessteuern
|
Obergruppen
03/04 |
05/ |
Landessteuern |
Obergruppen
05/06 |
051 |
Vermögensteuer |
Gruppe
051 |
052 |
Erbschaftsteuer |
Gruppe
052 |
053 |
Grunderwerbsteuer |
Gruppe
053 |
055 |
Totalisatorsteuer |
Gruppe
055 |
056 |
Andere
Rennwettsteuern |
Gruppe
056 |
057 |
Lotteriesteuer |
Gruppe
057 |
058 |
Andere Steuern
nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz |
Gruppe
058 |
059 |
Feuerschutzsteuer |
Gruppe
059 |
061 |
Biersteuer |
Gruppe
061 |
062 |
Online-Casinospielsteuer |
Gruppe
062 |
069 |
Sonstige
Landessteuern |
Gruppe
069 |
07/ |
Gemeindesteuern
|
Obergruppen
07/08 |
09 |
Steuerähnliche
Abgaben |
Obergruppe
09 |
092 |
Münzeinnahmen
(nur Bund) |
Gruppe
092 |
093 |
Abgaben
von Spielbanken |
Gruppe
093 |
099 |
Sonstige
steuerähnliche Abgaben |
Gruppe
099 |
1 |
Verwaltungseinnahmen,
Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. |
Hauptgruppe
1 |
11 |
Verwaltungseinnahmen |
Obergruppe
11 |
111 |
Gebühren,
sonstige Entgelte Gebühren
und Auslagen aller Art, die in Gesetzen, Verordnungen, Gebührenordnungen,
Satzungen usw. für Leistungen der Verwaltung und der Gerichte festgelegt
sind, soweit nicht Gruppe 112 Tarifliche
und gebührenartige Entgelte, die auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhen,
einschl. Benutzungsgebühren und -entgelte für die Inanspruchnahme von
Anstalten und Einrichtungen Beiträge
im Sinne des Abgabenrechts, soweit nicht Gruppe 341 Ausgleichsabgabe
nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - (SGB IX) |
Gruppe
111 |
112 |
Geldstrafen,
Geldbußen und Zwangsgelder (einschl. der damit zusammenhängenden Gerichts-
und Verwaltungskosten) Geldstrafen,
Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen, Sühnegelder, Geldbußen,
Verwarnungsgelder und Zwangsgelder einschl. damit zusammenhängender
Prozesskosten usw. |
Gruppe
112 |
119 |
Sonstige
Verwaltungseinnahmen Einnahmen
aus Veröffentlichungen, Verkauf und Vertrieb amtlicher Drucksachen,
Ausschreibungsunterlagen usw. Ersatzleistungen
und andere Entschädigungen aus Versicherungsverträgen und von Privaten für
Schäden Stundungs-
und Verzugszinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (nur soweit die
Buchung zusammen mit der Hauptforderung nicht möglich ist) Einnahmen
aus Aufträgen Dritter Einnahmen
aus Untersuchungen, Vorträgen, Gutachten, Beratungen und aus anderen
Inanspruchnahmen der Verwaltung Zugunsten
der Staatskasse eingezogene Vermögenswerte Einnahmen
aus der Verwertung von Pfändern Einnahmen
aus Fundsachen Einnahmen
aus dem Verkauf von Altmaterial und Abfällen, soweit nicht aus
wirtschaftlicher Tätigkeit (siehe Gruppe 125) Einnahmen
aus dem Verfall von Kautionen Einnahmen
aus Regressen Vertragsstrafen,
soweit nicht bei der Hauptforderung Einnahmen
aus Erbschaften, Anfall eines Vereinsvermögens (§ 46 BGB) und
Stiftungsvermögens (§ 88 BGB) Haftungsentschädigungen Rückzahlungen
aufgrund von Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofes Rückzahlung
überzahlter Beträge, Frachterstattungen Kostenbeiträge
für private Benutzung amtlicher Fernsprechanschlüsse sowie verwaltungseigener
Geräte, Fahrzeuge usw. Ablieferungen
aus Nebenbeschäftigungen und von Tantiemen der Beschäftigten, Honorarabgaben Sonstige
Verwaltungseinnahmen von geringerer Bedeutung, die nach ihrer Zweckbestimmung
keiner anderen Gruppe zugeordnet werden können. |
Gruppe
119 |
12 |
Einnahmen
aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Vermögen (ohne Zinsen) |
Obergruppe
12 |
121 |
Einnahmen
aus Gewinnen von Unternehmen und Beteiligungen Ablieferungen
eigener Unternehmen des Bundes und der Länder ohne Rücksicht auf die
Rechtsform sowie aus Beteiligungen an Unternehmen, und zwar ·
Dividenden, Gewinnanteile, Gewinnbeteiligungen, Gewinn- und
Überschussablieferungen Die
Einnahmen im Haushaltsplan brutto veranschlagter Unternehmen sind nach ihrer
Zweckbestimmung den entsprechenden Gruppen zuzuordnen. |
Gruppe
121 |
122 |
Konzessionsabgaben Vertragsmäßige
Abgaben von Unternehmen für die Einräumung eines bevorzugten Nutzungsrechts
am öffentlichen Eigentum, wie z.B. •
Einnahmen aus der Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsuchen und Gewinnen der
Bodenschätze (z.B. Erdöl, Erdgas, Kalisalz, Eisenerz) •
Einräumung der Wegenutzung Abgaben
von Lotterieveranstaltern sowie Wettunternehmen |
Gruppe
122 |
123 |
Einnahmen
aus staatlichen Glücksspielen Gewinnablieferungen/Reinerträge
aus den staatlichen Wetten und Lotterien |
Gruppe
123 |
124 |
Mieten
und Pachten Einnahmen
aus der Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung, wie z.B. Mieten,
Pachten, Erbbauzinsen, Leasingraten und Einnahmen aus Lizenzen, soweit nicht
Gruppe 126 |
Gruppe
124 |
125 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von beweglichen Sachen und Diensten aus wirtschaftlicher
Tätigkeit Einnahmen
aus z.B. •
Holzverkäufen und andere Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Forsten •
dem Verkauf von Erzeugnissen der Versuchsgüter, Versuchsfelder und anderer
Einrichtungen sowie von Erzeugnissen der Werkstättenbetriebe/
Arbeitsbetriebe •
dem Verkauf von Jagd- und Fischereierzeugnissen •
sonstigen Betriebszweigen (z.B. Einnahmen aus Vermessungsarbeiten,
kartographischen Arbeiten, Verkauf von Karten, Katalogen) •
der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung •
dem Verkauf von Material durch Bauhöfe und Materiallager an Dritte |
Gruppe
125 |
126 |
Einnahmen
aus der Bereitstellung natürlicher Ressourcen Einnahmen
aus der Verwertung (nicht Erteilung, siehe Gruppe 122) des Nutzungsrechts an
den nachstehend abschließend genannten natürlichen Ressourcen •
Jagd- und Fischereipacht •
Pachten für land- und forstwirtschaftliche Flächen •
Pachten für Gewässer •
Pachten für den Abbau von Bodenschätzen •
Mobilfunkfrequenzen |
Gruppe
126 |
129 |
Sonstige
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Vermögen (ohne Zinsen) Einnahmen,
die den Gruppen 121 bis 126 nicht zugeordnet werden können |
Gruppe
129 |
13 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von Gegenständen und Beteiligungen, aus
Kapitalrückzahlungen und dgl. |
Obergruppe
13 |
131 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen, soweit nicht Gruppe 135 Einnahmen
aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken, Grundstücksbestandteilen (z.B.
Gebäuden, Bauwerken zu Abbrucharbeiten) und diesbezüglichen beschränkt
dinglichen Rechten |
Gruppe
131 |
132 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Soweit
nicht bei Gruppe 119 oder 125 |
Gruppe
132 |
133 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen Einnahmen
aus der Veräußerung von Forderungen Einnahmen
aus der Veräußerung von Anteilsrechten an Unternehmen, Aktien, Pfandbriefen
und anderen Wertpapieren Einnahmen
aus der Herabsetzung des Kapitals oder der Abwicklung von Unternehmen |
Gruppe
133 |
134 |
Kapitalrückzahlungen |
Gruppe
134 |
135 |
Einnahmen
aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken Einnahmen
aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken und diesbezüglichen
beschränkt dinglichen Rechten |
Gruppe
135 |
14 |
Einnahmen
aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen Rückflüsse
und andere Einnahmen aus der Inanspruchnahme aus Bürgschafts-, Garantie- oder
sonstigen Gewährleistungsverträgen |
Obergruppe
14 |
141 |
Einnahmen
aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Inland |
Gruppe
141 |
146 |
Einnahmen
aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen aus dem Ausland |
Gruppe
146 |
15 |
Zinseinnahmen
aus dem öffentlichen Bereich Zinseinnahmen
aus Darlehensgewährung Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften |
Obergruppe
15 |
151 |
Zinseinnahmen
vom Bund |
Gruppe
151 |
152 |
Zinseinnahmen
von Ländern |
Gruppe
152 |
153 |
Zinseinnahmen
von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
153 |
154 |
Zinseinnahmen
von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
154 |
156 |
Zinseinnahmen
von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
156 |
157 |
Zinseinnahmen
von Zweckverbänden |
Gruppe
157 |
16 |
Zinseinnahmen
aus sonstigen Bereichen |
Obergruppe
16 |
161 |
Zinseinnahmen
von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
161 |
162 |
Sonstige
Zinseinnahmen aus dem Inland Zinsen
von z.B. Verbänden, privaten Unternehmen und privaten Haushalten für Darlehen Zinsen
von Wertpapieren, aus Rücklagenbeständen, Stiftungsvermögen |
Gruppe
162 |
166 |
Zinseinnahmen
aus dem Ausland |
Gruppe
166 |
17 |
Darlehensrückflüsse
aus dem öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften |
Obergruppe
17 |
171 |
Darlehensrückflüsse
vom Bund |
Gruppe
171 |
172 |
Darlehensrückflüsse
von Ländern |
Gruppe
172 |
173 |
Darlehensrückflüsse
von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
173 |
174 |
Darlehensrückflüsse
von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
174 |
176 |
Darlehensrückflüsse
von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
176 |
177 |
Darlehensrückflüsse
von Zweckverbänden |
Gruppe
177 |
18 |
Darlehensrückflüsse
aus sonstigen |
Obergruppe
18 |
181 |
Darlehensrückflüsse
von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
181 |
182 |
Sonstige
Darlehensrückflüsse aus dem Inland Darlehensrückflüsse
von z.B. Verbänden, privaten Unternehmen und privaten Haushalten im Inland |
Gruppe
182 |
186 |
Darlehensrückflüsse
aus dem Ausland |
Gruppe
186 |
2 |
Einnahmen
aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Zur
Abgrenzung von Zuweisungen und Zuschüssen siehe Nr. 3.1 der allgemeinen
Vorschriften Zur
Abgrenzung der Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen siehe Hauptgruppe 3 |
Hauptgruppe
2 |
21 |
Allgemeine
(nicht zweckgebundene) Zuweisungen aus dem öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften Zuweisungen,
die ohne Zweckbindung an einen Aufgabenbereich (Funktion) dem Gesamthaushalt
als allgemeine Deckungsmittel zugeführt werden, insbesondere Zuweisungen im
Rahmen des gesetzlich geregelten Finanzausgleichs zwischen den
Gebietskörperschaften |
Obergruppe
21 |
211 |
Allgemeine
Zuweisungen vom Bund Zuweisungen
des Bundes für finanzschwache Länder |
Gruppe
211 |
212 |
Allgemeine
Zuweisungen von Ländern Zuweisungen
im Rahmen des Länderfinanzausgleichs |
Gruppe
212 |
213 |
Allgemeine
Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Landesumlagen |
Gruppe
213 |
214 |
Allgemeine
Zuweisungen von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
214 |
216 |
Allgemeine
Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für
Arbeit |
Gruppe
216 |
217 |
Allgemeine
Zuweisungen von Zweckverbänden |
Gruppe
217 |
22 |
Schuldendiensthilfen
aus dem öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften Zuweisungen
zur Erleichterung des Schuldendienstes für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene
Darlehen und Anleihen, vorwiegend zur Verbilligung der Zinsleistungen |
Obergruppe
22 |
221 |
Schuldendiensthilfen
vom Bund |
Gruppe
221 |
222 |
Schuldendiensthilfen
von Ländern |
Gruppe
222 |
223 |
Schuldendiensthilfen
von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
223 |
224 |
Schuldendiensthilfen
von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
224 |
226 |
Schuldendiensthilfen
von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
226 |
227 |
Schuldendiensthilfen
von Zweckverbänden |
Gruppe
227 |
23 |
Sonstige
(zweckgebundene) Zuweisungen aus dem öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften Zweckgebundene
Zuweisungen als Beteiligung an Gemeinschaftsaufgaben und zur Förderung von
originären Aufgaben der einzelnen Bereiche Leistungen,
die im Rahmen der Lastenverteilung von einer Körperschaft des öffentlichen
Bereichs voll oder teilweise zu tragen und an einen vorläufigen oder mit der
Aufgabenerfüllung beauftragten Träger zu erstatten sind Gesetzlich
oder durch Verwaltungsabkommen geregelte Erstattungen von Verwaltungsausgaben
innerhalb des öffentlichen Bereichs |
Obergruppe
23 |
231 |
Sonstige
Zuweisungen vom Bund Erstattung ·
von Ausgaben für die Bundestags- und Europawahl ·
von Kriegsfolgenhilfeleistungen ·
des Anteils des Bundes am Wohngeld ·
von Ausgaben für die Wahrnehmung von Bundesbauaufgaben, Bauleitungskosten usw. ·
von Ausgaben für statistische Erhebungen |
Gruppe
231 |
232 |
Sonstige
Zuweisungen von Ländern Erstattung
für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen |
Gruppe
232 |
233 |
Sonstige
Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
233 |
234 |
Sonstige
Zuweisungen von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
234 |
235 |
Sonstige
Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für
Arbeit |
Gruppe
235 |
236 |
Erstattungen
von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
236 |
237 |
Sonstige
Zuweisungen von Zweckverbänden |
Gruppe
237 |
26 |
Schuldendiensthilfen
und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus sonstigen Bereichen Zu
Schuldendiensthilfen siehe Erläuterungen zu Obergruppe 22 |
Obergruppe
26 |
261 |
Schuldendiensthilfen
und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus dem Inland Erstattungen
von Verwaltungsausgaben durch ·
Banken und Versicherungen ·
Stiftungen und Fonds ·
Religionsgemeinschaften für die Erhebung der Kirchensteuer |
Gruppe
261 |
266 |
Schuldendiensthilfen
und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus dem Ausland, soweit nicht von
der EU |
Gruppe
266 |
27 |
Zuschüsse
von der EU |
Obergruppe
27 |
271 |
Erstattungen
von der EU |
Gruppe
271 |
272 |
Sonstige
Zuschüsse von der EU |
Gruppe
272 |
28 |
Sonstige
Zuschüsse aus sonstigen Bereichen |
Obergruppe
28 |
281 |
Sonstige
Erstattungen aus dem Inland |
Gruppe
281 |
282 |
Sonstige
Zuschüsse aus dem Inland Förderungs-
und Kostenbeiträge Dritter (Körperschaften, Verbände, Stiftungen, Vereine,
Private), Spenden |
Gruppe
282 |
286 |
Sonstige
Erstattungen aus dem Ausland, soweit nicht von der EU Erstattungen
von der EU sind bei Gruppe 271 nachzuweisen |
Gruppe
286 |
287 |
Sonstige
Zuschüsse aus dem Ausland, soweit nicht von der EU Sonstige
Zuschüsse von der EU sind bei Gruppe 272 nachzuweisen |
Gruppe
287 |
29 |
Vermögensübertragungen,
soweit nicht für Investitionen Siehe
Erläuterungen zu Obergruppe 69 |
Obergruppe
29 |
291 |
Vermögensübertragungen
vom Bund, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
291 |
292 |
Vermögensübertragungen
von Ländern, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
292 |
293 |
Vermögensübertragungen
von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
293 |
297 |
Vermögensübertragungen
von Unternehmen, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe
297 |
298 |
Vermögensübertragungen
von Sonstigen aus dem Inland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe
298 |
299 |
Vermögensübertragungen
aus dem Ausland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe
299 |
3 |
Einnahmen
aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen,
besondere Finanzierungseinnahmen Schuldenaufnahmen ·
Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite sind mit dem Nominalbetrag,
Diskontpapiere sind mit dem abgezinsten Betrag zu veranschlagen ·
Ausgaben für Disagio, Geldbeschaffung und zur Optimierung der
Kreditkonditionen sind den entsprechenden Ausgabearten zuzuordnen Zuweisungen
und Zuschüsse für Investitionen: ·
Einnahmen, die zur Finanzierung der bei den Hauptgruppen 7 oder 8
nachzuweisenden Investitionsausgaben bestimmt sind Besondere
Finanzierungseinnahmen sind: ·
Entnahmen aus Rücklagen und anderen Vermögensbeständen (Fonds, Stöcke usw.) ·
Übertragene Überschüsse aus Vorjahren ·
Zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagte globale Mehr- und
Mindereinnahmen ·
Haushaltstechnische Verrechnungen |
Hauptgruppe
3 |
31 |
Schuldenaufnahmen
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen
Zusammenschlüssen, soweit zur Aufgabenfinanzierung |
Obergruppe
31 |
311 |
Schuldenaufnahmen
beim Bund |
Gruppe
311 |
312 |
Schuldenaufnahmen
bei Ländern |
Gruppe
312 |
313 |
Schuldenaufnahmen
bei Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
313 |
314 |
Schuldenaufnahmen
bei Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
314 |
317 |
Schuldenaufnahmen
bei Zweckverbänden |
Gruppe
317 |
32 |
Schuldenaufnahmen
am Kreditmarkt Der
Kreditmarkt ist im weitesten Sinne zu verstehen, d.h. ohne Rücksicht auf die
Verschuldungsform und auf die Unternehmensform des Kreditgebers. Hierzu
gehören neben Anleihen, Kassenobligationen und Schuldbuchforderungen die
Schuldenaufnahmen bei Banken, Sparkassen, sonstigen Geldinstituten und
Versicherungen sowie auch bei den in der Obergruppe 31 genannten Einheiten,
soweit die Schuldenaufnahme der allgemeinen Haushaltsfinanzierung (sog.
Ausgabenfinanzierung) und nicht der Finanzierung zu erledigender konkreter
Aufgaben (sog. Aufgabenfinanzierung, dann Obergruppe 31) dient.
Spiegelbildlich dient die Kreditgewährung den in der Obergruppe 31 genannten
Einheiten in diesen Fällen der Geldanlage. |
Obergruppe
32 |
321 |
Schuldenaufnahmen
bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
321 |
322 |
Schuldenaufnahmen
bei Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
322 |
325 |
Schuldenaufnahmen
auf dem sonstigen Kreditmarkt im Inland |
Gruppe
325 |
326 |
Schuldenaufnahmen
im Ausland |
Gruppe
326 |
33 |
Zuweisungen
für Investitionen aus dem öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften |
Obergruppe
33 |
331 |
Zuweisungen
für Investitionen vom Bund |
Gruppe
331 |
332 |
Zuweisungen
für Investitionen von Ländern |
Gruppe
332 |
333 |
Zuweisungen
für Investitionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
Gruppe
333 |
334 |
Zuweisungen
für Investitionen von Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
334 |
336 |
Zuweisungen
für Investitionen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur
für Arbeit |
Gruppe
336 |
337 |
Zuweisungen
für Investitionen von Zweckverbänden |
Gruppe
337 |
34 |
Beiträge
und sonstige Zuschüsse für Investitionen |
Obergruppe
34 |
341 |
Beiträge Beiträge
Dritter (sonstige Körperschaften, Verbände, Vereine u. dgl., private und
öffentliche Unternehmen, private Haushalte) zu gemeinsam finanzierten
einzelnen Investitionsvorhaben Beiträge
von Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden zur Deckung der Kosten für
die Herstellung von Anlagen, die durch das öffentliche Interesse erforderlich
werden, z.B. Anliegerbeiträge, Beiträge zu Straßenkosten u.Ä. |
Gruppe
341 |
342 |
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen aus dem Inland |
Gruppe
342 |
346 |
Zuschüsse
für Investitionen von der EU |
Gruppe
346 |
347 |
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen aus dem Ausland, soweit nicht von der EU |
Gruppe
347 |
35 |
Entnahmen
aus Rücklagen, Fonds und Stöcken Allgemeine
und zweckgebundene, d.h. für Einzelzwecke gebildete Rücklagen, Fonds, Stöcke
und andere Vermögensbestände/-bestandteile mit
besonderen Zweckbestimmungen |
Obergruppe
35 |
352 |
Entnahmen
aus Betriebsmittelrücklage |
Gruppe
352 |
355 |
Entnahmen
aus Konjunkturausgleichsrücklage |
Gruppe
355 |
356 |
Entnahmen
aus Fonds und Stöcken |
Gruppe
356 |
359 |
Entnahmen
aus sonstigen Rücklagen |
Gruppe
359 |
36 |
Einnahmen
aus Überschüssen der Vorjahre Nachweis
der Übertragung von Überschüssen |
Obergruppe
36 |
37 |
Globale
Mehr- und Mindereinnahmen |
Obergruppe
37 |
371 |
Globale
Mehreinnahmen Einnahmen,
die zwar erwartet werden, aber noch nicht nach dem Entstehungsgrund auf die
anderen Einnahmearten aufgeteilt werden können |
Gruppe
371 |
372 |
Globale
Mindereinnahmen Vorsorgliche
Veranschlagung von Mindereinnahmen, wenn in verschiedenen Bereichen des
Haushaltsplans die veranschlagten Einnahmen nicht in voller Höhe erwartet
werden |
Gruppe
372 |
38 |
Haushaltstechnische
Verrechnungen |
Obergruppe
38 |
381 |
Verrechnungen
zwischen Kapiteln Verrechnungen
zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen
und Ausgaben an zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z.B.
Versorgungsausgaben) Die
Einnahmen der Gruppe 381 müssen den Ausgaben der Gruppe 981 entsprechen. |
Gruppe
381 |
382 |
Durchlaufende
Posten Durchlaufende
Posten sind Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese
weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der
Bewirtschaftung beteiligt ist oder bei der Verwendung der Mittel in
irgendeiner Form mitwirkt (z.B. Durchlaufspenden) |
Gruppe
382 |
384 |
Interne
Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
384 |
385 |
Interne
Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
385 |
386 |
Interne
Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
386 |
389 |
Sonstige
haushaltstechnische Verrechnungen |
Gruppe
389 |
4 |
Personalausgaben Bezüge,
Entgelte und sonstige personalbezogene Ausgaben sowie vermögenswirksame
Leistungen an Personen, die in einem Dienst-, Amts-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zur Gebietskörperschaft stehen, z.B. planmäßige Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
Aushilfs- und Vertretungskräfte, Teilzeitbeschäftigte, Ehrenbeamtinnen,
Ehrenbeamte, Abgeordnete, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw., sowie
Versorgungsbezüge für diese Personen Nicht zu
den Personalausgaben zählen Ausgaben für Leistungen aufgrund von
Werkverträgen oder vergleichbaren Vertragsformen, z.B. Honorare an
Sachverständige |
Hauptgruppe
4 |
41 |
Aufwendungen
für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige |
Obergruppe
41 |
411 |
Aufwendungen
für Abgeordnete Ausgaben
für Aufwendungen der Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen,
Vizepräsidenten, und Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Landtages,
der Bürgerschaft und des Abgeordnetenhauses, z.B. ·
Aufwandsentschädigungen, Grundentschädigungen, Diäten ·
Versicherungen ·
Pauschalierte Reisekosten ·
Sonstige Reisekosten, Sitzungsgelder, Erstattung barer Auslagen |
Gruppe
411 |
412 |
Aufwendungen
für ehrenamtlich Tätige Entschädigungen
für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, z.B. ·
Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
Richter und Wahlvorstände ·
Ausgaben für Beiräte (einschl. Reisekosten), soweit nicht Gruppen 523 bis 546 ·
Ausgaben für Mitglieder der Bezirksversammlungen, der
Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Stadtverordnetenversammlung ·
Aufwandsentschädigung an Deputierte |
Gruppe
412 |
42 |
Bezüge,
Entgelte und Nebenleistungen |
Obergruppe
42 |
421 |
Bezüge
der Bundespräsidentin, des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, des
Bundeskanzlers, der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der
Bürgermeisterinnen, der Bürgermeister, der Ministerinnen, der Minister, der
Senatorinnen, der Senatoren, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen, der
Parlamentarischen Staatssekretäre und sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger |
Gruppe
421 |
422 |
Bezüge und
Nebenleistungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter Grundgehalt Familienzuschlag Zuschüsse
zum Grundgehalt Altersteilzeitzuschlag Zulagen Vergütungen,
z.B. für Mehrarbeit und Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst Auslandsdienstbezüge,
Kaufkraftausgleich Leistungsstufen,
Leistungsprämien und -zulagen Anwärterbezüge Vermögenswirksame
Leistungen Sonderzuwendungen/-zahlungen Aufwandsentschädigungen Abfindungen
und Übergangsgelder Jubiläumszuwendungen
(ohne Sachzuwendungen) Ausgaben
für die Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen
und Richter Schulbeihilfen Bekleidungsentschädigungen
bei angeordneter Teilnahme an Manövern, Übungen, Katastropheneinsätzen u.Ä. |
Gruppe
422 |
423 |
Bezüge
und Nebenleistungen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und der
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Wehrsold und Nebenleistungen der
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie Restzahlungen von Sold der
Zivildienstleistenden (nur Bund) Grundgehalt
Familienzuschlag
Altersteilzeitzuschlag
Zulagen Vergütungen
Auslandsdienstbezüge,
Kaufkraftausgleich Leistungsstufen,
Leistungsprämien und -zulagen Vermögenswirksame
Leistungen Aufwandsentschädigungen
Ausgaben
für die Nachversicherung für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten Abfindungen
und Übergangsgelder Jubiläumszuwendungen
(ohne Sachzuwendungen) Versicherungsbeiträge
für Dienstleistende Wehrsold,
besondere Vergütung, Wehrdienstzuschlag, Entlassungsgeld, erhöhter Wehrsold,
Mehrarbeitsvergütung, Auslandsverwendungszuschlag für nicht mandatierte
Einsätze für Freiwilligen Wehrdienst Leistende |
Gruppe
423 |
424 |
Zuführung
an die Versorgungsrücklage Zuführungen
an die Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz bzw. den entsprechenden
Gesetzen der Länder aus der Verminderung der Besoldungsanpassungen zur
Bildung einer Versorgungsrücklage |
Gruppe
424 |
427 |
Beschäftigungsentgelte,
Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige Entgelt
für Stellvertretung und Aushilfe Vergütungen
an Praktikantinnen, Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre Vergütungen
nach Heuertarifen Vergütungen
für nebenberuflich tätige Personen, die ihren Hauptberuf außerhalb der
Staatsverwaltung ausüben Honorare
für Dozentinnen, Dozenten und Prüfungskräfte, und zwar auch dann, wenn es
sich um Beschäftigte der Gebietskörperschaften handelt, die an eigenen
Einrichtungen nebenamtlich tätig sind Honorare
für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Sachverständige, soweit nicht
Gruppen 523 bis 546 Vergütungen
für Gastprofessuren, Lehraufträge und Vorträge Vergütungen
für nebenamtliche Leitung von Instituten Vergütungen
für nebenberuflich tätige Sportlehrerinnen und Sportlehrer Vergütungen
für Austauschlehrerinnen und Austauschlehrer Vergütungen
für Pfarrerinnen und Pfarrer als Religionslehrerinnen und Religionslehrer |
Gruppe
427 |
428 |
Entgelte
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tarifliche,
übertarifliche und außertarifliche Entgelte Aufstockungsbeträge/
-leistungen nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit Vermögenswirksame
Leistungen Sozialversicherungsbeiträge,
-zuschüsse sowie -zulagen des Arbeitgebers Umlagen,
Beiträge und Sanierungsgelder zur zusätzlichen/betrieblichen Altersversorgung
(zuzüglich pauschaler Lohnsteuer) Abfindungen Aufwandsentschädigungen Mehrarbeits-
und Überstundenentgelt sowie Zeitzuschläge für Überstunden Leistungsentgelte,
-prämien und -zulagen Strukturausgleiche Persönliche
Zulagen Zeitzuschläge
und Schichtzulagen Erschwerniszuschläge Sonderzuwendungen/-zahlungen Jubiläumsgelder Schulbeihilfen |
Gruppe
428 |
429 |
Nicht
aufteilbare Bezüge, Entgelte und Nebenleistungen Zusammenfassung
von Bezügen, Entgelten und Nebenleistungen, die nicht auf die Gruppen 421 bis
428 aufgeteilt werden können |
Gruppe
429 |
43 |
Versorgungsbezüge
und dgl. |
Obergruppe
43 |
431 |
Versorgungsbezüge
der Bundespräsidentinnen, der Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerinnen, der
Bundeskanzler, der Ministerpräsidentinnen, der Ministerpräsidenten, der
Bürgermeisterinnen, der Bürgermeister, der Ministerinnen, der Minister, der
Senatorinnen, der Senatoren, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen, der
Parlamentarischen Staatssekretäre und sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger |
Gruppe
431 |
432 |
Versorgungsbezüge
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter Wartegelder,
Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge, Emeritierungsbezüge, Unterhaltsbeiträge
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach dem Beamtenrecht Alters-
und Hinterbliebenenaltersgeld Leistungen
nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz |
Gruppe
432 |
433 |
Versorgungsbezüge
der Soldatinnen und Soldaten (nur Bund) |
Gruppe
433 |
434 |
Zuführung
an die Versorgungsrücklage Zuführungen
an die Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz bzw. den entsprechenden
Gesetzen der Länder aus der Verminderung der Versorgungsanpassungen zur
Bildung einer Versorgungsrücklage |
Gruppe
434 |
437 |
Versorgungsbezüge
nach G 131 |
Gruppe
437 |
438 |
Versorgungsbezüge
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ruhegelder
und Hinterbliebenenversorgung nach dem Zusatzversorgungsrecht Widerrufliche
Renten an ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
Gruppe
438 |
439 |
Sonstige
Versorgungsbezüge und dgl. Alle
Versorgungsleistungen, die nicht den Gruppen 431 bis 438 zugeordnet werden
können |
Gruppe
439 |
44 |
Beihilfen,
Unterstützungen, Fürsorgeleistungen und dgl. |
Obergruppe
44 |
441 |
Beihilfen,
soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Beihilfen
an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Soldatinnen, Soldaten, Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer, sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Personen, die in
einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis
stehen Sozialversicherungsbeiträge
für Pflegepersonen |
Gruppe
441 |
443 |
Fürsorgeleistungen
und Unterstützungen Unfallfürsorge
Fürsorgeleistungen
für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene Ergänzende
Fürsorgeleistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Ausgaben
für Reihenuntersuchungen und Schutzimpfungen Heilfürsorge Einmalige
und laufende Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen Ausgaben
für die Inanspruchnahme von überbetrieblichen betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Diensten sowie von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten
und Fachkräften für Arbeitssicherheit (als freie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter) Leistungen
des Arbeitgebers bei Beschäftigung im Ausland nach § 17 SGB V |
Gruppe
443 |
446 |
Beihilfen
für Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und dgl. Beihilfen
an Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene Sozialversicherungsbeiträge
für Pflegepersonen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
Gruppe
446 |
45 |
Sonstige
personalbezogene Ausgaben |
Obergruppe
45 |
452 |
Personalbezogene
Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, soweit nicht unter Obergruppen 41
bis 44 erfasst Zahlungen
an Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich |
Gruppe
452 |
453 |
Trennungsgeld
oder -entschädigung, Umzugskostenvergütungen Trennungsgeld/
-entschädigung bei Versetzungen und Abordnungen Mietbeiträge
an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld/ -entschädigung Umzugskostenvergütungen
|
Gruppe
453 |
459 |
Sonstige
personalbezogene Ausgaben Vergütungen
für Mehrleistungen, z.B. im Abfertigungsdienst Aufwandsentschädigungen
(soweit nicht Bestandteil der Bezüge), z.B. für Erprobungs-, Versuchs- und
Vermessungsflüge Verlustentschädigung Vergütung
für Arbeitnehmererfindungen Prämien im
Rahmen des Vorschlagswesens/Ideenwettbewerb und für besondere Leistungen Zuschüsse
zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für
soziale Einrichtungen |
Gruppe
459 |
46 |
Globale
Mehr- und Minderausgaben für Personalausgaben |
Obergruppe
46 |
461 |
Globale
Mehrausgaben für Personalausgaben Vorsorgliche
Veranschlagung von Mehrausgaben, die zwar erwartet, aber noch nicht auf die
einzelnen Arten aufgeteilt werden können |
Gruppe
461 |
462 |
Globale
Minderausgaben für Personalausgaben Vorgesehene
globale Einsparungen bei den Personalausgaben |
Gruppe
462 |
5 |
Sächliche
Verwaltungsausgaben, militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den
Schuldendienst Zur
Abgrenzung gegenüber Investitionen siehe Erläuterungen zu Hauptgruppe 8 |
Hauptgruppe
5 |
51 bis 54 |
Sächliche
Verwaltungsausgaben |
Obergruppen
51-54 |
511 |
Geschäftsbedarf
und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
sonstige Gebrauchsgegenstände Schreib-
und Zeichenbedarf und kleinere Arbeitsmittel einschl. Verbrauchsgegenstände Fahrgelder,
soweit nicht für Dienstreisen sowie Aus- und Fortbildung von Beschäftigten
(siehe Gruppen 523 bis 546) Ausgaben
für Transport, Fracht und Lagerung; im Zusammenhang mit Beschaffungen sind
die entsprechenden Ausgaben den jeweiligen Beschaffungen zuzuordnen Druckerzeugnisse
auch in digitaler Form, Druck- und Buchbinderarbeiten, soweit nicht für
Museen und Bibliotheken sowie für Zwecke der Aus- und Fortbildung (siehe
Gruppen 523 bis 546) Codekarten,
Dienstausweise, Parkausweise Entgelte
für Post- und Kommunikationsdienstleistungen, Rundfunkbeiträge Erwerb
von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Tieren Beschaffungen
bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim
Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5 000 Euro (einschl.
Umsatzsteuer) im Einzelfall sowie Beschaffung von Fahrzeugen siehe
Hauptgruppe 8/Obergruppe 81 Hierzu
gehören z.B.: •
Zimmerausstattungen für Räume in Dienstgebäuden, Wohnungen •
Hard- und Software (Lizenzgebühren siehe Gruppe 518) •
Büromaschinen, Telekommunikationsanlagen, Arbeitsgeräte und -maschinen •
Ärztliche Instrumente, Operations-, Untersuchungs-, Messgeräte •
Geschirr, Wäsche und Kleidung in Anstalten und dgl. •
Werkzeuge, Waffen, Verkehrszeichen Unterhaltung
(einschl. Wartung) von beweglichen Sachen (Haltung von Fahrzeugen siehe
Gruppe 514) Die
Haltung von Tieren ist bei den Gruppen 523 bis 546 nachzuweisen. |
Gruppe
511 |
514 |
Verbrauchsmittel,
Haltung von Fahrzeugen und dgl. Verbrauchsmittel
sind Waren und Güter, die nicht zum Geschäftsbedarf der Verwaltung, der
Bewirtschaftung der Grundstücke, sondern zum Verzehr und Verbrauch oder zur
Verarbeitung benötigt werden. Sie haben in der Regel eine beschränkte
Lebensdauer oder können unter bestimmten Bedingungen als Vorräte zum späteren
Verbrauch gelagert werden. Hierzu
gehören insbesondere: •
Lebensmittel (Krankenverpflegung usw.), Futtermittel, Düngemittel, Saat- und
Pflanzgut •
Arzneimittel, Verbandstoffe, sonstiges Sanitätsverbrauchsmaterial •
Chemikalien, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstiges Verbrauchsmaterial für
Laboratorien •
Reinigungsmittel •
Rohmaterial zur Verarbeitung in Werkstätten usw., Material für Bauhöfe, Holzhöfe, Baumateriallager Haltung
von Fahrzeugen und dgl.: Kraftstoffe (auch Strom für Elektrofahrzeuge),
Schmierstoffe, Instandsetzungen, Nachrüstungen, Kraftfahrzeugsteuer Haltung
von Fahrrädern Dienst-
und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände (einschl. Zuschüsse) Beschaffungen
bis zu 5.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim
Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5.000 Euro (einschl.
Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Gruppe 812 Hierzu
gehören auch: ·
Einkleidungsbeihilfen und Dienstbekleidungszuschüsse ·
Kleidergeld ·
Abnutzungsentschädigungen |
Gruppe
514 |
516 |
Nicht
aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei ÖPP-Projekten |
Gruppe
516 |
517 |
Bewirtschaftung
der Grundstücke, Gebäude und Räume Ausgaben
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung verwaltungseigener, gepachteter und
gemieteter Grundstücke, Gebäude und Räume Ausgaben
für Energie (Heizung, Strom, Gas), Ausgaben für Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung Ausgaben
für Schneeräumen und Streuen innerhalb der Grundstücke oder aufgrund von
Anliegerverpflichtungen Ausgaben
für Versicherungen, Steuern und Abgaben Ausgaben
für Bewachung |
Gruppe
517 |
518 |
Mieten
und Pachten Ausgaben
für die Nutzung von Vermögensgegenständen, wie z.B. Mieten, Pachten,
Erbbauzinsen, Leasingraten, Lizenzgebühren Ausgaben
nach Ausübung einer Erwerbsoption sind unter Beachtung der Wertgrenzen nicht
bei Gruppe 518, sondern bei den für den Erwerb maßgeblichen Gruppen der Hauptgruppe
5 oder 8 nachzuweisen. |
Gruppe
518 |
519 |
Unterhaltung
der Grundstücke und baulichen Anlagen Laufende
Unterhaltung der
verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke,
Außenanlagen und sonstigen Anlagen einschl. des Zubehörs; hierzu gehören auch
Straßen und Wege auf den vorgenannten Grundstücken oder aufgrund von
Anliegerverpflichtungen. Laufende
Unterhaltung sind Maßnahmen, die keine erhebliche Veränderung der Grundstücke
und Gebäude in ihrem Bestand zur Folge haben. Ersatz
und Ergänzung des Zubehörs Beschaffungen
bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim
Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Beschaffungen über 5 000 Euro (einschl.
Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Hauptgruppe 7 oder 8 |
Gruppe
519 |
521 |
Unterhaltung
des sonstigen unbeweglichen Vermögens Laufende
Unterhaltung von Straßen, Wegen, Grünanlagen, Wäldern, Brücken,
Wasserstraßen, Dämmen, Deichbauten einschl. Betrieb und Unterhaltung der
vorhandenen Anlagen und Geräte (laufende Unterhaltung von Straßen, Wegen usw.
innerhalb von Liegenschaften bei Gruppe 519) Ausgaben,
die eine Vermehrung des Bestandes der vorhandenen Anlagen, Maschinen und
Geräte oder eine Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustandes zum Ziel
haben, bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) für Beschaffungen im
Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf); Ausgaben
über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall siehe Hauptgruppe 7
oder 8 Grunderwerb
ist unabhängig von der Höhe der Ausgaben bei Hauptgruppe 7 oder 8
nachzuweisen (beim Bund grundsätzlich Obergruppe 82) Ausgaben
für Schneeräumen und Streuen, soweit nicht Gruppe 517 |
Gruppe
521 |
523 bis
546 |
Sonstige
sächliche Verwaltungsausgaben Alle übrigen
sächlichen Verwaltungsausgaben, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht den
Gruppen 511 bis 521 zuzuordnen sind, wie z.B. •
Erwerb von Kunst- und Sammlungsgegenständen bis zu 5 000 Euro (einschl.
Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge
je Kauf); Ausgaben über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall
siehe Gruppe 812 •
Druckerzeugnisse, auch in digitaler Form, für Museen und Bibliotheken •
Aus- und Fortbildung von Beschäftigten (einschl. Sprachausbildung), Ausgaben
für Reisen, Fahrgelder sowie Ausbildungsbeihilfen für die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen •
Unterhaltung von Aus- und Fortbildungsstätten für Beschäftigte •
Honorare für Lehrkräfte •
Lehr- und Lernmittel •
Ausbildung, Prüfung und Fortbildung Außenstehender •
Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Mitglieder von
Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen •
Honorare, Sitzungsgelder, Tagegelder und Ersatz von Auslagen einschl.
Ausgaben für Reisen •
Preise bei Gutachterwettbewerben •
Gerichts-, Anwalts-, Notariats- und Gerichtsvollzieherkosten. Soweit sie als
Bestandteile von Hauptausgaben und Pauschalabfindungen aufgrund von Urteilen
und Vergleichen gezahlt werden, sind sie der entsprechenden Ausgabeart
zuzuordnen (z.B. Beurkundung von Grunderwerb bei Obergruppe 82). •
Dienstreisen •
Verfügungsmittel (zur Verfügung für außergewöhnlichen Aufwand aus
dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen) •
Öffentlichkeitsarbeit, Messen und Ausstellungen •
Betreuung von Delegationen und Besuchergruppen, ausländische Staatsbesuche,
Staatsbesuche im Ausland •
Orden und Ehrenzeichen •
Bewachung, soweit nicht Gruppe 517 •
Haltung von Tieren •
Verkehr mit Gewährspersonen, Belohnungen •
Bergungen, z.B. Beseitigung von Schiffswracks •
Abbrüche •
Entschädigungs- und Ersatzleistungen geringeren Umfanges, die als sächliche Verwaltungsausgaben
behandelt werden (im Übrigen siehe Obergruppe 69) •
Steuern, Abgaben und Versicherungen, soweit nicht bei Gruppe 514 oder 517 •
Bankgebühren •
Prägung von Münzen (Münzwesen) •
Umzug und Verlegung von Dienststellen •
Fracht und Transport, soweit nicht bei den jeweiligen Beschaffungen oder
Gruppe 511 •
Überführungen, Beerdigungen, Kränze, Grabgestecke, Nachrufe •
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und Inserate •
Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht •
Schulkinderspeisung •
Mitgliedsbeiträge, soweit nicht Obergruppe 68 Ausgaben
aus Anlass von Titelverwechslungen und aus Anlass der Rechnungsprüfung,
sofern die Buchung bei dem zutreffenden Titel nicht möglich ist |
Gruppen
523-546 |
547 |
Nicht
aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben Zusammenfassung
von sächlichen Verwaltungsausgaben, die nicht auf die Gruppen 511 bis 546
aufgeteilt werden können |
Gruppe
547 |
548 |
Globale
Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben Vorsorgliche
Veranschlagung von Mehrausgaben, die zwar erwartet, aber noch nicht auf die
einzelnen Arten aufgeteilt werden können |
Gruppe
548 |
549 |
Globale
Minderausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben Vorgesehene
globale Einsparungen bei den sächlichen Verwaltungsausgaben |
Gruppe
549 |
55 |
Militärische
Beschaffungen, Materialerhaltung, Wehrforschung, wehrtechnische und sonstige
militärische Entwicklung und Erprobung sowie militärische Anlagen (nur Bund) |
Obergruppe
55 |
56 |
Zinsausgaben
an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche
Zusammenschlüsse Zu
Obergruppen 56 und 57: Zinsen
für Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen,
Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstige Kredite Disagio |
Obergruppe
56 |
561 |
Zinsausgaben
an Bund |
Gruppe
561 |
562 |
Zinsausgaben
an Länder |
Gruppe
562 |
563 |
Zinsausgaben
an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe
563 |
564 |
Zinsausgaben
an Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
564 |
567 |
Zinsausgaben
an Zweckverbände |
Gruppe
567 |
57 |
Zinsausgaben
an Kreditmarkt Siehe
Erläuterungen zu Obergruppe 56 |
Obergruppe
57 |
571 |
Zinsausgaben
an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
571 |
572 |
Zinsausgaben
an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
572 |
573 |
Zinsausgaben
für Ausgleichsforderungen (nur Bund) |
Gruppe
573 |
575 |
Zinsausgaben
an sonstigen inländischen Kreditmarkt |
Gruppe
575 |
576 |
Zinsausgaben
an Ausland |
Gruppe
576 |
58 |
Tilgungsausgaben
an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche
Zusammenschlüsse Tilgung
von Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen,
Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstigen Krediten, die der
Aufgabenfinanzierung dienten, siehe Obergruppe 31 |
Obergruppe
58 |
581 |
Tilgungsausgaben
an Bund |
Gruppe
581 |
582 |
Tilgungsausgaben
an Länder |
Gruppe
582 |
583 |
Tilgungsausgaben
an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe
583 |
584 |
Tilgungsausgaben
an Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
584 |
587 |
Tilgungsausgaben
an Zweckverbände |
Gruppe
587 |
59 |
Tilgungsausgaben
an Kreditmarkt Tilgung
von Darlehen, Anleihen, Kassenobligationen, Schatzanweisungen,
Schuldbuchforderungen, Ausgleichsforderungen und sonstigen Krediten Zum
Kreditmarkt zählen auch die in der Obergruppe 58 genannten Einheiten, soweit
ein Kredit getilgt wird, der der allgemeinen Haushaltsfinanzierung galt (sog.
Ausgabenfinanzierung) und nicht der Finanzierung zu erledigender konkreter
Aufgaben (sog. Aufgabenfinanzierung), siehe Obergruppe 32. |
Obergruppe
59 |
591 |
Tilgungsausgaben
an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
591 |
592 |
Tilgungsausgaben
an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
592 |
593 |
Tilgungsausgaben
für Ausgleichsforderungen (nur Bund) hier
auch: Rückkauf von Ausgleichsforderungen |
Gruppe
593 |
595 |
Tilgungsausgaben
an sonstigen Kreditmarkt im Inland hier
auch: Kurzfristige Kursstützungsmaßnahmen |
Gruppe
595 |
596 |
Tilgungsausgaben
an Ausland |
Gruppe
596 |
6 |
Ausgaben
für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Siehe
Erläuterungen zu Hauptgruppe 2 |
Hauptgruppe
6 |
61 |
Allgemeine
(nicht zweckgebundene) Zuweisungen an öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften Siehe
Erläuterungen zu Obergruppe 21 |
Obergruppe
61 |
611 |
Allgemeine
Zuweisungen an Bund |
Gruppe
611 |
612 |
Allgemeine
Zuweisungen an Länder Sonder-
oder Ausgleichsüberweisungen des Bundes an finanzschwache Länder Zuweisungen
im Rahmen des Länderfinanzausgleichs |
Gruppe
612 |
613 |
Allgemeine
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Allgemeine
Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Familienleistungsausgleich |
Gruppe
613 |
614 |
Allgemeine
Zuweisungen an Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
614 |
616 |
Allgemeine
Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
616 |
617 |
Allgemeine
Zuweisungen an Zweckverbände |
Gruppe
617 |
62 |
Schuldendiensthilfen
an öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften Siehe
Erläuterungen zu Obergruppe 22 |
Obergruppe
62 |
621 |
Schuldendiensthilfen
an Bund |
Gruppe
621 |
622 |
Schuldendiensthilfen
an Länder |
Gruppe
622 |
623 |
Schuldendiensthilfen
an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe
623 |
624 |
Schuldendiensthilfen
an Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
624 |
626 |
Schuldendiensthilfen
an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
626 |
627 |
Schuldendiensthilfen
an Zweckverbände |
Gruppe
627 |
63 |
Sonstige
(zweckgebundene) Zuweisungen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung
des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Siehe
Erläuterungen zu Obergruppe 23 |
Obergruppe
63 |
631 |
Sonstige
Zuweisungen an Bund Anteilige
Verwaltungskosten für die Wahrnehmung von Landesaufgaben durch die Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung Abführung
der Ausgleichsabgaben der Milchwirtschaft Abführung
der Bergmannsprämie Rückzahlung
nicht verbrauchter Bundesmittel Erstattung
von Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Wiedergutmachungsleistungen) Erstattung
von Versorgungslasten |
Gruppe
631 |
632 |
Sonstige
Zuweisungen an Länder Zuweisungen
des Bundes ·
zur allgemeinen Förderung der Wissenschaft und für wissenschaftliche
Einrichtungen ·
zur Förderung der Landwirtschaft ·
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ·
zur Förderung des Verkehrs ·
zur Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden gemäß BAföG Erstattungen
des Bundes für ·
Ausgaben für die Bundestagswahl ·
Personal- und Sachausgaben der Verteidigungslastenverwaltung und der
Lastenausgleichsverwaltung ·
die Wahrnehmung von Bundesbauaufgaben, Bauleitungskosten ·
Kriegsfolgenhilfeleistungen ·
den Anteil des Bundes am Wohngeld ·
den Anteil an den Wiedergutmachungsleistungen Erstattungen
·
von Versorgungslasten ·
für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen |
Gruppe
632 |
633 |
Sonstige
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen ·
für kulturelle Zwecke (Theater, Musik usw., Erwachsenenbildung) ·
für soziale Maßnahmen, soweit nicht Erstattungen von Leistungen der
Sozialhilfe ·
für Gastschulbeiträge ·
zur Straßenunterhaltung ·
für die Entwurfsbearbeitung (einschl. Planung) und Bauaufsicht an Bundesfern-
und Landesstraßen ·
zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe ·
zur Förderung des Fremdenverkehrs ·
zum Ausgleich von Sonderlasten durch die Zusammenführung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe Erstattung
von Ausgaben ·
für Leistungen der Sozialhilfe ·
für die Schülerbeförderung ·
für Versorgungslasten ·
für öffentliche Wahlen ·
nach SGB II (z.B. für Unterkunft und Heizung) ·
für Anteile von Gemeinden an der Spielbankabgabe |
Gruppe
633 |
634 |
Sonstige
Zuweisungen an Sondervermögen Zur Abgrenzung
der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
634 |
636 |
Sonstige
Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit Erstattung
an Pflege-, Kranken- und Unfallkassen für Leistungen der Sozialen Entschädigung Verwaltungskostenerstattung ·
an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ·
an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
636 |
637 |
Sonstige
Zuweisungen an Zweckverbände |
Gruppe
637 |
66 |
Schuldendiensthilfen
an sonstige Bereiche Siehe Erläuterungen
zu Obergruppe 22 |
Obergruppe
66 |
661 |
Schuldendiensthilfen
an öffentliche Unternehmen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften |
Gruppe
661 |
662 |
Schuldendiensthilfen
an private Unternehmen |
Gruppe
662 |
663 |
Schuldendiensthilfen
an Sonstige im Inland |
Gruppe
663 |
664 |
Schuldendiensthilfen
an öffentliche Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften |
Gruppe
664 |
666 |
Schuldendiensthilfen
an Ausland |
Gruppe
666 |
67 |
Erstattungen
an sonstige Bereiche |
Obergruppe
67 |
671 |
Erstattungen
an Inland Erstattungen
von Darlehensausfällen gemäß BAföG an die Kreditanstalt für Wiederaufbau |
Gruppe
671 |
676 |
Erstattungen
an Ausland |
Gruppe
676 |
68 |
Sonstige
Zuschüsse für laufende Zwecke an sonstige Bereiche |
Obergruppe
68 |
681 |
Renten,
Unterstützungen und sonstige Geldleistungen an natürliche Personen Sozial-
und Jugendhilfeleistungen, wie z.B. Leistungen, die an die Begünstigten in
bar oder durch Überweisung gezahlt werden (Barleistungen). Als Barleistungen
gelten auch Berechtigungsscheine. Hierzu zählen nicht Leistungen an
Einrichtungen (für Unterbringung, Pflege und Heilbehandlung) sowie sonstige
Leistungen, die an den Begünstigten nicht in bar oder durch Überweisung
erfüllt werden, wie z.B. vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und
Krankenversorgung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen zur Pflege und
Weiterführung des Haushalts; ferner nicht die Erstattung von Leistungen
zwischen den Trägern. Diese Vorgänge sind den Obergruppen 63 oder 67
zuzuordnen. Leistungen für die Unterbringung von Sozialhilfeempfängerinnen
und -empfängern in Einrichtungen sind der Gruppe 671 zuzuordnen. Entschädigungszahlungen
und sonstige Leistungen der sozialen Entschädigung Unfallrenten
Wohngeld,
Miet- und Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz Studienbeihilfen,
Stipendien, Ausbildungs- und Erziehungsbeihilfen Fahrtkostenzuschüsse
(Ausgaben zur Verbilligung der Fahrtkosten von Studierenden und
Auszubildenden auch dann, wenn die Mittel aus abrechnungstechnischen Gründen
unmittelbar an den Verkehrsbetrieb gezahlt werden) Wiedergutmachungsleistungen Ehrengaben,
Ehrensold Belohnungen,
Prämien, Preise, Auszeichnungen Arbeitsentlohnungen/-entgelte
und sonstige Zahlungen an Gefangene in Justizvollzugsanstalten |
Gruppe
681 |
682 |
Zuschüsse
für laufende Zwecke an öffentliche Unternehmen, soweit nicht Gruppe 661 Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften Im Rahmen
der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik gewährte Zuschüsse an
öffentliche Unternehmen, um deren Verkaufspreise zu beeinflussen und/oder
eine hinreichende Entlohnung der Produktionsfaktoren (Arbeitskräfte und
Kapitaleinsatz) zu ermöglichen. Laufende Betriebszuschüsse einschl. Zuschüsse
zur Deckung von laufenden Betriebsverlusten, soweit der Verlust die Folge
einer Preispolitik ist, welche die Erlöse unter den laufenden
Gestehungskosten lässt, sind einzubeziehen, wie z.B. ·
Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung
schwerbehinderter Menschen ·
Zuschüsse an die Einfuhr- und Vorratsstellen ·
Betriebszuschüsse, z.B. an Dagegen
gehören Zahlungen, die eine Vermögensbildung oder -umverteilung oder eine
Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Produktionsstruktur bewirken, zu
Gruppe 697 |
Gruppe
682 |
683 |
Zuschüsse
für laufende Zwecke an private Unternehmen, soweit nicht Gruppe 662 Siehe
Erläuterungen zu Gruppe 682 Preisausgleich,
Prämien und Ähnliches im Bereich der Landwirtschaft Frachtbeihilfen Zuschüsse
zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft |
Gruppe
683 |
684 |
Zuschüsse
für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen (ohne öffentliche
Einrichtungen) Zuschüsse
an Verbände, Vereine und ähnliche Institutionen, die gleichzeitig folgende
Bedingungen erfüllen: a)
in der Regel ihre Leistungen für private Haushalte erbringen, b)
von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinnes
ausgerichtet sind oder den Gewinn für den gemeinnützigen Zweck verwenden
müssen (gGmbH), c)
sich überwiegend aus (Mitglieds-) Beiträgen, Spenden und ähnlichen
freiwilligen Zahlungen von privaten Haushalten sowie aus eigenen
Vermögenserträgen finanzieren und Zuschüsse aus dem öffentlichen Bereich
erhalten. Hierzu
gehören u.a. ·
Verbände der freien Wohlfahrtspflege ·
Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) ·
Religionsgemeinschaften ·
Politische Parteien ·
Sportverbände und -vereine ·
Jugendverbände ·
Flüchtlingsorganisationen ·
Familienorganisationen ·
Verbraucherverbände (öffentliche
Einrichtungen siehe Gruppe 685; zur Abgrenzung der „öffentlichen
Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften) |
Gruppe
684 |
685 |
Zuschüsse
für laufende Zwecke an öffentliche Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften |
Gruppe
685 |
686 |
Sonstige
Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland Zuschüsse
an Gesellschaften des privaten Rechts, Genossenschaften, Stiftungen und
Vereine, soweit es sich nicht um öffentliche oder private Unternehmen oder um
öffentliche sowie um soziale oder ähnliche Einrichtungen handelt (siehe
Zuordnungshinweise zu den Gruppen 682, 683, 684, 685 oder Nr. 3.3 der
allgemeinen Vorschriften) Hierunter
fallen insbesondere Zuschüsse an Private zur Förderung von Wissenschaft, Forschung
und Kultur sowie die allgemeine Wirtschaftsförderung, die keinem einzelnen
Unternehmen zukommt (wie z.B. Messen und Ausstellungen). Ferner
sind hier zu veranschlagen die Zuschüsse an Wirtschafts- und Berufsvertretungen
(wie z.B. Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen) |
Gruppe
686 |
687 |
Zuschüsse
für laufende Zwecke im Ausland, soweit nicht Gruppe 688 oder 689 Beiträge
und sonstige Zuschüsse an Organisationen und Einrichtungen im Ausland, z.B. ·
Einrichtungen der Vereinten Nationen ·
Wissenschaftliche Verbände und Vereine Sonstige
Zuschüsse an ausländische Staaten, z.B. ·
Leistungen aus Globalverträgen (Wiedergutmachung) Geschäftsauslagen
bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln im Ausland Devisenausgleichszahlungen |
Gruppe
687 |
688 |
Abführung
der Eigenmittel an die EU (nur Bund) |
Gruppe
688 |
689 |
Sonstige
Ausgaben an die EU Zahlungsverpflichtungen
aus Verstößen gegen EU-Recht |
Gruppe
689 |
69 |
Vermögensübertragungen,
soweit nicht für Investitionen Unter
Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, werden solche
Zuweisungen und Zuschüsse verstanden, die – ebenso wie die Zuweisungen und
Zuschüsse für Investitionen – für mindestens einen der Beteiligten
(Zahlerinnen und Zahler oder Empfängerinnen und Empfänger) eine Zu oder
Abnahme seines Vermögens darstellen. Als Vermögen in diesem Sinne ist das
Reinvermögen, also das Sach- oder Geldvermögen abzüglich der Schulden zu
verstehen. Es ist nicht relevant, ob einer der Beteiligten den einzelnen
Zuschuss als laufende Ausgabe bzw. Einnahme betrachtet. Nicht in
die Obergruppe 69 gehören Zahlungen, deren Ziel es ist, das laufende
Einkommen, den Verbrauch (siehe Obergruppe 63 oder 68) oder gezielt die Investitionstätigkeit
(siehe Obergruppe 88 oder 89) zu erhöhen. Nach der
vorstehenden Definition rechnen zu den Vermögensübertragungen, soweit nicht
für Investitionen, alle Zahlungen, die ·
zur Verbesserung der Wirtschafts- und Produktionsstruktur beitragen, jedoch
keine Zuschüsse für Investitionen darstellen, ·
als Entschädigungen für erlittene Vermögensschäden an bestimmte
Bevölkerungsgruppen bzw. Institutionen gezahlt werden, wie z.B. für
Tierseuchenverluste, für Sprengschäden, für Übungsschäden, an
Unfallgeschädigte, für Katastrophenschäden, Unwetterschäden usw.; Beträge
geringen Umfangs für Sachschäden sind den Gruppen 523 bis 546 zuzuordnen, ·
die Vermögensbildung der Bevölkerung zum Ziele haben, wie z.B. Abwrackprämien
und -hilfen, Stilllegungsprämien, Sparprämien, Abfindungsgeld für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus. |
Obergruppe
69 |
691 |
Vermögensübertragungen
an Bund, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
691 |
692 |
Vermögensübertragungen
an Länder, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
692 |
693 |
Vermögensübertragungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht Investitionszuweisungen |
Gruppe
693 |
697 |
Vermögensübertragungen
an Unternehmen, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe 697 |
698 |
Vermögensübertragungen
an Sonstige im Inland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe
698 |
699 |
Vermögensübertragungen
an Ausland, soweit nicht Investitionszuschüsse |
Gruppe
699 |
7 |
Baumaßnahmen Eigene
Baumaßnahmen, Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, Erwerb von Grundvermögen
für diese Zwecke nur, soweit nicht bei Obergruppe 82 veranschlagt Baumaßnahmen
des Hochbaues Baumaßnahmen
des Bauingenieurwesens Baumaßnahmen
des Wasserwesens Baumaßnahmen
des Eisenbahnwesens Baumaßnahmen
des Straßenbauwesens Baumaßnahmen
des Stadtbauwesens Baumaßnahmen
der Landespflege Eingeschlossen
sind z.B. ·
Rohbau und Ausbau, wie z.B. Innen- und Außenanstrich, Glaserarbeiten,
Tischlerarbeiten ·
alle dauerhaften Einbauten und Ausstattungen, die normalerweise vor dem Bezug
oder der Ingebrauchnahme installiert werden, z.B. Öfen, Herde,
Zentralheizung, Gasleitung, elektrische Anlagen ·
alle dauerhaften und unbeweglichen Ausstattungen, die ein wesentlicher
Bestandteil dieser Bauten sind ·
alle Baunebenkosten, wie Leistungen von Architekten und Ingenieuren,
Behördenleistungen, Grundsteinlegungen, Richtfeste usw. |
Hauptgruppe
7 |
8 |
Sonstige
Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Die
Zuordnung von beweglichen Sachen zu Investitionsgütern ist unter anderem
abhängig von der Nutzungsdauer der Sache und einer Wertgrenze für den
Beschaffungsfall. Die
Nutzungsdauer soll mehr als ein Jahr betragen; die Wertgrenze ist für die
einzelnen Arten von Sachen besonders festgelegt. Nur bei Überschreitung
dieser Wertgrenze gilt der Beschaffungsfall als Investition. Ausgaben
für die Ausübung von Erwerbsoptionen (Ausgaben für Leasingraten siehe
Erläuterungen zu Gruppe 518) |
Hauptgruppe
8 |
81 |
Erwerb
von beweglichen Sachen Bewegliche
Anlagegüter (Ausrüstungen), die aus der industriellen und handwerklichen
Produktion – mit Ausnahme der baugewerblichen Produktion – kommen Erwerb
von beweglichen Sachen mit einem Wert von mehr als 5 000 Euro (einschl.
Umsatzsteuer) im Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge
je Kauf), Ausnahmen sind in den Gruppen gesondert angeführt. Rüstungskäufe
siehe Obergruppe 55. |
Obergruppe
81 |
811 |
Erwerb
von Fahrzeugen Beim Erwerb
von Fahrzeugen besteht keine Wertgrenze. Es zählen dazu alle fertiggestellten
•
Land- und Schienenfahrzeuge (auch Fahrräder) •
Wasserfahrzeuge •
Luftfahrzeuge |
Gruppe
811 |
812 |
Erwerb
von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen Erwerb
von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von sonstigen
beweglichen Sachen und Tieren über 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im
Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf);
Beschaffungen bis zu 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) im Einzelfall
siehe Hauptgruppe 5 Zu den
Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen siehe Gruppe 511 Zu den
sonstigen beweglichen Sachen gehören z.B. •
Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken •
Dienstkleidung |
Gruppe
812 |
813 |
Erwerbsanteile
im Rahmen von ÖPP-Projekten bei beweglichen Sachen |
Gruppe
813 |
82 |
Erwerb
von unbeweglichen Sachen |
Obergruppe
82 |
821 |
Erwerb
von unbeweglichen Sachen, soweit nicht Gruppe 822 oder 823 Ankauf von
bebauten Grundstücken für verschiedene Zwecke Entschädigung
für Landbeschaffung, Abfindungen, Renten für Abtretungen von bebauten
Grundstücken Ausgaben
im Zusammenhang mit dem Erwerb von bebauten Grundstücken, z.B. Auflassung,
Grundbucheintragung, Grundstückstaxen, Grunderwerbsteuer Ausgaben
für den Erwerb von beschränkt dinglichen Rechten an bebauten Grundstücken |
Gruppe
821 |
822 |
Erwerb
von unbebauten Grundstücken Ankauf
von unbebauten Grundstücken für verschiedene Zwecke, z.B. Forstgrundstücke,
Pflanzungen, Obstgärten Entschädigungen
für Landbeschaffung, Abfindungen, Renten für Abtretungen von unbebauten
Grundstücken Ausgaben
im Zusammenhang mit dem Erwerb von unbebauten Grundstücken, z.B. Auflassung,
Grundbucheintragung, Grundstückstaxen, Grunderwerbsteuer Ausgaben
für den Erwerb von beschränkt dinglichen Rechten an unbebauten Grundstücken |
Gruppe
822 |
823 |
Erwerbsanteile
im Rahmen von ÖPP-Projekten sowie Erwerb von privat vorfinanzierten
unbeweglichen Sachen Raten für
den Erwerb von privat vorfinanzierten Straßen |
Gruppe
823 |
83 |
Erwerb
von Beteiligungen und dgl. Erwerb
von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und
Anteilsrechten an Unternehmen, Ausgaben für die Heraufsetzung des Kapitals
von Unternehmen, Erwerb von Aktien, Pfandbriefen und anderen Wertpapieren |
Obergruppe
83 |
831 |
Erwerb
von Beteiligungen und dgl. im Inland |
Gruppe
831 |
836 |
Erwerb
von Beteiligungen und dgl. im Ausland Erhöhung
des Kapitalanteils der Bundesrepublik Deutschland an der Weltbank Beteiligungen
am Grundkapital der Internationalen Entwicklungsorganisation |
Gruppe
836 |
85 |
Darlehen
an öffentlichen Bereich Zur
Abgrenzung des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen
Vorschriften |
Obergruppe
85 |
851 |
Darlehen
an Bund |
Gruppe
851 |
852 |
Darlehen
an Länder |
Gruppe
852 |
853 |
Darlehen
an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe
853 |
854 |
Darlehen
an Sondervermögen Zur Abgrenzung
der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
854 |
856 |
Darlehen
an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit |
Gruppe
856 |
857 |
Darlehen
an Zweckverbände |
Gruppe
857 |
86 |
Darlehen
an sonstige Bereiche |
Obergruppe
86 |
861 |
Darlehen
an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ und „öffentlichen Einrichtungen“
siehe Nr. 3.3 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe
861 |
862 |
Darlehen
an private Unternehmen |
Gruppe
862 |
863 |
Darlehen
an Sonstige im Inland |
Gruppe
863 |
866 |
Darlehen
an Ausland |
Gruppe
866 |
87 |
Inanspruchnahme
aus Gewährleistungen Ausgaben
für die Inanspruchnahme aus Bürgschafts-, Garantie- oder sonstigen
Gewährleistungsverträgen |
Obergruppe
87 |
871 |
Ausgaben
für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen an das Inland |
Gruppe
871 |
876 |
Ausgaben
für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen an das Ausland |
Gruppe
871 |
88 |
Zuweisungen
für Investitionen an öffentlichen Bereich Zur Abgrenzung
des „öffentlichen Bereichs“ siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften Zu
Obergruppen 88 und 89: Zuweisungen
für Investitionen sind Ausgaben, die nach ihrer Zweckbestimmung zur
Finanzierung folgender Investitionsausgaben bestimmt sind: Bauten, Erwerb von
beweglichem und sonstigem unbeweglichem Vermögen und andere
Investitionsausgaben im Sinne der Hauptgruppe 7 oder 8. |
Obergruppe
88 |
881 |
Zuweisungen
für Investitionen an Bund |
Gruppe
881 |
882 |
Zuweisungen
für Investitionen an Länder Anteil
des Bundes an den Wohnungsbauprämien |
Gruppe
882 |
883 |
Zuweisungen
für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände |
Gruppe
883 |
884 |
Zuweisungen
für Investitionen an Sondervermögen Zur
Abgrenzung der Sondervermögen siehe Nr. 3.2 der allgemeinen Vorschriften |
Gruppe 884 |
886 |
Zuweisungen
für Investitionen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für
Arbeit |
Gruppe
886 |
887 |
Zuweisungen
für Investitionen an Zweckverbände |
Gruppe
887 |
89 |
Zuschüsse
für Investitionen an sonstige Bereiche Siehe Erläuterungen
zu Obergruppe 88 |
Obergruppe
89 |
891 |
Zuschüsse
für Investitionen an öffentliche Unternehmen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Unternehmen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften |
Gruppe
891 |
892 |
Zuschüsse
für Investitionen an private Unternehmen |
Gruppe
892 |
893 |
Zuschüsse
für Investitionen an Sonstige im Inland Wohnungsbauprämien |
Gruppe
893 |
894 |
Zuschüsse
für Investitionen an öffentliche Einrichtungen Zur
Abgrenzung der „öffentlichen Einrichtungen“ siehe Nr. 3.3 der allgemeinen
Vorschriften |
Gruppe
894 |
896 |
Zuschüsse
für Investitionen an Ausland |
Gruppe
896 |
9 |
Besondere
Finanzierungsausgaben |
Hauptgruppe
9 |
91 |
Zuführungen
an Rücklagen, Fonds und Stöcke Zuführungen
an Rücklagen und andere Vermögensbestände (Fonds, Stöcke usw.) |
Obergruppe
91 |
912 |
Zuführungen
an Betriebsmittelrücklage |
Gruppe
912 |
915 |
Zuführungen
an Konjunkturausgleichsrücklage |
Gruppe
915 |
916 |
Zuführungen
an Fonds und Stöcke |
Gruppe
916 |
919 |
Zuführungen
an sonstige Rücklagen |
Gruppe
919 |
96 |
Ausgaben
zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Nachweis
der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren |
Obergruppe
96 |
97 |
Globale
Mehr- und Minderausgaben |
Obergruppe
97 |
971 |
Globale
Mehrausgaben Ausgaben,
die zwar erwartet werden, aber noch nicht nach Zwecken getrennt veranschlagt
werden können |
Gruppe
971 |
972 |
Globale
Minderausgaben Zum
Ausgleich des Haushaltsplans vorgesehene globale Einsparungen |
Gruppe
972 |
98 |
Haushaltstechnische
Verrechnungen |
Obergruppe
98 |
981 |
Verrechnungen
zwischen Kapiteln Siehe Erläuterungen
zu Gruppe 381 |
Gruppe
981 |
982 |
Durchlaufende
Posten Siehe
Erläuterungen zu Gruppe 382 |
Gruppe
982 |
984 |
Interne
Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
984 |
985 |
Interne
Zahlungsströme (nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
985 |
986 |
Interne Zahlungsströme
(nur Berlin und Bremen) |
Gruppe
986 |
989 |
Sonstige
haushaltstechnische Verrechnungen |
Gruppe
989 |
- MBl.
NRW. 2024 S. 93