Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 26.1.2024 Seite 21 bis 120
Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft |
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Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft
651
Bürgschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums der
Finanzen
- BS 4724 – 000001 – III A 2 –
Vom 21.12.2023
Der
RdErl. des Finanzministers v. 11.8.1988 (SMBL. NRW. 651), zuletzt geändert durch RdErl. des
Finanzministeriums vom 6.5.2017 - VV 4724 – 1 – 1 – III A 1 - (MBl. NRW. S. 463) wird in der der Richtlinie
vorangestellten Einleitung wie folgt geändert:
1.
In der der Bürgschaftsrichtlinie vorangestellten Einleitung wird Nummer 2.2 wie
folgt neu gefasst:
„Die
Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden
Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107
und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März
2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu
erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung
geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a.
die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:
a)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt;
b)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni
2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU)
Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten
von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der
Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. L 167/1
vom 30. Juni 2023), nachfolgend „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“
bzw. „AGVO“ genannt.
Bürgschaften
dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung
aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen sind, es sein denn, es handelt sich um Bürgschaften zur
Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
Bürgschaften
unter der AGVO dürfen nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten nach
Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO übernommen werden; Unternehmen in
Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel
2 Nr. 18 Buchst. a-e der AGVO zutreffen.
Die AGVO ist bis zum
31.12.2026 befristet. Nach Ablauf ihrer Geltungsdauer ist eine Übernahme von
Bürgschaften unter der AGVO aufgrund der Bürgschaftsrichtlinie noch während
einer Anpassungsfrist von sechs Monaten möglich.
Die
Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 an die Stelle der
„Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und
die freien Berufe“, RdErl. d. Finanzministers v.
31.5.1978 und der „Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für
Kredite an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Nordrhein-Westfalen“, Erl.
d. Finanzministers v. 1.12.1960 (n. v.) – 8487 – 4880/60 – III A 2. Von diesem
Zeitpunkt an sind die ersetzten Richtlinien bei der Neubewilligung von
Bürgschaften nicht mehr anzuwenden.“
2.
Diese Änderung gilt für Bürgschaftsbewilligungen, die ab dem 1. Januar 2024
erfolgen.