Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 13.6.2024 Seite 629 bis 656
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)
23723
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten
in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“)
Runderlass
der Staatskanzlei
Vom 16. Mai 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt aus Mitteln des Landesprogrammes „Moderne Sportstätte 2022“ nach
Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO,
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.
1.2
Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen
ausgerichteten Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport.
Hierzu ist neben der Modernisierung und der energetischen Sanierung die
Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen
notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die
Sportausübung und dient damit insbesondere der Gesundheitsförderung und der
Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen Maße
bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft
aktiviert.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft
die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie
konkreter und zeitlich befristeter Förderaufrufe.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen die insbesondere zur Modernisierung, zur Instandsetzung, zur Sanierung, zur Ausstattung, zur Weiterentwicklung sowie zum Um- und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen sowie der begleitenden und sportfachlich notwendigen Infrastruktur dienen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die energetische Ertüchtigung, die digitale Modernisierung, die Herstellung von Barrierefreiheit, die Schaffung von Geschlechtergerechtigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.
Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung ausgeschlossen.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind
a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und
c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
natürliche Personen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen
können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
a) gemäß Nummer 3 Buchstabe a die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im
Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten
Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzeptes nachweisen
kann und
b) Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein
mindestens zehnjähriges Nutzungsrecht für die Sportstätte besitzt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2
Form der Zuwendung:
Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses beziehungsweise
einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.
5.3
Finanzierungsart:
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Förderquote
Für
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe a
beträgt die Förderung grundsätzlich:
a) bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens
90 Prozent,
b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 Million Euro 50 Prozent
bis höchstens 85 Prozent und
c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 Million Euro 50 Prozent bis höchstens 80
Prozent
der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100 Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 Buchstabe b und c gelten dabei die Regelungen gemäß § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes in der jeweils aktuell geltenden Fassung sowie der VV zu § 44 LHO beziehungsweise der VVG zu § 44 LHO.
5.4.2
Mindestförderhöhe
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe) betragen.
5.5
Bürgerschaftliches Engagement
Im
Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der
Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie
folgt zu berücksichtigen:
a) pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro oder
b) bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern,
mit 35 Euro je Stunde.
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung der oder des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
5.6
Spenden und Eigenanteil
Spenden und andere Beiträge Dritter (Sachmittel und Dienstleistungen) werden in voller Höhe als Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers anerkannt.
5.7
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig
sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen
200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018. Hierzu zählen grundsätzlich
auch Ausgaben, die aus Gründen
a) der energetischen und baulichen Effizienz zur Erreichung einer ökologischen
Nachhaltigkeit,
b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen
einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum
Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen,
c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
d) der digitalen Modernisierung oder
e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport notwendig
sind.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) abziehbare Vorsteuer.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsverfahren
6.1.1
Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.
6.1.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und sind an die Bewilligungsbehörde
nach dem Muster der Anlage 1 zu richten.
6.1.3
Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen.
6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a
erfolgt
a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere
Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in
Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
b) bei Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro bis 1 Million Euro in Höhe von 30
Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des
Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf Antrag bei Nachweis des
Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie
c) bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro in Höhe von 20 Prozent ohne
weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des
Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des Baubeginns und in
Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.
7
Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a
7.1
Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von zehn Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden.
Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
7.2
Vergaberegelungen
Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen. Bei Zuwendungen von mehr als 1 Million Euro ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
7.3
Dingliche Sicherung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern.
Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3 Buchstabe a als Betreiber ausfallen sollte.
7.4
Baufachliche Prüfung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 Million Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
7.5
Vereinfachtes Verfahren
Bei Zuwendungen bis 100 000 Euro wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehenen Zuwendungsbescheid gemäß Anlage 4 vorgesehen.
Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, und der Baufachlichen Nebenbestimmungen, Anlage 3 zu Nr. 5.1zu § 44 LHO, im Folgenden NBest-Bau, im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 sind deshalb hier unbeachtlich.
7.6
Sonstiges
Die
Nummern 1.4, 3.1, 5.4, 5.5, 6.1 Satz 2 sowie die Nummern 8.3.1 und 8.5 der
ANBest-P und die NBest-Bau werden ausgeschlossen
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2027
außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen 1 bis 4 werden nicht abgedruckt und sind in der elektronischen Fassung des MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de einsehbar.
- MBl. NRW. 2024 S. 640