Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2022 |
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2022
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Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 26. November 2022
Bekanntmachung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 27. Mai 2024
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. November 2022 aufgrund § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. März 2021 (MBI. NRW. S. 86) geändert worden ist, beschlossen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. die Bearbeitung von Erstanträgen auf Weiterbildungs-
befugnis bei Chefarztwechsel und für jeden Antrag auf
kommissarische Befugnis (nicht nur bei Verlängerung) = € 250,00“
b) Dem Buchstaben A werden folgende Ziffern 9 und 10 angefügt:
„9. die erneute Organisation eines Prüfungstermins nach erfolgter
Einladung zur Prüfung und Absage des Prüfungstermins durch
den Antragsteller = € 100,00
10. Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen
werden, soweit nicht Gebühren nach den Nummern 1 bis 9 anfallen
= € 1.000,00“
c) In Buchstabe B Ziffer 1 werden die Wörter „die Durchführung von“ durch die Wörter „das Verfahren zu“ ersetzt.
d) In Buchstabe B Ziffer 3 werden die Wörter „die Durchführung von“ durch die Wörter „das Verfahren zu“ ersetzt.
e) In Buchstabe B Ziffer 4 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort
„Kompetenzfeststellung“ durch das Wort „Qualifikationsanalyse“ ersetzt.
f) Buchstabe B Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5. die Durchführung und Ergänzungsprüfung für MFA mit der
Fortbildungsqualifikation Versorgungsassistent/in in der
Hausarztpraxis (VERAH) zur Erlangung der Spezialisierungs-
qualifikation Entlastende Versorgungsassistent/in (EVA) bzw.
Nichtärztliche Praxisassistent/in (NäPa) gemäß Curriculum der
Bundesärztekammer € 150,00“
g) Buchstabe C Ziffer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.1. Ärztliche Stelle Röntgen – je eigenverantwortlichen
Strahlenschutzverantwortlichen
- je Gerät in der diagnostischen Radiologie = € 500,00
- Teilprüfung von einem Prüfbereich = € 300,00
- Teilprüfung von zwei Prüfbereichen = € 400,00
- Teilprüfung von drei Prüfbereichen = € 500,00
- Einzelgeräte Mitbetreiber (SSV2) = € 250,00
- Teilprüfung von einem Prüfbereich = € 125,00
- Teilprüfung von zwei Prüfbereichen = € 250,00
- Mammographie Screening = € 280,00
- Mammographie Screening Mitbetreiber (SSV2) = € 280,00
- je mobiles Durchleuchtungsgerät
ohne Dokumenta-
tionsmöglichkeit in Diagnostischer Qualität
= € 220,00
- Teilprüfung von einem Prüfbereich = € 120,00
- Teilprüfung von zwei Prüfbereichen = € 220,00
- je Osteodensitometriegerät = € 200,00
- Teilprüfung von einem Prüfbereich = € 150,00
- Teilprüfung von zwei Prüfbereichen = € 200,00
- Teleradiologie – je Genehmigung bis 3 Gerätestandorte
(Vor-Ort-Prüfung) und bis zu 3 Teleradiologen = € 1.130,00
- Teleradiologie
– je Genehmigung bis 3 Geräte-
standorte bei vollumfänglicher Dokumentenprüfung
(Dokumentenprüfung I) und bis zu 3 Teleradiologen = €
980,00
- Teleradiologie
– je Genehmigung bis 3 Geräte-
standorte bei reduzierter Dokumentenprüfung
(Dokumentenprüfung II) und bis zu 3 Teleradiologen =
€ 880,00
- pro bis zu 3 weitere Teleradiologen zusätzlich = € 130,00
- Teilprüfung Teleradiologie
- von einem Prüfbereich = € 380,00
- von zwei Prüfbereichen = € 580,00
- von drei Prüfbereichen = € 780,00
- von vier Prüfbereichen = € 980,00“
h) In Buchstabe C Ziffer 1.2 im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „Therapiegeräte nach RÖV/Seed-Implantationen“ durch das Wort „Röntgentherapiegeräte“ ersetzt.
i) In Buchstabe D Ziffer 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelgesetz (AMG)“ die Wörter „in der am 26.01.2022 geltenden Fassung:“ eingefügt.
j) Dem Buchstaben D wird folgende Ziffer 1.3 angefügt:
„1.3 nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung:
Für die Bewertung
klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem
Arzneimittelgesetz in der ab dem
31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen
sich die Gebühren nach der
Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung.“
k) Buchstabe D Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) oder der Verordnung (EU) 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Für klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten nach dem MPG oder der Verordnung (EU) 2017/745 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 im der jeweiligen Fassung.“
l) In Buchstabe D werden die Ziffern 2.1 bis 2.6 gestrichen.
m) In Buchstabe D Ziffer 6.1 wird in der Überschrift das Wort „AMG“ durch das Wort „GCP-V“ ersetzt.
n) In Buchstabe D Ziffer 6.1 werden im ersten Spiegelstrich nach dem Wort „AMG“ die Wörter „in der am 26.01.2022 geltenden Fassung“ eingefügt.
o) In Buchstabe D Ziffer 6.2 werden nach dem Wort „AMG“ die Wörter „in der am 26.01.2022 geltenden Fassung“ eingefügt.
p) Dem Buchstaben D wird folgende Ziffer 6.4 angefügt:
„6.4 In klinischen Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmen sich die Gebühren abweichend nach der Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung.
In klinischen Prüfungen von Medizinprodukten nach der Verordnung (EU) 2017/745 bestimmen sich die Gebühren abweichend nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).“
q) Buchstabe E Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. Kopien und Bescheinigungen
2.1 die Erstellung von Kopien bis 50 Seiten, pro Kopie = € 0,50
2.2 die Erstellung von Kopien ab der 51. Seite, pro Kopie = € 0,15
2.3 die Erteilung von beglaubigten Kopien = € 20,00
2.4 die Erteilung von Bescheinigungen = € 20,00
2.5 die Erteilung von Bescheinigungen nach § 75 a SGB V = € 25,00
2.6 die Erteilung von EU-Konformitätsbescheinigungen = € 60,00“
r) Buchstabe F Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. die durchzuführende Fachsprachenprüfung = € 400,00“
s) Dem Buchstaben F werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. die durchzuführende Eignungsprüfung = € 1.050,00
4. die Verwaltungsaufwandsentschädigung bei
4.1 Absage der Fachsprachenprüfung nach Einladung = € 175,00
4.2 Nichterscheinen bei der Fachsprachenprüfung ohne Ankündigung = € 400,00
4.3 durch die zuständige Stelle genehmigtem Rücktritt
von der
Kenntnisprüfung oder der
Eignungsprüfung
= € 175,00“
t) Buchstabe G Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„G Die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung
1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
1.1 Präsenzveranstaltungen mit Sponsoring und/oder
Teilnehmergebühren = € 175,00
1.2 Präsenzveranstaltungen mit Sponsoring, bei denen der
Veranstalter und Sponsor identisch sind = € 275,00
1.3
Printmedien
= € 200,00
1.4
eLearning, Blended
Learning
= € 300,00
1.5
eLearning, Blended Learning mit Prüfungen
auf die
Qualitätssteigernden Kriterien der Bundesärztekammer
in der jeweils aktuellen Fassung = € 500,00
1.6 Webinare und Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring
und/oder Teilnehmergebühren = € 225,00
1.7 Webinare und Hybrid-Veranstaltungen mit Sponsoring,
bei denen der Veranstalter und Sponsor identisch sind = € 325,00“
u) In Buchstabe G Ziffer 2 wird nach dem Wort „Ziffer“ der Buchstabe „F“ durch den Buchstaben „G“ ersetzt.
v) In Buchstabe G nach Ziffer 2 wird folgende
Ziffer 3 eingefügt:
„Die Prüfung von Fort- und Weiterbildungsinhalten im Rahmen
von
eLearning und Blended Learning pro Unterrichtseinheit
(UE)
zuzüglich zur Grundgebühr, Ziffer G 1 =
€ 50,00“
w) In Buchstabe G werden die bisherigen Ziffern 3 bis 8 die Ziffern 4 bis 9.
x) In Buchstabe G wird nach dem Wort „Ziffer“ der Buchstabe „F“ durch den Buchstaben „G“ und die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.
y) In Buchstabe H werden die Wörter, das Zeichen, die Ziffern und Buchstaben „nach § 16 Abs. 4 Nr. 11 MRVG NRW“ durch die Wörter „im Rahmen forensischer Gutachten“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 vierter Spiegelstrich werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Verfahren
zu“ eingefügt.
3. Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie wird im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben.
Münster, den 5. Dezember 2022
Der Vizepräsident
Dr. med. (I) Klaus R e i n h a r d t
Genehmigt.
Düsseldorf, den 16. Mai 2024
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.
Münster, den 27. Mai 2024
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
- MBl. NRW. 2024 S. 661