Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 26 vom 6.8.2024 Seite 835 bis 882

Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW

702

Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien

Vom 1. Juli 2024

1
Die EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), im Folgenden STEP-VO,“

b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

2. Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anteil der europäischen Mittel an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt höchstens

a) 40 Prozent bei Vorhaben des EFRE. NRW, die außerhalb des Regierungsbezirks Münster durchgeführt werden (Artikel 112 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060),

b) 50 Prozent bei Vorhaben des EFRE. NRW, die im Regierungsbezirk Münster durchgeführt werden (Artikel 112 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060),

c) 50 Prozent bei Vorhaben des JTF. NRW (Artikel 112 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060) oder

d) 90 Prozent bei Vorhaben, die zu den in Artikel 2 der STEP-VO genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa beitragen.“

3. In Nummer 5.3.3 werden nach den Wörtern „Pauschale nach Nummer 5.6“ die Wörter „oder einem Pauschalbetrag nach Nummer 5.7“ eingefügt.

4. Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 eingefügt:

5.7 Sachausgabenpauschalbetrag
Sofern die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 Euro betragen, können die förderfähigen Sachausgaben durch einen Pauschalbetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen festgelegt werden. Dazu sind im Antragsverfahren je geplantem Auftrag soweit möglich Kostenvoranschläge von mindestens drei fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern vorzulegen. Der Auftragswert je Einzelauftrag darf 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.“

5. Die Anlagen 1, 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie


Mona  N e u b a u r

- MBl. NRW. 2024 S. 853