Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 1 vom 9.1.2025 Seite 1 bis 26
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Wirtschaftsfachwirtin beziehungsweise Wirtschaftsfachwirt - Bachelor Professional (S) in Business Management |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Wirtschaftsfachwirtin beziehungsweise Wirtschaftsfachwirt - Bachelor Professional (S) in Business Management
764
Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für die Prüfung
Wirtschaftsfachwirtin beziehungsweise Wirtschaftsfachwirt -
Bachelor Professional (S) in Business Management
Bekanntmachung
der Sparkassenakademie
Vom 10. Dezember 2024
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2, § 7 des Sparkassenakademiegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Absatz 2, § 11 Absatz 2 Nummer 3 und § 16 Absatz 2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 724), beschlossen vom 21. März bis 6. April 2023, folgende Prüfungsordnung.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Im Rahmen des Studiengangs zur Wirtschaftsfachwirtin beziehungsweise zum Wirtschaftsfachwirt - Bachelor Professional (S) in Business Management werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt, dass sie zur Anwendung ihrer erlangten Kompetenzen in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung ihrer Erkenntnisse befähigt werden.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zur Wirtschaftsfachwirtin beziehungsweise zum Wirtschaftsfachwirt - Bachelor Professional (S) in Business Management, in Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen zu können und damit die Befähigung,
1. betriebswirtschaftliche Sachverhalte und Problemstellungen eines Unternehmens zu erkennen, zu analysieren und einer Lösung zuzuführen,
2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen,
3. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional (S) in Business Management“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Wirtschaftsfachwirtin“ oder „Wirtschaftsfachwirt“ vorangestellt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
(2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Wirtschaftsfachwirtes beziehungsweise einer Wirtschaftsfachwirtin nach § 1 Abs. 2 haben.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Betriebliches Management,
2. Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3. Logistik,
4. Marketing und Vertrieb,
5. Führung und Zusammenarbeit.
(4) Beide Teilprüfungen sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. rechtliche Zusammenhänge,
2. steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit. Die Gesamtdauer soll 330 Minuten nicht überschreiten.
§ 5
Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung betrieblicher Planungsprozesse für die Zukunftssicherung eines Unternehmens oder einer Wirtschaftsorganisation einordnen, deren Auswirkungen auf die Organisations- und Personalentwicklung erklären, Informationstechnologie und Wissensmanagement als notwendige Basis einer lernenden Organisation verstehen und Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. betriebliche Planungsprozesse unter Einbeziehung der Betriebsstatistik,
2. Organisations- und Personalentwicklung,
3. Informationstechnologie und Wissensmanagement,
4. Managementtechniken unter Einbeziehung von Zeitmanagement, Kreativitätstechniken und
Entscheidungstechniken.
(2) Im Handlungsbereich „Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen güterwirtschaftlichem und finanzwirtschaftlichem Prozess aufzeigen sowie die Aufgaben und Gliederung des betrieblichen Rechnungswesens darstellen zu können. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten und wesentlichen Aspekte der Kosten- und Leistungsrechnung sollen bestimmt sowie das Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmenssteuerung verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden:
1. Investitionsplanung und -rechnung,
2. Finanzplanung und Ermittlung des Finanzbedarfs,
3. Finanzierungsarten,
4. Kosten- und Leistungsrechnung,
5. Controlling.
(3) Im Handlungsbereich „Logistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess der betrieblichen Leistungserstellung zu verstehen. Dazu sind Ziele und Aufgaben der Logistik beschreiben, die beschaffungspolitischen Instrumente erläutern und die Bedeutung von Logistik innerhalb der betrieblichen Wertschöpfungskette darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Einkauf und Beschaffung,
2. Materialwirtschaft und Lagerhaltung,
3. Wertschöpfungskette,
4. Aspekte der Rationalisierung,
5. spezielle Rechtsaspekte.
(4) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines Unternehmens und unter Berücksichtigung außenwirtschaftlicher und interkultureller Kommunikationsaspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Marketingplanung,
2. Marketinginstrumentarium, Marketing-Mix,
3. Vertriebsmanagement,
4. internationale Geschäftsbeziehungen und Geschäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation,
5. spezielle Rechtsaspekte.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2. Mitarbeitergespräche,
3. Konfliktmanagement,
4. Mitarbeiterförderung,
5. Ausbildung,
6. Moderation von Projektgruppen,
7. Präsentationstechniken.
(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.
§ 6
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person aufgrund einer Anrechnung von Vorleistungen von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:
100 bis 92 Punkte |
sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
unter 92 bis 81 Punkte |
gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
unter 81 bis 67 Punkte |
befriedigend |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
unter 67 bis 50 Punkte |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
unter 50 bis 30 Punkte |
mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
unter 30 bis 0 Punkte |
ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) In den Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich jeweils einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie
2. die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel beider Teilprüfungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach § 7 Absatz 1 die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der Sparkassenakademie ein Zeugnis.
(2) Auf dem Zeugnis sind die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote in Worten anzugeben.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.
- MBl. NRW. 2025 S. 18